Die Wahl der Rechtsform ist entscheidend für den Unternehmenserfolg. Dieses Praxiswissen erklärt Grundlagen und Strukturen der wichtigsten Rechtsformen.
Die „richtige“ Wahl der Rechtsform ist eine entscheidende Grundlage für den Bestand des Unternehmens. Über die Grundzüge der einzelnen Rechtsformen und die unterschiedlichen Organisationsstrukturen informiert dieses Praxiswissen.
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Die Wahl der „richtigen“ Rechtsform spielt nicht nur bei der Unternehmensgründung eine wesentliche Rolle. Eine Unternehmensform, die sich am Anfang als optimal darstellt, kann sich im Lauf der Zeit wegen eintretender Veränderungen wie zum Beispiel Expansion, höherem Haftungsrisiko usw. auch als nachteilig erweisen. Es ist deshalb empfehlenswert, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob das „rechtliche Kleid“ des Unternehmens noch passt oder ob es nicht gewechselt werden sollte. Hierfür stellt das Umwandlungsgesetz geeignete Instrumentarien zur Verfügung.
In Betracht kommt insbesondere die Möglichkeit des Formwechsels, d.h. eine Änderung der Rechtsform unter Wahrung der Identität des Unternehmens. Im Hinblick auf die dann konkret einzuleitenden rechtlichen Schritte sowie die steuerlichen Auswirkungen ist es wichtig, sich begleitenden Rat einzuholen.
Das Handels- und Gesellschaftsrecht gibt den Unternehmern die zur
Verfügung stehenden Unternehmensformen (Rechtsformen) gesetzlich
vor. Die gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen können jedoch teilweise geändert und dadurch den individuellen Bedürfnissen angepasst
werden. Im Nachfolgenden werden die charakteristischen Merkmale
verschiedener gesetzlicher Organisationsformen dargestellt. Details
sollten für den Einzelfall interessenspezifisch mit einem HBE-Juristen((GENDERNOTICE))
abgeklärt werden.
Eine Besonderheit des deutschen Unternehmensrechts ist die Unterscheidung zwischen Kleingewerbe und kaufmännischem Betrieb. Diese spielt allerdings nur im Bereich der Personenunternehmen eine Rolle, nicht dagegen bei den juristischen Personen. Kaufmännische Unternehmen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, auf ihre Geschäfte findet grundsätzlich das Handelsgesetzbuch (HGB) Anwendung.
Nicht kaufmännische Unternehmen (Kleingewerbe) können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und werden dann wie Kaufleute behandelt. Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sind sie für den Bereich der Rechtsgeschäfte grundsätzlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht aber dem HGB unterstellt. Die Frage, ob ein Unternehmen als kaufmännisch zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob der Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 HGB). Maßgebliche Kriterien hierfür sind in erster Linie der Umsatz, die Zahl der Beschäftigten, die Höhe des Betriebsvermögens, das Kreditvolumen sowie die Zahl der Standorte/Niederlassungen. Eine Umsatzgröße in Höhe von mehr als 800.000 EUR spricht in der Regel dafür, dass der kleingewerbliche Rahmen überschritten ist.
Ein kleingewerbliches Unternehmen kann von einer Einzelperson (Kleingewerbetreibender) oder von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) betrieben werden. Kaufmännische Personenunternehmen sind der Einzelkaufmann (e.K. = e.Kfm.) bzw. die Einzelkauffrau (e.K. = e.Kfr.), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die beschränkt haftende Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. oHG).
Bei der Eintragung in das Handelsregister sind besondere Formalien zu beachten. Anmeldungen sind stets in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.
