Der Streikfonds soll die Schäden begrenzen, die HBE Mitgliedern durch Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) entstehen können. Die Geschäftsordnung des Streikfonds regelt alle technischen und organisatorischen Einzelheiten der Einrichtung und Verwaltung des Streikfonds, für dessen Einrichtung es eine Vielzahl guter Gründe gibt.
Der Streikfonds soll die Schäden begrenzen, die HBE-Mitgliedern durch Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) entstehen können.
Die Geschäftsordnung des Streikfonds regelt alle technischen und organisatorischen Einzelheiten der Einrichtung und Verwaltung des
Streikfonds, für dessen Einrichtung es eine Vielzahl guter Gründe gibt:
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Deshalb hat die zuständige Delegiertenversammlung bereits 1988 die Schaffung eines
Streikfonds im deutschen Einzelhandel gefordert. Mit Wirkung zum 01.01.1993 wurde in Bayern der erste Streikfonds im deutschen Einzelhandel eingerichtet, der sich bisher bestens
bewährt hat.
a)
HBE-Mitglieder, die dem Streikfonds beigetreten sind, erhalten im Falle des Arbeitskampfes eine finanzielle Unterstützung von Euro 100,00 pro Arbeitstag für jeden streikenden oder ausgesperrten Mitarbeiter*. Die Unterstützung wird am ersten Streiktag ab
der vierten Streikstunde gewährt.
b)
Abweichend davon erhalten bestreikte Lebensmittel-Filialbetriebe, Zentralen oder Teile
von Zentralen solcher Filialbetriebe, in denen wegen Arbeitskampfmaßnahmen die Belieferung von Filialen nicht nachholbar ausfällt, eine finanzielle Unterstützung in Höhe
von Euro 33,75 je Tag für die Anzahl der auf Vollbeschäftigte umgerechneten anwesenden Mitarbeiter in den betroffenen Filialen. Die Unterstützung wird ab der ersten Streikstunde gewährt.
Beispiel:
Der Fuhrpark (20 Fahrer) des Frischelagers eines Lebensmittel-Filialisten wird bestreikt.
Die Belieferung von 100 Filialen (mit durchschnittlich 15 auf Vollzeit umgerechneten Arbeitnehmern((GENDERNOTICE))) mit Frischesortiment fällt nicht nachholbar aus. In diesem Fall beträgt die
Unterstützung pro Tag Euro 50.625 (15 Arbeitnehmer x 100 Filialen x Euro 33,75 = Euro
50.625).
c)
Um zu verhindern, dass Unternehmen, die absehbar von Streikaktionen betroffen sein
werden, kurzfristig dem Streikfonds beitreten und die volle Unterstützung beanspruchen,
erhalten die Mitglieder im
d)
Unterstützungen werden nur im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt. Übersteigen
die an sich zu gewährenden Unterstützungen die zur Verfügung stehenden Mittel, so
erhält jedes anspruchsberechtigte Mitglied einen Anteil seiner ihm an sich zustehenden
Unterstützungsleistung. Die Quote der Ausschüttung in diesen Fällen ist für alle anspruchsberechtigten Mitglieder gleich.
a)
Die Zugehörigkeit zum Streikfonds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
HBE (vgl. Anhang).
b)
Die finanzielle Unterstützung setzt die fristgerechte Bezahlung der allgemeinen Umlage
voraus, die sich nach der Zahl der beim Mitglied beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bestimmt; Teilzeitbeschäftigte sind für die Berechnung der Umlage auf Vollzeitbeschäftigte umzurechnen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit 18,75 Wochenstunden zählt 0,5 (halbe tarifliche Vollzeitbeschäftigung). Ein Mitarbeiter mit 100 Monatsstunden ist mit 0,61 anzurechnen, also mit der
Quote gegenüber der tariflichen Vollzeitbeschäftigung (100 : 163).
c)
Die Umlage beträgt einheitlich Euro 10,00 je umgerechnetem Vollzeitarbeitnehmer und
Kalenderjahr.
d)
Die finanzielle Unterstützung erfolgt auf unverzüglichen schriftlichen Antrag gegenüber
dem Verwaltungsrat des HBE, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Arbeitskampfmaßnahme. Bei ablehnender Entscheidung ist innerhalb von drei Tagen nach der
schriftlichen Bekanntgabe ein Einspruch zulässig, über den der Verwaltungsrat (tarifgebundene Mitglieder des HBE-Präsidiums) entscheidet.
e)
Eine finanzielle Unterstützung aus dem Streikfonds wird nur gewährt, wenn das Mitglied
für die Zeit des Arbeitskampfes kein Arbeitsentgelt an die Streikenden bezahlt hat.
f)
Der Anspruch auf Leistung entsteht nur bei einem rechtmäßigen, gewerkschaftlich organisierten Streik zur Durchsetzung tariflicher Ziele. Im Fall einer Aussperrung wird eine
finanzielle Unterstützung aus dem Streikfonds nur gewährt, wenn dieser von der Großen
Tarifkommission des HBE ordnungsgemäß beschlossen wurde.
Eine Unterstützung aus dem Streikfonds ist nach der Geschäftsordnung insbesondere dann zu versagen, wenn das Mitglied den Streik selbst ausgelöst oder verlängert hat oder den Beschlüssen der zuständigen Organe des HBE nicht nachgekommen ist.
Scheidet das Mitglied aus dem Streikfonds oder (gleichzeitig) aus dem HBE aus, so bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Streikfonds, insbesondere keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Umlagen.
Die Einzelheiten des Streikfonds regelt die Geschäftsordnung zum Streikfonds, die wir Ihnen
auf Wunsch gerne zusenden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Streikfonds bedarf es einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem HBE München. In der Anlage ist ein Beitrittsformular enthalten, das Sie ausgefüllt an die HBE-Geschäftsstelle senden können.
