Praxiswissen
Stand 01 / 202012 MinutenNur für Mitglieder

Umweltzonen

1. Weshalb werden Umweltzonen eingerichtet?

Beim Straßenverkehr entsteht Feinstaub durch Reifenabrieb, aufgewirbelten Staub oder durch Abgase – vor allem aus ungefilterten Dieselfahrzeugen. Obwohl der Straßenverkehr nur zu ca. einem Drittel den Feinstaub insgesamt verursacht, sehen viele Kommunen in der Einrichtung von Umweltzonen das geeignete Mittel zur Reduzierung des Feinstaubs. 

Seit 1. Januar 2005 gelten europaweit Grenzwerte für Feinstaub. Als Grenzwerte für Feinstaub der Korngröße kleiner als 10 Mikrometer (PM10) sind ein Jahresmittelwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter (μg/m3) und ein Tagesmittelwert von 50 μg/m3 festgelegt. Um den möglichen negativen Einfluss des Wettergeschehens durch Inversionswetterlagen zu berücksichtigen, darf der Tagesmittelwert von 50 μg/m3 an maximal 35 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.

Umweltzonen bestehen seit 2008 in Köln, Berlin und Hannover. In Bayern wurden Umweltzonen in München (1.10.2008), Augsburg (1.7.2009) und Neu-Ulm (1.11.2009) eingerichtet. Seit 1.1.2018 besteht auch in der Regensburger Altstadt eine Umweltzone. Eine Übersicht über die Umweltzonen in Deutschland, deren räumliche Ausdehnung sowie die aktuellen Einfahrtsbedingungen sind abrufbar unter: http://www.umweltbundesamt.de/umweltzonen (Service). Nähere Informationen zu den bayerischen Umweltzonen enthält dieses Praxiswissen.

Möchten Sie weiterlesen?

Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.

Sie sind noch kein HBE-Mitglied?

Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?

2. Wie sind Umweltzonen gekennzeichnet?

Die Umweltzone umfasst in der Regel die Innenstadt sowie angrenzende Bereiche, die nur von Fahrzeugen befahren werden dürfen, wenn diese bestimmte Abgasnormen einhalten. Beginn und Ende der Umweltzone werden durch folgende Verkehrszeichen angezeigt:

Umweltzonen
Umweltzonen

Die gesetzliche Grundlage hat die Bundesregierung mit der Kennzeichnungsverordnung geschaffen. Nach dieser bundeseinheitlichen Regelung werden alle Kraftfahrzeuge entsprechend ihres Schadstoffausstoßes in vier Schadstoffgruppen eingeteilt und durch unterschiedliche farbige Plaketten gekennzeichnet. 

Auf einem Zusatzzeichen werden die jeweiligen Plakettenfarben angezeigt, die in das Gebiet einfahren dürfen. Die Umweltzonen sollen dauerhaft eingerichtet werden. In den meisten Städten ist vorgesehen, dass die Zufahrt stufenweise eingeschränkt wird, d.h. letztendlich sollen nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette die Umweltzone befahren dürfen.

3. Wie sieht die Plakette aus?

Die Plakette hat einen Durchmesser von 8 cm. Darauf befindet sich in schwarzer Schrift die Zahl der jeweiligen Schadstoffgruppen. Die Plakette wird von innen gut sichtbar an die Windschutzscheibe geklebt. Zuvor muss in das weiße Feld das Kfz-Kennzeichen eingetragen werden.

4. Besteht die Pflicht zum Kauf einer Plakette?

Nein. Wer nicht innerhalb einer Umweltzone wohnt oder nicht dorthin zur Arbeit, zum Einkaufen etc. fährt, benötigt keine Plakette. Sollten Sie z.B. als Besucher((GENDERNOTICE)) des Einzelhandels in die Innenstadt von München, Augsburg, Regensburg oder Neu-Ulm fahren wollen, benötigen Sie die auf das Fahrzeug ausgestellte Plakette.

