Praxiswissen
Stand 02 / 20254 MinutenNur für Mitglieder

Streikfonds

Der Streikfonds soll die Schäden begrenzen, die HBE Mitgliedern durch Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) entstehen können. Die Geschäftsordnung des Streikfonds regelt alle technischen und organisatorischen Einzelheiten der Einrichtung und Verwaltung des Streikfonds, für dessen Einrichtung es eine Vielzahl guter Gründe gibt.

Recht, Arbeit & Soziales Tarifrecht & Tarifpolitik

Gute Gründe zur Beteiligung am Streikfonds

Der Streikfonds soll die Schäden begrenzen, die HBE-Mitgliedern durch Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) entstehen können.

Die Geschäftsordnung des Streikfonds regelt alle technischen und organisatorischen Einzelheiten der Einrichtung und Verwaltung des Streikfonds, für dessen Einrichtung es eine Vielzahl guter Gründe gibt:

Möchten Sie weiterlesen?

Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.

Sie sind noch kein HBE-Mitglied?

Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?

  • Bei einem Arbeitskampf (Streik oder Aussperrung) fällt im Einzelhandel der Umsatz in der Regel unwiederbringlich aus. Während andere Wirtschaftsbereiche den Verlust durch Überstunden und Sonderschichten nachholen können, ist dies im Einzelhandel in der Regel nicht möglich: Findet der Kunde((GENDERNOTICE)) "seinen" Einzelhändler bestreikt, so kauft er eben bei der Konkurrenz ein. Deshalb sollten sich Unternehmen durch Beteiligung am Streikfonds einen Ausgleich und eine finanzielle Entschädigung für mögliche Umsatzausfälle sichern. 
  • Der Streikfonds ist ein wichtiges tarifpolitisches Werkzeug des HBE. Er trägt dazu bei, die Durchhaltekraft der bestreikten Unternehmen zu stärken und verhindert damit ein vorzeitiges Nachgeben gegenüber den Forderungen der Gewerkschaft ver.di. Die Durchhaltekraft der bestreikten Unternehmen kommt allen Mitgliedern des HBE zugute:
    Bereits Euro 2,50 weniger im Eckgehalt der Verkäufergruppe bedeuten eine Ersparnis bei den Personalkosten in Höhe von ca. Euro 15 Mio. im bayerischen Einzelhandel, und zwar Jahr für Jahr.
  • Der Streikfonds ist Voraussetzung für eine aktive Tarifpolitik des HBE. Denn er ermöglicht, Arbeitgeberforderungen aufzustellen und sie im Arbeitskampf auch wirksam vertreten und durchsetzen zu können. Wer selbst Forderungen stellen will, muss in der Lage sein, sie mit Nachdruck auch im Arbeitskampf zu verfolgen. Gleichzeitig können utopische Forderungen der Gewerkschaft ver.di entschiedener zurückgewiesen werden.
  • Die Vorgehensweise der Gewerkschaft ver.di wird in der Wahl der Kampfmittel immer radikaler. Nachdem über viele Jahre hinweg Streiks im Einzelhandel nahezu unbekannt waren, nehmen Arbeitskämpfe hinsichtlich Anzahl und Dauer ständig zu. Auch beschränkt sich die Gewerkschaft keineswegs mehr darauf, lediglich Warenhäuser, Versender und Lebensmittel-Filialunternehmen zu bestreiken. Zunehmend werden auch mittlere und kleinere Einzelhändler mit einem Arbeitskampf überzogen.

Deshalb hat die zuständige Delegiertenversammlung bereits 1988 die Schaffung eines Streikfonds im deutschen Einzelhandel gefordert. Mit Wirkung zum 01.01.1993 wurde in Bayern der erste Streikfonds im deutschen Einzelhandel eingerichtet, der sich bisher bestens bewährt hat.

Regelungen des Streikfonds

Leistungen an Mitglieder aus dem Streikfonds

a)
HBE-Mitglieder, die dem Streikfonds beigetreten sind, erhalten im Falle des Arbeitskampfes eine finanzielle Unterstützung von Euro 100,00 pro Arbeitstag für jeden streikenden oder ausgesperrten Mitarbeiter*. Die Unterstützung wird am ersten Streiktag ab der vierten Streikstunde gewährt. 


b)
Abweichend davon erhalten bestreikte Lebensmittel-Filialbetriebe, Zentralen oder Teile von Zentralen solcher Filialbetriebe, in denen wegen Arbeitskampfmaßnahmen die Belieferung von Filialen nicht nachholbar ausfällt, eine finanzielle Unterstützung in Höhe von Euro 33,75 je Tag für die Anzahl der auf Vollbeschäftigte umgerechneten anwesenden Mitarbeiter in den betroffenen Filialen. Die Unterstützung wird ab der ersten Streikstunde gewährt.

