Im Juni 2010 wurde die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG umgesetzt, was erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern ergeben hat. Die Richtlinie beabsichtigt, Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages beim Warenkauf in allen Mitgliedsstaaten der EU zu standardisieren. Die Änderungen betreffen sämtliche Werbemaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich um Zeitungsinserate, Werbespots, Flyer oder Internetwerbung handelt.
Im Juni 2010 wurde die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG umgesetzt, was erhebliche Änderungen bei der Werbung für die Finanzierung des Kaufs von Konsumgütern ergeben hat.
Die Richtlinie beabsichtigt, Informationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages beim Warenkauf in allen Mitgliedsstaaten der EU zu standardisieren.
Die Änderungen betreffen sämtliche Werbemaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich um Zeitungsinserate, Werbespots, Flyer oder Internetwerbung handelt.
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Die wichtigste Vorschrift ist hier § 17 der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie einige Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche Informationspflichten vor und nach Abschluss eines Kreditvertrages regeln.
Unabhängig von § 17 PAngV sind grundsätzlich folgende Angaben erforderlich:
Bei Teilzahlungsgeschäften sind weitere Angaben erforderlich:
Wird in der Werbung lediglich auf die Möglichkeit einer Finanzierung hingewiesen, zum Beispiel „Die Finanzierung durch die X-Bank ist möglich“, gilt § 17 Preisangabenverordnung (PAngV) nicht. Es sind somit keine besonderen Informationspflichten zu beachten.
Weitere Ausnahmen sind in § 491 BGB enthalten, z. B. wenn der Nettokreditbetrag weniger
als 200,00 € beträgt, oder wenn der Darlehensnehmer das Darlehen binnen 3 Monaten zurück zu bezahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind.
Wird gegenüber Verbrauchern für die Finanzierung des Kaufs von Gütern wie Fernsehern,
Haushaltsgeräten, Computer, Möbel oder Küchen mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen geworben, die die Kosten des Kreditvertrages betreffen, sind die Informationspflichten nach §
17 PAngV zu beachten.
Strittig ist, wie es sich bei einer Werbung mit 0,00 % effektiver Jahreszins verhält. Hier ist es
jedoch ebenfalls dringend zu empfehlen, die Informationspflichten zu beachten, um Risiken
zu vermeiden. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich klargestellt, dass es sich bei einer
Nullprozentfinanzierung nicht um einen entgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 491 BGB handelt (Urteil vom 30.09.2014 -
XI/ZR 168/13).
Die Standardinformationen müssen klar, verständlich und auffallend formuliert werden, d. h., dass sie in der Nähe des beworbenen Zinssatzes hervorgehoben werden müssen.
Dies bedeutet nicht, dass eine blickfangmäßige Werbung mit dem effektiven Jahreszins oder
der monatlichen Rate nicht mehr in Betracht kommt. Der Werbende darf jedoch nicht mehr
nur eine besonders günstige Zahl, z. B. einen effektiven Jahreszins ab ... Prozent oder eine
monatliche Rate ab … Euro herausstellen. Er muss ebenso auf die weiteren Bedingungen
für die Finanzierung hinweisen.
Nicht erforderlich ist, dass die Standardinformationen genauso hervorgehoben werden wie die besonders günstige Zahl. Notwendig ist lediglich eine deutliche Hervorhebung gegenüber weiteren Informationen, wie z. B. technischen Merkmalen der Produkte. Es kommt somit auch auf eine auffällige Gestaltung wie Fett- oder Kursivdruck, nicht nur auf die Schriftgröße an. Auch muss beachtet werden, dass diese Standardinformationen ebenso bei TV- und Radiowerbung beachtet werden müssen.
Die Werbung muss ein repräsentatives Beispiel zu den genannten Informationen enthalten. Ein Beispiel ist dann repräsentativ, wenn zu erwarten ist, dass 2/3 der umworbenen Verbraucher den Kreditvertrag zu den beispielhaft aufgeführten Konditionen abschließen können:
Barzahlungspreis 999,00 € oder 12 x 83,25 €*((Der Barzahlungspreis entspricht dem Nettodarlehens-Gesamtbetrag von 999,00 €. Effektiver Jahreszins von 0,00 % bei einer Laufzeit von 12 Monaten entspricht einem gebundenen
Sollzins von 0,00 % pro Jahr. Bonität vorausgesetzt. Partner ist die Bank X. Die Angaben
stellen zugleich das Zwei-Drittel-Beispiel gemäß § 17 Abs. 4 PAngV dar.))
Angaben mit „*“ sollten unbedingt mit den verbundenen Informationen unmittelbar zusammen stehen.
Im Rahmen eines Finanzierungskaufes muss der Händler dem Verbraucher zahlreiche weitere Informationen zukommen lassen, welche er von der Bank erhält. Diese stellt dem Händler den Darlehensvertrag, ein Erläuterungsmerkblatt sowie die europäische standardisierte Verbraucherinformation und ein Muster der Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge zur Verfügung.
Des Weiteren muss der Händler((GENDERNOTICE)) den Verbraucher über eine etwaige Provision informieren,
die er gegebenenfalls von der Bank erhalten hat.
Bei den Informationen gemäß § 17 PAngV handelt es sich um wesentliche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5 b Abs. 4 i. V. m. § 5 a Abs. 1 UWG). Damit können Verstöße gegen § 17 PAngV wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden, was erhebliche Kosten verursachen kann.
Des Weiteren stellen Zuwiderhandlungen gegen § 17 PAngV eine Ordnungswidrigkeit dar (§
20 Nr. 1 PAngV), welche nach dem Wirtschaftsstrafgesetz mit Geldbußen bis zu 250.000,00
€ geahndet werden können.
