Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das parallel geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.) in Kraft, in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. Die Verordnung schreibt auch vor, dass die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen müssen. Wie dieses genau auszusehen hat, erfahren Sie in diesem Praxiswissen.
Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Seitdem gilt parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber((GENDERNOTICE)) die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige neue Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden- und Arbeitnehmerdaten, sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
Ein wesentlicher Aspekt bei der Umsetzung des neuen Rechts ist die Erstellung eines Verzeichnisses der im Unternehmen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. Mit diesem Thema beschäftigt sich das vorliegende Merkblatt.
Im Downloadbereich finden Sie ein Blankomuster für die Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht sowie drei Beispiele für Verarbeitungsverzeichnisse (für Beschäftigtendaten, Kundendaten und Lieferantendaten). Diese dienen der Orientierung und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
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Die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter müssen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten führen.
Geldbuße bis zu 10 Mio. EUR oder bis 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen.
Nach der DS-GVO muss im Vergleich zum BDSG kein öffentliches Verfahrensverzeichnis mehr geführt werden. Dafür wachsen die Anforderungen an den Inhalt des Verzeichnisses.
Der Begriff „Verarbeitungstätigkeit“ wird nicht weiter definiert. Allerdings dürfte darunter nicht jeder Verarbeitungsschritt gemeint sein, sondern zusammengefasst alle Arbeitsschritte, die zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes oder mehrerer bestimmter Zwecke erforderlich sind. In der Regel dürften daher bestimmte Geschäftsprozesse als Verarbeitungstätigkeit definiert werden (z. B. Online-Shop, Marketing, Videoüberwachung, Lohn- und Gehaltsabrechnung).
Das Verzeichnis eines Verantwortlichen soll jedenfalls Angaben enthalten über: ((Rechtsgrundlage: Art. 30 (1) ))
Das Verzeichnis eines Auftragsverarbeiters muss jedenfalls Angaben enthalten über: ((Rechtsgrundlage: Art. 30 (2) ))
Die Einschränkung „wenn möglich“ bei einigen der vorgenannten Angaben bezieht sich nicht auf das „Ob“ der Angabe,
sondern auf das „Wie“, d. h., in welchem Umfang Angaben gemacht werden können.
Das Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was jedoch auch elektronisch möglich ist (z. B. mittels spezieller Software oder Datenbankformate). ((Rechtsgrundlage: Art. 30 (3) ))
Es ist der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorzulegen. ((Rechtsgrundlage: Art. 30 (4) ))
Ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten muss nicht geführt werden, wenn
Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. In vielen Fällen die Ausnahme daher auch bei Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern nicht greifen, z. B., wenn eine Videoüberwachung erfolgt oder Daten von Beschäftigten über den Gesundheitsstand oder die Religionszugehörigkeit zur Gehaltsabrechnung verarbeitet werden.
