Praxiswissen
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Verkaufsoffener Sonntag, Shopping Nacht, Tag der offenen Tür, VIP-Verkäufe

In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG). Danach müssen Verkaufsstellen, d.h. Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags ab 20:00 Uhr und bis 06:00 Uhr geschlossen sein (§ 3 Lad-SchlG). Das Gesetz sieht hierzu Ausnahmen vor. Im Zusammenhang mit verkaufsfördernden Aktionen stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Ladenschlussgesetz abgewichen werden darf und was dabei rechtlich zu beachten ist.

Wettbewerbsrecht

Gesetzliche Rahmenbedingungen

In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG). Danach müssen Verkaufsstellen, d.h. Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags ab 20:00 Uhr und bis 06:00 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadSchlG). Das Gesetz sieht hierzu Ausnahmen vor. 

Im Zusammenhang mit verkaufsfördernden Aktionen stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Ladenschlussgesetz abgewichen werden darf und was dabei rechtlich zu beachten ist. 

Wird gegen die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes verstoßen, droht eine Geldbuße nach § 24 LadSchlG in Höhe von bis zu 500,00 € bzw. bis zu 2500,00 € (je nach Art des Verstoßes). 

Zudem besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Rahmen einer solchen Abmahnung wird regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, welche für den Fall des wiederholten Verstoßes eine Vertragsstrafe (häufig im 4-stelligen Euro Bereich) festlegt. Darüber hinaus verlangt der Abmahner((GENDERNOTICE)) regelmäßig den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten (Beispiel Rechtsanwaltskosten).

Nachfolgend soll daher zu den drei wichtigsten Ausnahmen von den grundsätzlich geltenden Ladenschlusszeiten ein Überblick gegeben werden.

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1. Verkaufsoffener Sonntag

§ 14 Abs. 1 LadSchlG ermächtigt die Gemeinden, durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage freizugeben, an welchen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein dürfen. 

Die verkaufsoffenen Sonntage, an denen dem Einzelhandel ein Verkauf gestattet ist, werden folglich von der Gemeinde bzw. der Stadt durch eine Ladenschlussverordnung festgelegt.

1.1. Anforderungen an Rechtsverordnungen zu Sonntagsöffnung

  • Jährlich an höchstens vier Sonn- und Feiertagen 
  • aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Ausstellungen, Volksfeste, Heimatfeste) 
  • Beschränkung auf bestimmte Handelszweige möglich 
  • maximal für fünf zusammenhängende Stunden Sonntagsöffnung möglich; Ende spätestens um 18:00 Uhr 
  • keine Sonntagsöffnung im Dezember

1.2. Begriffsdefinition

Die Gemeinden oder Städte dürfen eine Rechtsverordnung zur Sonntagsöffnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen. 

Ein Markt oder eine Messe, der/die unter eine solche Rechtsverordnung fällt, muss immer nach § 69 GewO gesondert von der zuständigen Stelle (Stadt oder Landratsamt) festgesetzt werden. 

Während die Einordnung einer Veranstaltung als „Markt“ oder „Messe“ regelmäßig keine Probleme bereitet, kann es bei dem unbestimmten Rechtsbegriff „ähnliche Veranstaltungen“ zu Auslegungsschwierigkeiten kommen. Hier gibt es keine klare Vorgabe durch die Gesetzgebung, so dass die zuständige Stelle im Einzelfall immer überprüfen muss, ob tatsächlich eine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes vorliegt. Voraussetzung einer mit Märkten und Messen vergleichbaren „ähnlichen Veranstaltung“ muss aber regelmäßig eine zeitlich begrenzte Veranstaltung sein, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt oder vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.

1.3. Rechtsprechung

Um dem Mindestniveau des Sonn- und Feiertagschutzes Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen geben können (BayVGH, Urteil vom 06.12.2013, Az. 22 13.788). 