Einzelperson (Kleingewerbetreibender)
Die einfachste Art der Unternehmensgründung besteht in der Vornahme einer Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen als „Firma“ auf allen Geschäftsbriefen (auch Fax und E-Mail), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Ergänzende Zusätze, wie etwa die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Logos o. ä., können zulässig sein. Die Verpflichtung zur Angabe des korrekten Namens dient in erster Linie dem Gläubigerschutz. Wenn nämlich ein kleingewerbliches Unternehmen nur unter der Bezeichnung „ABC Immobilien“ auftreten würde und es danach den Sitz verlegt, könnte es unter dieser Bezeichnung von Gläubigern kaum wieder aufgefunden werden, da die Registrierung unter dieser Bezeichnung in einem öffentlichen Register fehlt. Wer einen vom Vor- und Zunamen abweichende „Firma“ führen will, kann dies durch Eintragung ins Handelsregister erreichen, auch wenn die Voraussetzungen für ein Kleingewerbe vorliegen. Er ist dann „Kannkaufmann“, zum Beispiel Firma Sonnenschein, Inhaber Anton Huber e.Kfm. Das Gewerbeamt prüft auch, ob für die Ausübung des Gewerbes nach gewerberechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erforderlich ist. Dies ist für ein Einzelhandelsunternehmen nicht der Fall.
Wer die Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder bzw. Verwaltungszwangsmaßnahmen verhängt werden.
Der Kleingewerbetreibende haftet seinen Gläubigern mit seinem gesamten Geschäfts- und
Privatvermögen. Das Risiko lässt sich durch den Abschluss entsprechender Versicherungen
in Grenzen halten.
BGB-Gesellschaft (GbR)
Für die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) gelten ähnliche Grundsätze wie für den Kleingewerbetreibenden. Eine BGB-Gesellschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen Unternehmens zusammenschließen. Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen. Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es keines schriftlichen Vertrages, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) unterscheidet das BGB nun ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen GbR. Die nichtrechtsfähige GbR, sog. Innengesellschaft, wird dabei nicht im Rechts- und Geschäftsverkehr tätig, sondern dient ausschließlich dem Zweck, die Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten. Eine rechtsfähige GbR, auch Außen-GbR oder Außengesellschaft, nimmt am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Diese Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist. Die rechtsfähige GbR entsteht zudem erst, sobald sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt. Diese Rechtsfähigkeit hat zur Folge, dass die GbR Trägerin von Rechten und Pflichten ist, sodass sie bspw. selbst Verträge abschließen kann. Das Vermögen der GbR wird zudem der Gesellschaft zugeordnet. Das Prinzip vom Gesamthandsvermögen, das den Gesellschaftern das Vermögen in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zuordnete, wurde somit aufgegeben. Außerdem ist die GbR im Zivilrecht parteifähig, sodass sie im eigenen Namen klagen oder verklagt werden kann. Weiterhin ist aber auch die Klage gegen einzelne Gesellschafter möglich.
Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Auf Geschäftsbriefen (auch Fax und E-Mail), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen aller Gesellschafter angegeben werden. Soll ein als GbR gegründeter Handelsbetrieb eine von den Gesellschafternamen abweichende Firma führen, kann dies durch Eintragung im Handelsregister erreicht werden. Es handelt sich dann um eine OHG (s.u.). Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen. Das BGB geht seit Januar 2024 als Regelfall von einer Gesamtvertretungsbefugnis aus, ohne diese an die Geschäftsführungsbefugnis zu knüpfen. Die Gesellschafter können davon abweichen und andere Vertretungsregelungen vereinbaren.
Anders als bislang führen Kündigung oder Tod eines Gesellschafters nach dem MoPeG nicht mehr zur Auflösung der GbR, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters. Ist die Gesellschaft unbefristet, so regelt das BGB nun, dass jeder Gesellschafter sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen kann. Wollen die Gesellschafter eine abweichende Regelung, muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt, erhält der ausscheidende GbR-Gesellschafter zudem eine Abfindung, die sich nach dem Verkehrswert seines Anteils bemisst und die mit dem Ausscheiden sofort in voller Höhe fällig ist. Die Nachhaftung der ausgeschiedenen Gesellschafter wird begrenzt, sodass sie nur noch für Schadensersatzansprüche haften, die vor ihrem Ausscheiden begründet wurden.
Die unmittelbare persönliche Haftung der Gesellschaft ist nun ausdrücklich im BGB geregelt. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das MoPeG regelt nun auch, dass sich die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten. Wenn keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart sind, richten sich Stimmkraft und Ergebnisanteil nach dem Verhältnis der Werte der vereinbarten Beiträge und nur, wenn auch dazu nichts bestimmt ist, nach der Anzahl der Gesellschafter.
