In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG). Danach müssen Verkaufsstellen, d.h. Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags ab 20:00 Uhr und bis 06:00 Uhr geschlossen sein (§ 3 Lad-SchlG). Das Gesetz sieht hierzu Ausnahmen vor. Im Zusammenhang mit verkaufsfördernden Aktionen stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Ladenschlussgesetz abgewichen werden darf und was dabei rechtlich zu beachten ist.
In Bayern gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG). Danach müssen Verkaufsstellen, d.h. Ladengeschäfte aller Art sowie sonstige Verkaufsstände an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags ab 20:00 Uhr und bis 06:00 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadSchlG). Das Gesetz sieht hierzu Ausnahmen vor.
Im Zusammenhang mit verkaufsfördernden Aktionen stellt sich immer wieder die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Ladenschlussgesetz abgewichen werden darf und was dabei rechtlich zu beachten ist.
Wird gegen die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes verstoßen, droht eine Geldbuße nach § 24 LadSchlG in Höhe von bis zu 500,00 € bzw. bis zu 2500,00 € (je nach Art des Verstoßes).
Zudem besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aufgrund des Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Im Rahmen einer solchen Abmahnung wird regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, welche für den Fall des wiederholten Verstoßes eine Vertragsstrafe (häufig im 4-stelligen Euro Bereich) festlegt. Darüber hinaus verlangt der Abmahner((GENDERNOTICE)) regelmäßig den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten (Beispiel Rechtsanwaltskosten).
Nachfolgend soll daher zu den drei wichtigsten Ausnahmen von den grundsätzlich geltenden Ladenschlusszeiten ein Überblick gegeben werden.
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§ 14 Abs. 1 LadSchlG ermächtigt die Gemeinden, durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage freizugeben, an welchen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein dürfen.
Die verkaufsoffenen Sonntage, an denen dem Einzelhandel ein Verkauf gestattet ist, werden folglich von der Gemeinde bzw. der Stadt durch eine Ladenschlussverordnung festgelegt.
Die Gemeinden oder Städte dürfen eine Rechtsverordnung zur Sonntagsöffnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen.
Ein Markt oder eine Messe, der/die unter eine solche Rechtsverordnung fällt, muss immer nach § 69 GewO gesondert von der zuständigen Stelle (Stadt oder Landratsamt) festgesetzt werden.
Während die Einordnung einer Veranstaltung als „Markt“ oder „Messe“ regelmäßig keine Probleme bereitet, kann es bei dem unbestimmten Rechtsbegriff „ähnliche Veranstaltungen“ zu Auslegungsschwierigkeiten kommen. Hier gibt es keine klare Vorgabe durch die Gesetzgebung, so dass die zuständige Stelle im Einzelfall immer überprüfen muss, ob tatsächlich eine „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne des Gesetzes vorliegt. Voraussetzung einer mit Märkten und Messen vergleichbaren „ähnlichen Veranstaltung“ muss aber regelmäßig eine zeitlich begrenzte Veranstaltung sein, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt oder vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.
Um dem Mindestniveau des Sonn- und Feiertagschutzes Rechnung zu tragen, hat die Rechtsprechung § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für die Gestattung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen geben können (BayVGH, Urteil vom 06.12.2013, Az. 22 13.788).
Das Offenhalten der Verkaufsstelle darf gegenüber der anlassgebenden Veranstaltung dabei nicht im Vordergrund stehen. Die öffentliche Wirkung eines an einem solchen Tag stattfindenden Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Die Ladenöffnung muss „als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung“ erscheinen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015, Az. 8 CN 2.14). Der Annex Charakter wird nur gewahrt, wenn sich die Ladenöffnung zum einen räumlich auf das Umfeld des Marktes bzw. der anlassgebenden Veranstaltungen beschränkt, und zum anderen nach einer anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt (bzw. die „ähnliche Veranstaltung“ im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 LadSchlG) auslöst, die Zahl der Besucher übersteigt, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen (BayVGH, Urteil vom 18.05.2016, Az. 2215.1526).
Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Entwicklungen in der Rechtsprechung teilweise neue Rechtsverordnungen erlassen werden, wenn die bisher gültigen Rechtsverordnungen nach Ansicht der Gemeinde/Stadt mit den Grundsätzen der gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) im Einklang stehen.
Gegen eine solche Rechtsverordnung können Einzelhändler theoretisch einen Antrag auf Normenkontrolle gemäß § 47 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Allerdings droht dem Antragsteller – neben den geringen Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels – die Gefahr einer noch restriktiveren Praxis der zuständigen Gemeinden und Städte bzw. der völligen Abschaffung der verkaufsoffenen Sonntage.