5. Welche Fahrzeuge können eine Plakette erhalten?

Eine Plakette erhalten Pkw, Lkw und Busse der Schadstoffklassen von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) sowie Euro II und Euro V (Lkw, Busse). Es besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug mit Rußpartikelfilter nachzurüsten und damit eine bessere Einstufung zu erreichen. Bei der Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Partikelminderungssystemen ist dann die erreichte Partikelminderungsstufe entscheidend.

Dabei sind folgende Partikelminderungsstufen (PM) zu unterscheiden:

Diesel-Pkw:  

  • Stufe PM 1 ist für die Nachrüstung von Euro 1 und Euro 2 Diesel-Pkw vorgesehen. Diese halten nach geltendem Recht nur einen Grenzwert von 0,18 g/km bzw. 0,08 g/km ein. Durch die Nachrüstung muss der für Euro 3 geltende Grenzwert von 0,05 g/km erreicht werden.  
  • Stufe PM 2 gilt für die Nachrüstung von Euro 3 Diesel-Pkw mit einem Grenzwert von 0,05 g/km. Durch die Nachrüstung muss der Grenzwert von 0,025 g/km erreicht werden.  
  • Stufe PM 3 ist für Diesel-Pkw mit Abgasnorm Euro 4 (Grenzwert 0,025 g/km) vorgesehen, die nicht bereits ab Werk nachgerüstet sind. Durch die Nachrüstung muss der Grenzwert von 0,0125 g/km erreicht werden. 
  • Stufe PM 4 gilt für die Diesel-Pkw mit Euro 4, die bereits ab Werk entsprechend vorgerüstet sind, aber aufgrund fehlender Produktionskapazitäten nicht bereits mit sogenannten „geregelten/geschlossenen Partikelfiltern“ ausgerüstet werden konnten, die eine Minderungsrate von 90 Prozent erreichen. Durch die Nachrüstung müssen die Fahrzeuge den von der Europäischen Kommission für die zukünftige Euro 5 Abgasnorm vorgeschriebenen Grenzwert von 0,005 g/km erreichen.  
  • Stufe PM 5 gilt für Diesel-Pkw mit Euro 3 und Euro 4, die ab dem Tag, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden, den von der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Grenzwert von 0,005 g/km für Euro 5 erreichen müssen. 


Diesel-Lkw: 

Zur Festschreibung entsprechender Partikelminderungsstufen für Nutzfahrzeuge sind entsprechende Änderungen in der StVZO seit dem 1. Juli 2007 in Kraft.

6. Welche Plakette ist die richtige?

Nur wer tatsächlich eine Umweltzone befahren will, muss die Plakette an der Windschutzscheibe sichtbar anbringen. 

Grundlage der Kennzeichnung ist die im Fahrzeugschein eingetragene Steuerklasse und die Euro-Schadstoffnorm, sowie der Zeitpunkt der Zulassung. Die Kennzeichnung entsprechend ihrer Schadstoffgruppe ist bundesweit einheitlich geregelt in der „Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge“. Die Plaketten sind nach Schadstoffgruppen gestaffelt: von grün für die saubersten Fahrzeuge ab der Abgasnorm 4 über gelb für Euro 3 bis zu rot für Autos, die nur die Normen Euro 2 und Euro 1 erfüllen. Benziner mit Katalysator, die mindestens Euro 1 erfüllen, bekommen eine grüne Plakette. Andere Fahrzeuge gehen leer aus und erhalten keine Plakette. Sie dürfen nicht in die Umweltzone einfahren.

Umweltzonen
Umweltzonen

7. Wo findet man die Emissionsschlüsselnummer in den Kfz-Papieren?

Bei Fahrzeugpapieren, die vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:

Umweltzonen
Umweltzonen

Entscheidend sind die beiden letzten Ziffern der markierten Zahl; die Emissionsschlüsselnummer „26“. Ein Benzin-Fahrzeug würde danach eine grüne Plakette erhalten. 

Bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 2005 ausgestellt wurden:

Umweltzonen
Umweltzonen

Entscheidend sind die beiden letzten Ziffern der markierten Zahl; Emissionsschlüsselnummer „62“. Da es sich um ein Benzinfahrzeug handelt, würde das Fahrzeug nach der obigen Tabelle eine grüne Plakette erhalten. 

Weitere Informationen zu den speziellen Ausnahmegenehmigungen in den Umweltzonen München, Augsburg, Regensburg und Neu-Ulm finden Sie ab 13.1.

8. Wo gibt es die Plaketten und was kosten sie?

Die Plaketten sind ausschließlich bei den Zulassungsstellen, beim TÜV, der DEKRA oder Werkstätten, die Abgasuntersuchungen vornehmen, für 5 bis 10 Euro erhältlich. Zum Kauf der Plakette benötigen Sie nur den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil 1, nicht das Auto selbst. Die Plaketten sind beim ADAC erhältlich. 

In vielen Städten besteht auch die Möglichkeit die Plaketten online zu bestellen.

9. Welche Fahrzeuge erhalten keine Plakette?

Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 1 oder schlechter, sowie Fahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator bzw. geregeltem Katalysator der ersten Generation erhalten keine Plakette. Gegebenenfalls kann durch eine Nachrüstung (z.B. Partikelfilter) die Eingruppierung des Fahrzeugs in eine bessere Schadstoffgruppe erreicht werden. Auskünfte hierzu erteilen Ihnen die Kfz-Werkstätten.

10. Wird die Nachrüstung von Rußpartikelfilter gefördert?

Das Programm zur Förderung der Nachrüstung von Rußpartikelfiltern lief Ende September 2016 aus. Eine Antragstellung auf Förderung ist nicht mehr möglich. Eine Weiterführung ist derzeit nicht geplant. 

Zuwendungsberechtigte Unternehmen des Güterkraftverkehrs können noch Zuschüsse beim Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen im Rahmen des Förderprogramms „De-minimis“ erhalten. Es gibt keine Einschränkungen beim Förderhöchstbetrag. Zu berücksichtigen ist lediglich der unternehmensbezogene Förderhöchstbetrag. Förderfähig sind aber nur Maßnahmen, die nicht durch ein Gesetz, eine Verordnung oder eine andere vergleichbare Regelung vorgeschrieben sind. Nähere Informationen unter https://www.deminimis.info/was-wird-gefoerdert/ 

Die Antragsunterlagen „De-minimis“ der Förderperiode 2020 stehen ab sofort auf der Portalseite für die elektronische Antragstellung https://antrag-gbbmvi.bund.de zur Verfügung. Die Antragsfrist für die Förderperiode 2020 beginnt für das Förderprogramm „De-minimis“ am 7. Januar 2020 und endet am 30. September 2020.

11. Für welche Fahrzeuge gelten Ausnahmeregelungen?

Ausgenommen von der Plakettenpflicht beim Befahren der Umweltzone sind derzeit nur Fahrzeuge, die „zu bestimmten Zwecken“ eingesetzt werden, wie  

  • Polizei, Feuerwehr- und Militärfahrzeuge  
  • Krankenwagen, Behindertentransporte  
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie Arbeitsmaschinen 
  • zwei- und dreirädrige Fahrzeuge. 

Für die Einzelausnahmen gilt zunächst der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“. Kann ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, so ist eine Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich befristet bis zur maximalen Dauer von einem Jahr möglich. Eine nochmalige Verlängerung auch mehrmals ist nur möglich, wenn die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen vorliegen bzw. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.


Eine befristete Ausnahmegenehmigung ist in folgenden Fällen möglich:  

  • Anwohner und Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone.  
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (insbesondere Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten).  
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden, für soziale und pflegerische Hilfsdienste).  
  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen (insbesondere für notwendige regelmäßige Arztbesuche, Schichtdienstleistende, die nicht auf öffentlichen Nahverkehr ausweichen können, die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, Einzelfahrten aus speziellen Anlässen (z.B. Schwertransporte, Veranstaltungen).

