Zum 13.06.2014 sind durch Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie diverse Änderungen im gesamten Bereich des Verbraucherrechts in Kraft getreten. Nunmehr sind nicht allein im Online-Handel diverse Informationspflichten zu beachten, sondern auch bei Verbrauchergeschäften, die in stationären Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dieses Praxiswissen informiert über die Änderungen im stationären Handel.
Zum 13.06.2014 traten durch Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie diverse Änderungen im gesamten Bereich des Verbraucherrechts in Kraft. Seitdem sind nicht allein im Onlinehandel diverse Informationspflichten zu beachten, sondern auch bei Verbrauchergeschäften, die in stationären Geschäftsräumen abgeschlossen werden.
Dieses Praxiswissen informiert über die Änderungen im stationären
Handel.
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Nach der aktuellen Rechtslage gilt als Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Durch Einfügung des Wortes „überwiegend“ wurde die bisherige Rechtsprechung nun klarstellend in die gesetzliche Regelung aufgenommen.
Die nachfolgenden Hinweispflichten gelten nicht bei Verträgen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, Artikel 246 Abs. 2 EGBGB. Ein Geschäft des täglichen Lebens ist dann anzunehmen, wenn es nach der Verkehrsauffassung zu den alltäglichen Geschäften zählt.
Hierunter fallen bspw. der Erwerb von Lebensmitteln, kosmetischen Artikeln, Presseerzeugnissen sowie Textilien. Waren wie zum Beispiel Möbel oder größere Elektrogeräte dürften
nicht unter die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 fallen, so dass unter anderem in diesen
Bereichen die nachfolgend wiedergegebenen Hinweispflichten zu beachten sind.
Diese Pflichten sind jedoch nachrangig, bzw. nicht zu erfüllen, soweit bereits die besonderen
Informationspflichten gemäß Artikel 246a bis 248 EGBGB anwendbar sind.
Ruft der Unternehmer* oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen des Artikel 246 Abs. 1 Nummer 3 EGBGB informiert hat.
Nach § 312a Abs. 4 BGB ist eine Vereinbarung durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (Ziffer 1) oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Ziffer 2).
Zukünftig kann eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, mit diesem nur noch ausdrücklich getroffen werden.
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.
Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher mit einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich gemacht werden.
Die Widerrufsbelehrung muss die folgenden Punkte enthalten:
Auch stationäre Händler, die AGB‘s verwenden und nicht lediglich als Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter einzustufen sind, haben die allgemeine Informationspflicht nach dem VSBG zu beachten. Ferner trifft jeden stationären Händler nach dem Entstehen einer Streitigkeit mit dem Kunden (sofern dieser Verbraucher ist) die besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG (siehe hierzu das Praxiswissen zum Thema „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