Rechtsfähige GbRs haben die Möglichkeit sich in einem Gesellschaftsregister als eGbR registrieren zu lassen. Die Anmeldung muss über einen Notar erfolgen.
Eingetragene BGB-Gesellschaft (eGbR)
Seit dem 01.01.2024 kann die GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Auch wenn es keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR gibt, kann dies in bestimmten Fällen aber zwingend sein, da die GbR ohne Registrierung nur noch eingeschränkt handlungsfähig ist (bspw. keine Eintragung ins Grundbuch). Gleichzeitig ist auch eine freiwillige Eintragung in das Gesellschaftsregister möglich.
Vorteile einer Eintragung ist die erleichterte Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr. Denn das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Damit wird auch der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Die Eintragung schafft daher mehr Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Vertragspartner.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister setzt eine notariell beglaubigte Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter voraus. Die Anmeldung muss Angaben zum Namen der Gesellschaft, dem Sitz und der Anschrift enthalten. Ferner soll der Unternehmensgegenstand angegeben werden, soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt. Die Gesellschafter müssen ihren Namen, Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort angeben. Der Name der Gesellschaft kann auch den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter oder aus anderen Bezeichnungen gebildet werden, insofern der Name Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzt. Als Sitz der eGbR darf, anders als bei der nicht eingetragenen GbR, ein beliebiger Ort im Inland vereinbart werden, wobei dort nicht die tatsächlichen Geschäfte geführt werden müssen (sog. Vertragssitz). Auf diese Weise kann die eGbR ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. Dieses Privileg gilt nicht für die GbR, bei der der Sitz an dem inländischen Ort sein muss, an dem ihre Geschäfte tatsächlich auch geführt werden (sog. Verwaltungssitz).
Mit Eintragung der eGbR im Gesellschaftsregister hat diese eine Mitteilungspflicht im Transparenzregister, d.h. die wirtschaftlich Berechtigten sowie darauf bezogenen Änderungen zu
melden.
Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch einfache Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung
im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR kann aber ihren Status wechseln und
eine andere Rechtsform annehmen, die z. B. im Handelsregister eingetragen wird.
Einzelkaufmann/Einzelkauffrau (e.K.)
Liegt eine kaufmännische Betriebsgröße vor (s.o.), muss zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgen. Im Übrigen können sich Gewerbetreibende auch freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und auf diese Weise als „Kaufmann“ im Sinne des Handelsgesetzbuches werden. Einzelkaufleute führen eine Firma, die in das Handelsregister eingetragen werden muss. Der Name des Geschäftsinhabers muss in der Firma nicht enthalten sein, er ist aber als „Inhaber/in“ mit e.Kfm oder e.Kfr zu ergänzen. Unter ihrer Firma können sie Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen oder verklagt werden. Der Kaufmann ist zu kaufmännischer Buchführung und gegebenenfalls Bilanzierung verpflichtet. Nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes müssen aber nur solche Unternehmen bilanzieren, deren Umsatz 800.000 EUR und 80.000 EUR Gewinn pro Geschäftsjahr überschreitet. Die Haftung des Einzelkaufmanns ist unbeschränkt, auf seine Geschäfte findet das Handelsgesetzbuch in vollem Umfang Anwendung.
Offene Handelsgesellschaft (oHG)
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Dort heißt es: „Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist“. Besondere Merkmale sind also die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Beteiligten. Es genügt anstelle einer gewerblichen Betätigung auch nur die Verwaltung eigenen Vermögens.
Ein Unternehmen, das bislang in Form einer GbR betrieben wurde, muss, wenn es eine kaufmännische Betriebsgröße erreicht hat oder eine von den Gesellschafternamen abweichende Firma führen will, zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Sie wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister muss durch einen Notar beglaubigt werden. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen. In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollten deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.
Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Diese Frage ist so wichtig, dass – bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes – auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Gericht geklagt
werden muss (auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen). Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen. Die Gesellschaft tritt nach
außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Vertreten
wird sie durch die Gesellschafter, wobei nach dem Gesetz jeder alleinvertretungsberechtigt
ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind z. B. interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis in der
Form, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings
keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen. Gesetzlich verankert ist für die Gesellschafter der oHG ein Wettbewerbsverbot. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in
dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch in einer anderen gleichartigen
Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt sein. Das Ausscheiden
sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag
festgelegt werden. Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch
die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen. Wenn ein Gesellschafter aus
dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt
entstandenen Verbindlichkeiten.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft unterscheidet sich von einer oHG im Wesentlichen dadurch, dass bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gläubigern auf einen genau bezifferten Geldbetrag – der auch in das Handelsregister eingetragen wird – beschränkt ist.
Die voll haftenden Gesellschafter werden „Komplementäre“, die beschränkt haftenden „Kommanditisten“ genannt. Dass die Gesellschafter unterschiedliche Risiken tragen, wirkt sich
auch auf die Struktur aus. Die Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter ist wesentlich
stärker als die der beschränkt haftenden Kommanditisten. Beschränkt haftende Kommanditisten sind insbesondere von der Geschäftsführung/Vertretung ausgeschlossen, sofern vertraglich keine andere Regelung getroffen wurde.
GmbH & Co. KG
Diese Rechtform bildet einen Sonderfall der Kommanditgesellschaft. Als persönlich haftende Gesellschafterin ist eine GmbH beteiligt, was letztendlich zu einer mittelbaren Haftungs-begrenzung führt. Dieser Umstand muss im Namen gekennzeichnet werden, üblicherweise durch den Rechtsformzusatz „GmbH & Co. KG“. Die Geschäftsführung wird von der Komplementär-GmbH wahrgenommen (also von deren Geschäftsführern), das bedeutet, die Willensbildung innerhalb der GmbH & Co. KG wird von der GmbH gelenkt.
Das Modell der GmbH & Co. KG wird häufig dann verwendet, wenn eine Vielzahl von Kommanditisten Geldbeträge einbringen und aufgrund hoher Finanzvolumen niemand die Position des persönlich haftenden Gesellschafters übernehmen will.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Der Hauptgrund für die Wahl der Rechtsform „GmbH“ ergibt sich schon aus der Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“. Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Die Gründung einer GmbH ist wesentlich aufwendiger als bei den vorgenannten Rechtsformen. Erforderlich ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Durch die Eintragung in das Handelsregister, die durch den zuvor bestellten Geschäftsführer angemeldet werden muss, entsteht die Gesellschaft, sie ist erst dann eine eigene Rechtsperson. Sie führt eine Firma, also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen. Für Geschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister abgeschlossen werden, können sowohl die Gesellschafter als auch die Handelnden persönlich belangt werden; erst mit der Eintragung werden sie grundsätzlich von der Haftung frei. Das gesetzliche Mindeststammkapital beträgt 25.000 EUR.
Seit 2008 gibt es die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen. Die Unternehmergesellschaft ist eine „Mini-GmbH“, die mit einem Stammkapital ab 1 EUR gegründet werden kann. Die Unterschiede zur „richtigen“ GmbH bestehen darin, dass sie die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen und eine Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses (gemindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr) bilden muss. Diese Rücklage darf für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden, darüber hinaus aber auch für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr.
Wird die Rücklage nicht berücksichtigt, führt dies zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses. Mit der Erhöhung des Stammkapitals auf 25 000 EUR wird die Unternehmergesellschaft zur „normalen“ GmbH. Im Übrigen gilt für die UG das gesamte für die GmbH anzuwendende Recht einschließlich des Insolvenzrechts.
Für die GmbH wie auch für die Unternehmergesellschaft ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden muss.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Sie ist wie die GmbH eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Der Gründungsvorgang unterliegt strengen Formvorschriften. Die Satzung einer Aktiengesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung, sie kann inhaltlich nicht frei ausgestaltet werden.
Das Aktienrecht ist weitgehend zwingendes Recht. Das gesetzliche Mindestkapital einer Aktiengesellschaft beträgt 50.000 EUR. Neben den auf einen Nennbetrag lautenden Aktien sind auch nennwertlose Aktien (Stückaktien) zulässig. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muss einheitlich in eine dieser beiden Aktienformen zerlegt werden. Entscheidet sich das Unternehmen für Nennbetragsaktien, hat deren Nominalwert auf mindestens 1 EUR zu lauten.