Ausnahmen werden erteilt an 

  • Halter von Fahrzeugen, die die o. g. Kriterien erfüllen und 
  • Personen, auf deren Namen kein Fahrzeug zugelassen ist, die aber die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und denen ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht. In diesem Fall muss der Antragssteller eine Bestätigung der Nutzungsüberlassung vorlegen. 

Weitere Informationen zu den speziellen Ausnahmegenehmigungen in den Umweltzonen München, Augsburg, Regensburg und Neu-Ulm finden Sie ab 13.1.

12. Wie teuer ist ein Verstoß?

Mit der Änderung des Punktsystems im Bußgeldkatalog zum 1. Mai 2014 ergeben sich auch Änderungen im Bezug auf die Umweltplakette: Das Bußgeld für Verstöße gegen Umweltzonen erhöht sich von 40 € auf 80 €, dafür entfällt jedoch der Punkt in Flensburg.

13. In welchen bayerischen Städten gibt es Umweltzonen?

In Bayern wurden Umweltzonen in München, Augsburg, Regensburg und Neu-Ulm eingerichtet.

13.1. Augsburg

Einführung der Umweltzone: 1. Juli 2009

Gebiet der Umweltzone

Die Umweltzone Augsburg umfasst den erweiterten Innenstadtbereich. Sie wird im Wesentlichen begrenzt durch die Rosenaustraße im Westen, die Dieselstraße/Berliner Allee im Norden, die Jakoberwallstraße/Forsterstraße im Osten und die Schertlinstraße im Süden. Die begrenzenden Straßen liegen alle außerhalb der Umweltzone und sind von den Verkehrsbeschränkungen nicht betroffen.


Einfahrverbot

Seit 1.6.2016: Fahrzeuge dürfen nur noch mit grüner Plakette in die Umweltzone einfahren. Für alle anderen Fahrzeuge gilt ein Einfahrverbot.


Kosten der Plakette

Den Preis für die Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen Euro 5 und Euro 10. In allen Bürgerbüros der Stadt Augsburg sind die Plaketten derzeit für Euro 5 erhältlich.

Erhältlich sind die Plaketten bei den Kfz-Zulassungsstellen, dem Bürgeramt, den technischen Prüforganisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ usw.) und die für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten oder online unter www.umweltzone.augsburg.de.


Zusätzliche Ausnahmegenehmigungen für Augsburg 

Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind grundsätzlich schriftlich beim Bürgeramt zu stellen (in unaufschiebbaren Fällen gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung kann auch die Polizei Ausnahmen zulassen).

Eine befristete Ausnahmegenehmigung ist in folgenden Fällen möglich:  

  • Anwohner und Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone.  
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (insbesondere Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen, von Wochen- und Sondermärkten).  
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (insbesondere Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas- und Elektroschäden, für soziale und pflegerische Hilfsdienste).  
  • Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen (insbesondere für notwendige regelmäßige Arztbesuche, Schichtdienstleistende, die nicht auf öffentlichen Nahverkehr ausweichen können, die Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, Einzelfahrten aus speziellen Anlässen (z.B. Schwertransporte, Veranstaltungen).

Keine Ausnahmen erhalten Kfz, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragsteller zugelassen werden.

Kosten der Ausnahmegenehmigung 

Die Gebühren für eine Ausnahme liegen je nach Dauer der Gültigkeit sowie privatem oder wirtschaftlichem Nutzen in der Regel zwischen 40 und 180 Euro.  

  • Anwohner: 40 Euro  
  • Gewerbetreibende mit Firmensitz innerhalb der Umweltzone: 100 Euro 
  • Gewerbetreibende mit Firmensitz außerhalb der Umweltzone: 180 Euro


Antragstellung 

Antragsformulare können aus dem Internet heruntergeladen werden bzw. liegen auch im Bürgeramt und in den Bürgerbüros aus.