Das Offenhalten der Verkaufsstelle darf gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung dabei nicht im Vordergrund stehen. Die öffentliche Wirkung eines an einem solchen Tag stattfindenden Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung muss „als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung“ erscheinen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, Az. 8 CN 2.14). Der Annex Charakter wird nur gewahrt, wenn sich die Ladenöffnung zum einen räumlich auf das Umfeld des Marktes bzw. der anlassgebenden Veranstaltungen beschränkt, und zum anderen nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt (bzw. die „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG) auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (BayVGH, Urteil vom 18.05.2016, Az. 2215.1526).

1.4. Rechtsschutzmöglichkeiten

Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung teilweise neue Rechtsverordnungen erlassen werden, wenn die bisher gültigen Rechtsverordnungen nach Ansicht der Gemeinde/Stadt mit den Grundsätzen der gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) im Einklang stehen. 

Gegen eine solche Rechtsverordnung können Einzelhändler theoretisch einen Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Allerdings droht dem Antragsteller – neben den geringen Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels – die Gefahr einer noch restriktiveren Praxis der zuständigen Gemeinden und Städte bzw. der völligen Abschaffung der verkaufsoffenen Sonntage.

2. Shopping Nacht

Eine Kommune kann in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 LadSchlG eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten bei der zuständigen Regierung beantragen, um eine Shopping Nacht zu veranstalten.

2.1. Voraussetzungen

Eine solche Ausnahmebewilligung für den Einzelfall setzt voraus, dass

  • die Veranstaltung werktags stattfindet 
  • von der Kommune ein Ausnahmeersuchen an die bewilligende Behörde vorliegt 
  • die Genehmigung nur für den Kernbereich der Kommune erfolgen soll und 
  • der reine Shoppinggedanke nicht im Vordergrund, sondern im Zusammenhang mit einer Veranstaltung steht, die einen kulturellen, kirchlichen, sportlichen oder auch historischen Hintergrund hat. 

Die Ausnahme von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten muss „im öffentlichen Interesse dringend nötig“ sein. In Abgrenzung zum bloßen Privatinteresse ist das öffentliche Interesse beschränkt auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses (vor allem Versorgungsbedürfnis der Bevölkerung). Daher muss die Veranstaltung, welche Anlass für die Ausnahmebewilligung darstellt, einen über das normale Maß hinausgehenden Besucherandrang erwarten lassen.

2.2. Anforderungen an die Antragsstellung

Neben der Darlegung des „öffentlichen Interesses“, muss die Kommune das vorläufige Programm der Veranstaltung bei der zuständigen Regierung einreichen und explizit die Straßen benennen, in denen die Verkaufsstellen geöffnet haben dürfen. Nur so kann eine eindeutige Festlegung der Veranstaltung im Kernbereich der Kommune garantiert werden.

2.3. Bescheid der zuständigen Regierung

Die Regierung kann nach sorgfältiger Prüfung einen Bescheid erlassen, wonach alle Verkaufsstellen im Kernbereich der Kommune zeitlich befristet zur Versorgung der Besucher anlässlich einer bestimmten Veranstaltung geöffnet sein dürfen.

2.4. Begrenzung auf jährlich ein Ausnahmeersuchen

Eine Kommune kann nur einmal jährlich eine Ausnahmebewilligung nach § 23 LadSchlG beantragen.

3. Tag der offenen Tür

Unter den Einzelhändlern sind so genannte „Schausonntage“ bzw. „Tage der offenen Tür“ besonders beliebt, um ihr Einzelhandelsgeschäft auch während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten für Kunden zu öffnen. Dies ist grundsätzlich möglich, wobei einige Regeln zu beachten sind.

