Praxiswissen
Stand 01 / 20244 MinutenNur für Mitglieder

Verbraucherrechterichtlinie: Stationärer Handel

Zum 13.06.2014 sind durch Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie diverse Änderungen im gesamten Bereich des Verbraucherrechts in Kraft getreten. Nunmehr sind nicht allein im Online-Handel diverse Informationspflichten zu beachten, sondern auch bei Verbrauchergeschäften, die in stationären Geschäftsräumen abgeschlossen werden. Dieses Praxiswissen informiert über die Änderungen im stationären Handel.

Recht, Arbeit & Soziales Onlinerecht

Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterrichtlinie

Änderungen und Informationspflichten im stationären Handel

Zum 13.06.2014 traten durch Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie diverse Änderungen im gesamten Bereich des Verbraucherrechts in Kraft. Seitdem sind nicht allein im Onlinehandel diverse Informationspflichten zu beachten, sondern auch bei Verbrauchergeschäften, die in stationären Geschäftsräumen abgeschlossen werden.

Dieses Praxiswissen informiert über die Änderungen im stationären Handel.

Möchten Sie weiterlesen?

Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.

Sie sind noch kein HBE-Mitglied?

Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?

1. Änderung des Verbraucherbegriffs, § 13 BGB n. F. (neue Fassung)

Nach der aktuellen Rechtslage gilt als Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Durch Einfügung des Wortes „überwiegend“ wurde die bisherige Rechtsprechung nun klarstellend in die gesetzliche Regelung aufgenommen.

2. Informationspflichten des stationären Handels, Artikel 246 EGBGB

2.1 Informationspflicht nicht für alle stationären Händler

Die nachfolgenden Hinweispflichten gelten nicht bei Verträgen, die Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand haben und bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, Artikel 246 Abs. 2 EGBGB. Ein Geschäft des täglichen Lebens ist dann anzunehmen, wenn es nach der Verkehrsauffassung zu den alltäglichen Geschäften zählt.

Hierunter fallen bspw. der Erwerb von Lebensmitteln, kosmetischen Artikeln, Presseerzeugnissen sowie Textilien. Waren wie zum Beispiel Möbel oder größere Elektrogeräte dürften nicht unter die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 fallen, so dass unter anderem in diesen Bereichen die nachfolgend wiedergegebenen Hinweispflichten zu beachten sind.

Diese Pflichten sind jedoch nachrangig, bzw. nicht zu erfüllen, soweit bereits die besonderen Informationspflichten gemäß Artikel 246a bis 248 EGBGB anwendbar sind.

2.2 Der Unternehmer hat auch im stationären Handel nunmehr gemäß Artikel 246 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich zu informieren über:
  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in angemessenem Umfang – dies wird sich regelmäßig bereits aus der Produktpräsentation ergeben;
  • die Identität des Unternehmers((GENDERNOTICE)) z. B. Handelsname, Anschrift, Telefonnummer; 
  • den Gesamtpreis inkl. Steuern und Abgaben oder in Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernünftigerweise nicht berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung 
  • ggf. alle Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche Kosten zusätzlich anfallen; 
  • ggf. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer sich verpflichtet hat, die Leistungen zu erbringen
  • ggf. das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden; (sofern sich der Unternehmer einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren unterworfen hat); 
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
  • ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien
  • ggf. die Laufzeit des Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter oder sich automatisch verlängernder Verträge; 
  • ggf. die Funktionalität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen;
  • ggf., soweit wesentlich, die Kompabilität und die Interoperabilität der Waren mit digitalen Elementen oder der digitalen Produkte, soweit diese Informationen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

3. Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen, § 312 a BGB

3.1 Information über Identität bei Telefonanrufen, Abs. 1

Ruft der Unternehmer* oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

3.2 Beschränkte Pflicht des Verbrauchers zur Übernahme von Fracht-, Lieferoder Versandkosten, Abs. 2. S.2

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen des Artikel 246 Abs. 1 Nummer 3 EGBGB informiert hat.

3.3 Mindestens ein kostenloses Zahlungsmittel, Abs. 4

Nach § 312a Abs. 4 BGB ist eine Vereinbarung durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht (Ziffer 1) oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen (Ziffer 2).

3.4 Entgeltanspruch für Zusatzleistung nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, Abs. 3

Zukünftig kann eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, mit diesem nur noch ausdrücklich getroffen werden.

3.5 Einschränkung für die Nutzung von Mehrwertdienstnummern, Abs. 5

Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.

4. Belehrung über das Widerrufsrecht, Artikel 246 Abs. 3 EGBGB

Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein und dem Verbraucher mit einer dem benutzten Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich gemacht werden.

Die Widerrufsbelehrung muss die folgenden Punkte enthalten:

  • einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, 
  • einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, 
  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift und, soweit verfügbar die Email-Adresse, Faxnummer und Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerrufs zu erklären ist, und 
  • einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist, sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt.

5. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Auch stationäre Händler, die AGB‘s verwenden und nicht lediglich als Kleinunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter einzustufen sind, haben die allgemeine Informationspflicht nach dem VSBG zu beachten. Ferner trifft jeden stationären Händler nach dem Entstehen einer Streitigkeit mit dem Kunden (sofern dieser Verbraucher ist) die besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG (siehe hierzu das Praxiswissen zum Thema „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Anne-Franziska Weber
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Onlinerecht
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?