Für Auskünfte zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist das Bürgeramt zuständig: 

Stadt Augsburg/ Bürgeramt
An der Blauen Kappe18
86152 Augsburg
Telefon: 0821 324-3516
E-Mail: kfzzulassung@augsburg.de

13.2. München

Einführung der Umweltzone: 1. Oktober 2008


Gebiet der Umweltzone 

Bereich innerhalb des Mittleren Rings. Der Mittlere Ring selbst zählt nicht zur Umweltzone und kann auch mit Fahrzeugen ohne Plakette befahren werden.


Einfahrverbot 

Seit 1.10.2012: Fahrzeuge dürfen nur noch mit grüner Plakette in die Umweltzone einfahren. Für alle anderen Fahrzeuge gilt ein Einfahrverbot.

Weitere Informationen auf www.muenchen.de/umweltzone.


Ausnahmen vom Einfahrverbot 

Ausnahmeregelungen für Anwohnerinnen und Anwohner der Umweltzone sowie Gewerbetreibende mit Firmensitz innerhalb der Umweltzone sind grundsätzlich möglich. Sie können aber nur dann erteilt werden, wenn ein Fahrzeug mit roter Plakette vor dem 1. Januar 2010, ein Fahrzeug ohne Feinstaubplakette vor dem 1. Oktober 2008 auf den Auftragssteller zugelassen wurde. Weitere Voraussetzung ist der Nachweis - durch Bescheinigung eines Sachverständigen einer anerkannten Prüforganisation -, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einem Abgasreinigungssystem nachrüstbar ist. Für Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone, die ein Fahrzeug ohne Plakette besitzen, besteht die Möglichkeit, ihre Ausnahmegenehmigung um jeweils zwölf Monate zu verlängern. 

Weitere Informationen zu den Ausnahmeregelungen erhalten Sie beim Sachgebiet HA III/2123 des Kreisverwaltungsreferates in der Bavariastraße 7a.

Darüber hinaus gelten folgende „Münchenspezifische Ausnahmen“:  

  • Genehmigungsfreie Zufahrt zur Großmarkthalle über den entsprechend ausgeschilderten Korridor Schäftlarnstraße.  
  • Genehmigungsfreie Zufahrt für die Benutzer des Autoreisezugs am Münchner Ostbahnhof mit gültigem Bahnticket ab München über die entsprechend ausgeschilderten Korridore (Rosenheimer Straße und Friedenstraße).  
  • Erteilung von kostenpflichtigen Einzelgenehmigungen für die Beschicker (Marktkaufleute und Schausteller) des Oktoberfestes, der Dulten, des Tollwood-Festivals und festgesetzter Christkindlmärkte.


Kosten der Ausnahmegenehmigung  

  • Für Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone 150 Euro, Genehmigung befristet auf 1 Jahr.  
  • Übergangsgenehmigung: 50 Euro, bei sich verzögernder Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung  
  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen und Fahrten zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen
    1 Monat gültig: 60 Euro
    3 Monate gültig: 90 Euro
    6 Monate gültig: 150 Euro
    1 Jahr gültig: 200 Euro  
  • Ermäßigte Gebühr für soziale Härtefälle, zum Beispiel für Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker: 10 Euro

Wird Ihr Antrag förmlich abgelehnt, zahlen Sie die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung.


Verlängerung der Ausnahmegenehmigung 

Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung (max. 12 Monate) ist grundsätzlich möglich, wenn das Fahrzeug weiterhin technisch nicht nachrüstbar ist und die Ausnahmetatbestände weiterhin vorliegen.


Antragstellung 

Ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung reichen Sie bitte schriftlich per Post oder per Fax unter der Fax-Nummer 089 23336290 beim Kreisverwaltungsreferat ein: 

Kreisverwaltungsreferat, HA III/2123
Sachgebiet „Ausnahmegenehmigungen Umweltzone“
Bavariastraße 7a
80336 München
ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de 

Die Antragsformulare liegen beim Kreisverwaltungsreferat, HA III/2, bei den Bürgerbüros, Bezirksinspektionen und bei der Stadt-Information aus. 