Beispiel:
Der Fuhrpark (20 Fahrer) des Frischelagers eines Lebensmittel-Filialisten wird bestreikt. Die Belieferung von 100 Filialen (mit durchschnittlich 15 auf Vollzeit umgerechneten Arbeitnehmern((GENDERNOTICE))) mit Frischesortiment fällt nicht nachholbar aus. In diesem Fall beträgt die Unterstützung pro Tag Euro 50.625 (15 Arbeitnehmer x 100 Filialen x Euro 33,75 = Euro 50.625).

c)
Um zu verhindern, dass Unternehmen, die absehbar von Streikaktionen betroffen sein werden, kurzfristig dem Streikfonds beitreten und die volle Unterstützung beanspruchen, erhalten die Mitglieder im

  • 1. Jahr der Zugehörigkeit zum Streikfonds 1/3 der Unterstützung, 
  • 2. Jahr der Zugehörigkeit zum Streikfonds 2/3 der Unterstützung und 
  • 3. Jahr der Zugehörigkeit zum Streikfonds (und danach) die Unterstützung in voller Höhe.


d)
Unterstützungen werden nur im Rahmen der vorhandenen Mittel gewährt. Übersteigen die an sich zu gewährenden Unterstützungen die zur Verfügung stehenden Mittel, so erhält jedes anspruchsberechtigte Mitglied einen Anteil seiner ihm an sich zustehenden Unterstützungsleistung. Die Quote der Ausschüttung in diesen Fällen ist für alle anspruchsberechtigten Mitglieder gleich.

Voraussetzungen der Unterstützung aus dem Streikfonds

a)
Die Zugehörigkeit zum Streikfonds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem HBE (vgl. Anhang). 

b)
Die finanzielle Unterstützung setzt die fristgerechte Bezahlung der allgemeinen Umlage voraus, die sich nach der Zahl der beim Mitglied beschäftigten Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) bestimmt; Teilzeitbeschäftigte sind für die Berechnung der Umlage auf Vollzeitbeschäftigte umzurechnen.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit 18,75 Wochenstunden zählt 0,5 (halbe tarifliche Vollzeitbeschäftigung). Ein Mitarbeiter mit 100 Monatsstunden ist mit 0,61 anzurechnen, also mit der Quote gegenüber der tariflichen Vollzeitbeschäftigung (100 : 163).

c)
Die Umlage beträgt einheitlich Euro 10,00 je umgerechnetem Vollzeitarbeitnehmer und Kalenderjahr. 

d)
Die finanzielle Unterstützung erfolgt auf unverzüglichen schriftlichen Antrag gegenüber dem Verwaltungsrat des HBE, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Arbeitskampfmaßnahme. Bei ablehnender Entscheidung ist innerhalb von drei Tagen nach der schriftlichen Bekanntgabe ein Einspruch zulässig, über den der Verwaltungsrat (tarifgebundene Mitglieder des HBE-Präsidiums) entscheidet. 

e)
Eine finanzielle Unterstützung aus dem Streikfonds wird nur gewährt, wenn das Mitglied für die Zeit des Arbeitskampfes kein Arbeitsentgelt an die Streikenden bezahlt hat. 

f)
Der Anspruch auf Leistung entsteht nur bei einem rechtmäßigen, gewerkschaftlich organisierten Streik zur Durchsetzung tariflicher Ziele. Im Fall einer Aussperrung wird eine finanzielle Unterstützung aus dem Streikfonds nur gewährt, wenn dieser von der Großen Tarifkommission des HBE ordnungsgemäß beschlossen wurde.

Versagung der Unterstützung

Eine Unterstützung aus dem Streikfonds ist nach der Geschäftsordnung insbesondere dann zu versagen, wenn das Mitglied den Streik selbst ausgelöst oder verlängert hat oder den Beschlüssen der zuständigen Organe des HBE nicht nachgekommen ist.

Sonstiges

Scheidet das Mitglied aus dem Streikfonds oder (gleichzeitig) aus dem HBE aus, so bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Streikfonds, insbesondere keine Ansprüche auf Rückzahlung bereits geleisteter Umlagen.

Die Einzelheiten des Streikfonds regelt die Geschäftsordnung zum Streikfonds, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zusenden.

Wie werde ich Mitglied im Streikfonds

Zum Erwerb der Mitgliedschaft im Streikfonds bedarf es einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem HBE München. In der Anlage ist ein Beitrittsformular enthalten, das Sie ausgefüllt an die HBE-Geschäftsstelle senden können.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Tarifrecht & Tarifpolitik
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?