Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das parallel geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.) in Kraft, in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. Auch die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist in der Verordnung geregelt. Was hierbei zu beachten ist, erklärt dieses Praxiswissen.
Zum 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Seitdem gilt parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige neue Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden- und Arbeitnehmerdaten, sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Umsetzung des neuen Rechts ist die Einhaltung der Vorgaben zur Videoüberwachung. Hiermit beschäftigt sich das vorliegende Praxiswissen, in das auch die Ergebnisse der Arbeitsgruppe Datenschutz beim HDE eingeflossen sind. Allerdings werden viele Auslegungsfragen des neuen Datenschutzrechts erst im Laufe der nächsten Jahre geklärt werden.
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Grundlage für die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen ist die allgemeine Interessenabwägungsklausel des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f) DS-GVO. Diese wird konkretisiert durch die Regelung des § 4 BDSG n. F., der im Wesentlichen § 6 b BDSG a.F. entspricht.
Geldbuße bis zu 20 Mio. EUR oder bis 4 % des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen und ggf. Strafbarkeit
Nach der DS-GVO ist die Videoüberwachung auf Basis der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 f) rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte
oder Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere wenn es sich um ein Kind handelt. ((Rechtsgrundlage: Art. 6 (1 f) DS-GVO))
Das BDSG n. F. hat dagegen weitgehend die Regelung des § 6 b BDSG a. F. übernommen. Auch wenn
derzeit noch nicht klar ist, ob diese nationale Regelung einer europarechtlichen Überprüfung standhalten wird, wird empfohlen, sich derzeit an der deutschen Regelung zu orientieren. ((Rechtsgrundlage: § 4 BDSG n. F.))
Danach unterliegt die Videoüberwachung folgenden Voraussetzungen:
Die Speicherung oder Verwendung der Daten aus der Videoüberwachung setzt voraus, dass ((Rechtsgrundlage: § 4 (3) BDSG n. F.))
Die Verwendung der Daten kann z. B. zur Identifizierung eines Ladendiebs erforderlich sein.
Für einen anderen Zweck als den Zweck, für den die Videoüberwachung installiert worden ist, dürfen die Daten nur verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten (z. B. eine Körperverletzung) erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Videoaufnahmen eine andere Straftat als einen Ladendiebstahl dokumentieren oder Explosivgrundstoffe erworben werden und der Verdacht eines Sprengstoffanschlags besteht.
Bei der Zuordnung der Aufnahmen zu einer bestimmten Person müssen die Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung beachtet werden. Insoweit gelten auch die Ausnahmen des § 32 BDSG n. F.((Rechtsgrundlage: § 4 (4) BDSG n. F., Art. 13, 14 DS-GVO))
Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. ((Rechtsgrundlage: § 4 (5) BDSG n. F.))
Wenn es keine Vorkommnisse gab, die eine längere Speicherung rechtfertigen (z. B. einen Ladendiebstahl), sind Aufnahmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden in der Regel 48 bis 72 Stunden nach der Aufzeichnung zu löschen. Im Einzelfall kann bei Beschränkung der zugriffsbefugten Personen auch eine etwas längere Speicherung zulässig sein. Dies sollte aber nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen.
Die bisherige Rechtslage in Deutschland lässt Videoüberwachung nur sehr restriktiv zu. Der HDE setzt sich seit langem auf politischer Ebene für bessere rechtliche Möglichkeiten zur Durchführung der Videoüberwachung ein. Videoüberwachung sollte generell unter erleichterten Bedingungen zulässig sein. Außerdem sollte die Speicherfrist angemessen verlängert werden, weil Fehlbestände oft nicht sofort bemerkt werden und die derzeit sehr kurz bemessene Speicherfrist die Verfolgung von Ladendiebstahl massiv erschwert.
Da die Zulässigkeit von Videoüberwachung in der Datenschutzgrundverordnung durch die Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 f) geregelt wird, ist nicht sicher, ob die nationale Vorschrift des § 4 BDSG n. F. langfristig Bestand haben wird. Derzeit bringt sie allerdings mehr Rechtssicherheit für Händler als ein Rückgriff auf die Generalklausel.
Da die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Videoüberwachung in einigen anderen Mitgliedstaaten der EU derzeit deutlich günstiger sind, ist denkbar, dass sich bei der Auslegung der europäischen Datenschutzgrundverordnung künftig weitere Spielräume für die Videoüberwachung ergeben. Der HDE wird die Rechtsentwicklung beobachten und darüber informieren.