Das Antragsformular können Sie auch direkt unter www.muenchen.de/umweltzone abrufen.

13.3. Neu-Ulm

Einführung der Umweltzone: 1. November 2009 

Gebiet der Umweltzone 

Die Umweltzone Neu-Ulm umfasst die Innenstadt von Neu-Ulm. Von der Adenauerbrücke dem Verlauf der Donau folgend bis zur Einmündung der Kantstraße in die Augsburger Straße. Die Kantstraße liegt selbst nicht mehr in der Umweltzone, sie grenzt das Gebiet nördlich der DB-Anlagen nach Osten ab. Die Umweltzone folgt dann südlich der DB-Anlagen der Bahnlinie Neu-Ulm - Memmingen bis auf Höhe der Europastraße, sie liegt außerhalb der Umweltzone und begrenzt diese nach Süden. Weiter entlang der Reuttier- und Ringstraße jeweils als Bestandteil der Umweltzone bis zum Allgäuer Ring. Allgäuer Ring und die Fortführung der Ringstraße bis zur Adenauerbrücke sind selbst nicht Bestandteil der Umweltzone und begrenzen sie nach Südwesten. 


Einfahrverbot 

Stufe 1: Ab 01.11.2009: Fahrzeuge ohne Plakette 

Stufe 2: Ab 05.11.2012: Fahrzeuge mit roter Plakette 


Kosten der Plakette 

Den Preis für die Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 und 10 Euro. 


Zusätzliche Ausnahmegenehmigungen für Neu-Ulm 

 Zusätzlich zu den generellen Ausnahmegenehmigungen dürfen Fahrzeuge kraft der Allgemeinverfügung der Stadt Neu-Ulm zur Erteilung von Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 1 Abs. 2 der 35. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) in der Umweltzone fahren: 

  • Beschicker von Wochen- und Sondermärkten (insb. Töpfermarkt, Krammarkt, Markt für Kunsthandwerk)
  • Alle Personen mit Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) (bundesweit gültiger oranger Ausweis und/oder bayernweit gültiger blauer Ausweis)
  • Oldtimer nach § 2 Nr. 22 Fahrzeugs-Zulassungs-Verordnung (FZV) i. V. m. § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten) ohne Oldtimerkennzeichen
  • Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach § 16 FZV oder mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 FZV
  • Fahrten zu Kundendienstterminen bei der Fa. Wilhelm Mayer 
  • Fahrten zum TÜV zur Fahrzeuguntersuchung 


Kosten der Ausnahmegenehmigung 

Die Gebühren für eine Ausnahme liegen je nach Dauer der Gültigkeit sowie privatem oder wirtschaftlichem Nutzen in der Regel zwischen Euro 55 und Euro 130. 


Antragstellung 

 Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind grundsätzlich schriftlich bei der Stadt Neu-Ulm, Fachbereich 1/ Bürgerbüro/Kommunale Verkehrsüberwachung zu stellen (in unaufschiebbaren Fällen gemäß § 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung kann auch die Polizei Ausnahmen zulassen). 

Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone der Stadt Neu-Ulm können unter Antragsformular (PDF) heruntergeladen werden bzw. liegen im Fachbereich 1 im Bürgerbüro oder in der Kfz-Zulassungsstelle im Landratsamt Neu-Ulm aus. 

Auskünfte erhalten Sie beim Fachbereich 1: 

Stadt Neu-Ulm
Fachbereich 1 - Abt. Kommunale Verkehrsüberwachung
Petrusplatz 15
89231 Neu-Ulm
Telefon: 0731 7050-7358,
Telefax: 0731 7050-7398,
E-Mail: umweltzone@neu-ulm.de

13.4. Regensburg

Einführung der Umweltzone: 1. Januar 2018

Gebiet der Umweltzone

Die Umweltzone umfasst das Gebiet der Regensburger Altstadt zwischen Alleengürtel und Donau. Eine genaue Ansicht der Umweltzone finden Sie im Geoportal der Stadt Regensburg.