Eine Kommune kann in den engen Grenzen des § 23 Abs. 1 LadSchlG eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten bei der zuständigen Regierung beantragen, um eine Shopping Nacht zu veranstalten.
Eine solche Ausnahmebewilligung für den Einzelfall setzt voraus, dass
Die Ausnahme von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten muss „im öffentlichen Interesse dringend nötig“ sein. In Abgrenzung zum bloßen Privatinteresse ist das öffentliche Interesse beschränkt auf Fälle eines außergewöhnlichen Bedürfnisses (vor allem Versorgungsbedürfnis der Bevölkerung). Daher muss die Veranstaltung, welche Anlass für die Ausnahmebewilligung darstellt, einen über das normale Maß hinausgehenden Besucherandrang erwarten lassen.
Neben der Darlegung des „öffentlichen Interesses“, muss die Kommune das vorläufige Programm der Veranstaltung bei der zuständigen Regierung einreichen und explizit die Straßen benennen, in denen die Verkaufsstellen geöffnet haben dürfen. Nur so kann eine eindeutige Festlegung der Veranstaltung im Kernbereich der Kommune garantiert werden.
Die Regierung kann nach sorgfältiger Prüfung einen Bescheid erlassen, wonach alle Verkaufsstellen im Kernbereich der Kommune zeitlich befristet zur Versorgung der Besucher anlässlich einer bestimmten Veranstaltung geöffnet sein dürfen.
Eine Kommune kann nur einmal jährlich eine Ausnahmebewilligung nach § 23 LadSchlG beantragen.
Unter den Einzelhändlern sind so genannte „Schausonntage“ bzw. „Tage der offenen Tür“ besonders beliebt, um ihr Einzelhandelsgeschäft auch während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten für Kunden zu öffnen. Dies ist grundsätzlich möglich, wobei einige Regeln zu beachten sind.
Eine Anzeige bei der IHK oder behördliche Genehmigung bei der Gemeindeverwaltung sind für das Veranstalten eines „Tages der offenen Tür“ gesetzlich nicht vorgeschrieben.
VIP-Verkäufe bzw. geschlossene Veranstaltungen unterliegen nicht den Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes, weil es sich dabei nicht um einen „Verkauf an jedermann“ im Sinne des § 1 LadSchlG handelt.
Liegen die Voraussetzungen für einen VIP-Verkauf vor, kann der Einzelhändler einen solchen an Werktagen nach 20:00 Uhr stattfinden lassen.
Die Anforderungen an einen zulässigen VIP-Verkauf sind sehr hoch. Selbst wenn der Einzelhändler nur seine Stammgäste per vorheriger Einladung zu einem VIP-Verkauf außerhalb des Ladenschlusses einlädt und damit einen begrenzten Kundenstamm zu einer geschlossenen Veranstaltung einlädt, handelt es sich um einen Verkauf an jedermann, welcher außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach dem Ladenschlussgesetz unzulässig ist.
Vom Ladenschlussgesetz wird nur der Verkauf an einen beschränkten nicht allgemein zugänglichen Kreis von Käufern ausgenommen. Der Kunde darf sich nicht selbst zum „VIP“ machen können, indem er sich beispielsweise in eine Kundendatei einträgt oder sich im Internet registriert. Vorausgesetzt wird eine sehr enge sachliche Beziehung zwischen Kunde und Verkäufer.
Beispiele für einen zulässigen begrenzten Kundenkreis:
Des Weiteren ist eine persönliche Einladung schriftlich an jeden Gast auszusprechen, deren Vorliegen im Rahmen einer Einlasskontrolle unbedingt überprüft werden muss. Zudem sollte es eine feste Uhrzeit geben, zu welcher alle geladenen Gäste erscheinen.
Um den verfassungsrechtlichen Schutz von Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz über den Schutz von Sonn- und Feiertagen nicht zu unterlaufen, sollte ein „VIP-Verkauf“ generell nicht an Sonn- und Feiertagen stattfinden.
Für die Durchführung eines VIP-Verkaufs ist weder eine behördliche Anmeldung noch Genehmigung erforderlich.
Um allen Anforderungen gerecht zu werden und Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz zu verhindern, besteht die Möglichkeit, eine solche Veranstaltung auch vorher dem zuständigen Landratsamt zu melden und um Einschätzung der Rechtmäßigkeit zu bitten.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.