Die sich aus den Aktien ergebenden Rechte können wiederum unterschiedlich ausgestaltet
werden. Die Gesellschafter der AG heißen Aktionäre. Organe einer Aktiengesellschaft sind
die Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Personen bestehende
Aufsichtsrat. Die Hauptversammlung ist die Zusammenkunft der Aktionäre, die dort ihre Mitverwaltungsrechte ausüben. Die Hauptversammlung hat keine allgemeine Zuständigkeit; ihre
Rechte sind im Aktiengesetz genau und relativ eng geregelt. Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er ist nicht an Weisungen des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung gebunden. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Vorstandsmitglieder zu bestellen, sowie sie laufend zu beraten und zu überwachen. Er hat ein unbegrenztes Informations- und Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen.
Unter dem Stichwort „Kleine AG“ sind 1994 verschiedene Vereinfachungen für Aktiengesellschaften in Kraft getreten. Mit der „Kleinen AG“ ist allerdings kein neuer Typus der Aktiengesellschaft geschaffen worden, sondern es werden für Unternehmen mit gewisser Größe und
mit überschaubarem Gesellschafterkreis der GmbH vergleichbare Vereinfachungen angeboten. Dadurch bekommt vor allem der Mittelstand einen erleichterten Zugang zur Aktiengesellschaft und damit zur direkten Aufnahme von Eigenkapital. Die Vorteile der „Kleinen AG“ liegen unter anderem in der vereinfachten Durchführung von Hauptversammlungen, der erweiterten Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung, insbesondere für Ausschüttungen,
sowie der Mitbestimmungsbefreiung für Aktiengesellschaften unter 500 Beschäftigten.
Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde
Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs
oder der Wirtschaft der Mitglieder. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich.
Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut). Bei den Registergerichten
wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden
müssen. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der
Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der
Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft.
Verein
Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche/wirtschaftliche Zwecke
zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das
Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten (sogenanntes Nebenzweckprivileg), z. B. Getränkeverkauf.
Stille Gesellschaft
Stille Gesellschaften sind nach außen nicht erkennbar, der stille Gesellschafter nimmt keine Gewerbeanmeldung vor. Stille Gesellschaften sind Personengesellschaften, bei denen sich jemand am Handelsgewerbe eines anderen mit einer vermögenswerten Einlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt. Aus den im Handelsgewerbe mit Dritten geschlossenen Geschäften wird nur der Geschäftsinhaber und nicht der stille Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Dem stillen Gesellschafter stehen eingeschränkte Kontrollrechte zu, grundsätzlich kann er lediglich die schriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses verlangen und zur Überprüfung von deren Richtigkeit Bücher und Papiere einsehen.
Der stille Gesellschafter ist am Gewinn und Verlust beteiligt. Im Gegensatz zur Gewinnbeteiligung, die zwingend ist, kann die Verlustbeteiligung ausgeschlossen werden. Nach Auflösung der Gesellschaft hat der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens. Ein Passivsaldo verpflichtet grundsätzlich nicht zur Nachzahlung, sondern wird gegenstandslos. Wird von der gesetzlichen (typischen) Regelung abgewichen, liegt eine atypische stille Gesellschaft vor (z. B. wenn dem stillen Gesellschafter mehr Kontrollrechte eingeräumt werden, der stille Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligt wird etc.).
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Die EWIV ist die erste gemeinsame Gesellschaftsform europäischen Rechts. Sie soll die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Die EWIV
muss sich aus mindestens zwei Teilnehmern zusammensetzen und mindestens zwei ihrer Mitglieder müssen ihre Hauptverwaltung bzw. ihren Hauptsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Die EWIV darf selbst keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen und Gewinne für
sich selbst erzielen. Sie ist darauf beschränkt, die wirtschaftlichen Zwecke der Mitglieder zu
fördern, was diese Rechtsform oft insbesondere als Handelsbetrieb uninteressant macht.
Bei der Beteiligung an anderen Unternehmen können sich Mischformen aus diesen Rechtsformen anbieten wie z.B. die GmbH & Co. KG, die AG & Co. KG u.a. Bei dem vorliegenden Praxiswissen handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen. Es kann eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Haftung für den Inhalt wird nicht übernommen.