Einfahrverbot 

Seit 1.1.2018: Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und Lkw dürfen nur noch mit grüner Plakette in die Umweltzone einfahren. Für alle anderen Fahrzeuge gilt ein Einfahrverbot. Mopeds, Roller und Motorräder sind nicht von den Regelungen zur Umweltzone betroffen.


Kosten der Plakette

Den Preis für die Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen Euro 5 und Euro 10.

Ausgabestellen für die Plaketten sind die Bürgerbüros der Stadt Regensburg, die Kfz-Zulassungsstellen, die Technischen Überwachungsvereine und die für die Abgasuntersuchung zugelassenen Werkstätten.


Zusätzliche Ausnahmegenehmigungen für Regensburg

Laut Beschluss des Stadtrates vom 7. Oktober 2015 können in Einzelfällen aus wirtschaftlichen, sozialen und technischen Gründen für Bewohner- und Lieferfahrzeuge Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone erteilt werden (kostenpflichtige Einzelausnahmen).

Für Ausnahmegenehmigungen gilt zunächst der Grundsatz „Nachrüstung vor Ausnahme“. Kann ein Fahrzeug nicht nachgerüstet werden, ist eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung möglich.

Diese gilt für maximal ein Jahr und insbesondere für folgende Fälle:

  1. Anwohner und Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone
  2. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern (unabhängig von Wohnort/Firmensitz)
  3. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen (unabhängig von Wohnort/Firmensitz)
  4. Fahrten zur Wahrnehmung überwiegend und unaufschiebbarer Einzelinteressen (unabhängig von Wohnort/Firmensitz)

Im Rahmen der erteilten Ausnahmegenehmigung ist das Befahren der Umweltzone dann mit einem Fahrzeug ohne grüne Plakette möglich – allerdings nur für den genehmigten Zweck. Ausnahmegenehmigungen für Busunternehmen mit Firmensitz in der Umweltzone sind ebenfalls bis zu einem Jahr möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Nachrüstung nicht möglich ist.

Keine Ausnahmen erhalten Fahrzeuge, die erst nach Inkrafttreten der Umweltzone auf den Antragssteller zugelassen werden. Wer nach einem Jahr seine Ausnahmegenehmigungen verlängern möchte, kann das nur, in Abhängigkeit von der dann geltenden Rechtslage, wenn eine Nachrüstung weiterhin technisch nicht möglich ist, eine der Voraussetzungen 2. - 4. nach dem ersten Ausnahmejahr erfüllt ist oder wenn es unzumutbare Härte zu vermeiden gilt (etwa bei Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker).

Kosten der Ausnahmegenehmigung

Die Gebühren für eine Ausnahme liegen je nach Dauer der Gültigkeit sowie privatem oder wirtschaftlichem Nutzen in der Regel zwischen 10 und 120 Euro.

  • Anwohner 30 Euro
  • Gewerbetreibende mit Firmensitz innerhalb der Umweltzone 60 Euro
  • Gewerbetreibende mit Firmensitz außerhalb der Umweltzone 120 Euro


Antragstellung 

Anträge auf kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Umweltzone sind grundsätzlich schriftlich bei der Stadt Regensburg, Amt für Öffentliche Ordnung und Straßenverkehr, Straßenverkehrsabteilung zu stellen. In unaufschiebbaren Fällen kann auch die Polizei Ausnahmen zulassen. 

Für Auskünfte zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist die Straßenverkehrsabteilung der Stadt Regensburg zuständig: 

Stadt Regensburg
Straßenverkehrsabteilung
Johann-Hösl-Str. 11
93055 Regensburg
Tel.: 0941 507-3322

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Simone Streller
Geschäftsführerin
Themen: Standort und Verkehr Verkehr Umweltzonen
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?