3.1. Voraussetzungen

  • Nur betriebsfremdes Bewachungspersonal darf während dieser Sonderöffnung in den Geschäftsräumen anwesend sein (weder der Geschäftsinhaber noch der Geschäftsführer oder das übliche Verkaufspersonal). Dieses hat sich auf reinen Objektschutz zu beschränken. 
  • Es dürfen keine verkaufsfördernden Handlungen vorgenommen werden (kein Verkauf, kein Auslegen von Bestellzetteln, keine Entgegennahme von Bestellungen, keine Verkaufsgespräche bzw. Beratungsgespräche, keine Probefahrten, keine Anprobe von Kleidung, keine Reservierung von Waren oder ähnliches). 
  • Zu Unterbleiben haben daher hausinterne Modeschauen, Gerätevorführungen durch Hersteller, Feste/Veranstaltungen anlässlich einer Geschäftseröffnung mit eigenem Personal. 
  • Sofern der „Tag der offenen Tür“ an einem Sonn- oder Feiertag veranstaltet wird, müssen zusätzlich die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts Beachtung finden. Es dürfen keine dem Wesen des Sonn- oder Feiertages zuwiderlaufenden Veranstaltungen stattfinden. 
  • Wird mit dem „Tag der offenen Tür“ geworben, muss dabei klargestellt werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden werden.

3.2. Form

Eine Anzeige bei der IHK oder behördliche Genehmigung bei der Gemeindeverwaltung sind für das Veranstalten eines „Tages der offenen Tür“ gesetzlich nicht vorgeschrieben.

4. „VIP-Verkäufe“

VIP-Verkäufe bzw. geschlossene Veranstaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, weil es sich dabei nicht um einen „Verkauf an jedermann“ im Sinne des § 1 LadSchlG handelt. 

Liegen die Voraussetzungen für einen VIP-Verkauf vor, kann der Einzelhändler einen solchen an Werktagen nach 20:00 Uhr stattfinden lassen.

4.1. Strenge Voraussetzungen

Die Anforderungen an einen zulässigen VIP-Verkauf sind sehr hoch. Selbst wenn der Einzelhändler nur seine Stammgäste per vorheriger Einladung zu einem VIP-Verkauf außerhalb des Ladenschlusses einlädt und damit einen begrenzten Kundenstamm zu einer geschlossenen Veranstaltung einlädt, handelt es sich um einen Verkauf an jedermann, welcher außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz unzulässig ist. 

Vom Ladenschlussgesetz wird nur der Verkauf an einen beschränkten nicht allgemein zugänglichen Kreis von Käufern ausgenommen. Der Kunde darf sich nicht selbst zum „VIP“ machen können, indem er sich beispielsweise in eine Kundendatei einträgt oder sich im Internet registriert. Vorausgesetzt wird eine sehr enge sachliche Beziehung zwischen Kunde und Verkäufer. 

Beispiele für einen zulässigen begrenzten Kundenkreis: 

  • Private Einladung von Personen zu einer Dichterlesung
  • Ausstellungspersonal bei Ausstellungen
  • Arbeitnehmer eines Betriebes 

Des Weiteren ist eine persönliche Einladung schriftlich an jeden Gast auszusprechen, deren Vorliegen im Rahmen einer Einlasskontrolle unbedingt überprüft werden muss. Zudem sollte es eine feste Uhrzeit geben, zu welcher alle geladenen Gäste erscheinen.

4.2. Kein VIP-Verkauf an Sonn- und Feiertagen

Um den verfassungsrechtlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen nicht zu unterlaufen, sollte ein „VIP-Verkauf“ generell nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.

4.3. Keine Anmeldung oder Genehmigung erforderlich

Für die Durchführung eines VIP-Verkaufs ist weder eine behördliche Anmeldung noch Genehmigung erforderlich. 

Um allen Anforderungen gerecht zu werden und Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz zu verhindern, besteht die Möglichkeit, eine solche Veranstaltung auch vorher dem zuständigen Landratsamt zu melden und um Einschätzung der Rechtmäßigkeit zu bitten. 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Alexandra Weitmann
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Wettbewerbsrecht
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