Nach dem Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz BuchPrG) sind alle Schulbuchverlage verpflichtet, verbindliche Ladenpreise für Schulbücher festzulegen. Es können jedoch nach § 7 Abs. 3 BuchPrG Preisnachlässe bei Sammelbestellungen erfolgen.
Nach dem Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz BuchPrG) sind alle Schulbuchverlage verpflichtet, verbindliche Ladenpreise für Schulbücher festzulegen. Es können jedoch nach § 7 Abs. 3 BuchPrG Preisnachlässe bei Sammelbestellungen erfolgen. Es gibt jedoch keine unterschiedlichen Nachlasshöchstsätze für preisgebundene und nicht preisgebundene Titel.
Grundsätzlich sind folgende Regelungen im Schulbuchgeschäft zu beachten:
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Die Nachlässe gelten gemäß den nachfolgend aufgeführten Staffeln nur für Sammelbestellungen mit von Anfang an feststehendem Liefervolumen. Der Buchhändler soll dadurch die Möglichkeit erhalten, alle Bücher zu einem Zeitpunkt zu liefern. Bei Rahmenverträgen über fortlaufende Lieferungen von Schulbüchern auf Abruf, sind die Nachlässe nach der Auftragsgröße der einzelnen Lieferung zu berechnen. Ausnahme: Bestellungen innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn werden als noch zum Hauptauftrag gehörend betrachtet. Bei Berufsschulen gilt eine Frist von 6 Wochen.
Nach § 7 Abs. 3 BuchPrG gilt:
„Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die zu Eigentum der öffentlichen Hand, eines Beliehenen oder allgemeinbildender Privatschulen, die den Status staatlicher Ersatzschulen besitzen, angeschafft werden", gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:
Auftrag im Gesamtwert bis zu 25.000 € für Titel mit
| mehr als | 10 Stück | 8 Prozent Nachlass |
| mehr als | 25 Stück | 10 Prozent Nachlass |
| mehr als | 100 Stück | 12 Prozent Nachlass |
| mehr als | 500 Stück | 13 Prozent Nachlass |
Auftrag im Gesamtwert von
| mehr als | 25.000 € | 13 Prozent Nachlass |
| mehr als | 38.000 € | 14 Prozent Nachlass |
| mehr als | 50.000 € | 15 Prozent Nachlass |
Das Gesetz sieht zusätzlich ein weiteres Nachlasssystem vor:
Über ein eigenes Budget verfügt eine Schule dann, wenn ihr seitens der öffentlichen Hand finanzielle Mittel zur eigenwirtschaftlichen Beschaffung von Schulbüchern zur Verfügung gestellt werden. Die Schule muss mittels dieses Budgets ganzjährig sämtliche Schulbücher eigenständig bestellen. So reicht es nicht, wenn eine Kommune nach Abwicklung des Hauptauftrags noch vorhandene Mittel mit der Maßgabe an einzelne Schulen weiterleitet, davon im Bedarfsfall Schulbücher einzukaufen.
Sofern Schulbuchaufträge im Rahmen eigener Anschaffungsbudgets der Schulen vergeben werden, tritt an die Stelle der Nachlassstaffel ein pauschaler Nachlass von 12 Prozent für Sammelbestellungen. Unter Sammelbestellungen wird eine Mindestbestellmenge von 11 Stück eines Titels oder von 50 Exemplaren (auch unterschiedliche Titel) verstanden.
Die beiden Varianten – zentrale Beschaffung durch den Schulträger und Kauf im Rahmen von Anschaffungsbudgets von Schulen – können in der Praxis angewendet werden. Sie sind jedoch nicht miteinander kombinierbar. Dies heißt: Ein Wechsel zwischen der Staffel-Regelung und der 12 Prozent-Regel ist nicht möglich. Beispiel: Ein Schulträger hat zu Beginn des Schuljahres im Rahmen einer Sammelbestellung eine größere Menge an Büchern gekauft und hat damit einen Nachlass von 13-15 Prozent Nachlass erhalten. Die betroffene Schule kann sich dann allerdings nicht im Laufe des Schuljahres bei Nachbestellungen auf ein eigenes Budget berufen und 12 Prozent Nachlass einfordern.
Schülerbüchereien dürfen erstmalig mit einem Nachlass bis zu maximal 10 Prozent beliefert werden. Eine öffentliche Zugänglichkeit wird nicht verlangt. Der Begriff Schülerbücherei bezieht sich ausschließlich auf schulinterne Büchereien, deren Bestände zur Ausleihe durch die Schüler bestimmt sind. Der Nachlass gilt nicht bei der Anschaffung von Büchern, die ausschließlich von Lehrkräften genutzt werden.
Es ist nach § 7 Abs. 3 S. 1 BuchPrG zwingend erforderlich, dass der Eigentumserwerb unmittelbar seitens der öffentlichen Hand erfolgt. Das bedeutet, dass die Bücher dem jeweiligen Schulträger bzw. der Schule übereignet werden müssen. Ein Nachlass darf nicht gewährt werden, wenn z.B. ein Förderverein Schulbücher kauft, diesem die Bücher übereignet werden und er die Bücher anschließend der Schule schenkt.
Kaufexemplare bzw. Arbeitsmaterialien, die von den Schülern oder Eltern gekauft werden, dürfen nicht mit Nachlässen geliefert werden. Ein Mengennachlass darf bei solchen Klassensätzen, die von den Schülern bezahlt werden, nicht gewährt werden, da es sich nicht um einen einzelnen Abnehmer handelt. Nicht zulässig bei Sammelbestellungen ist die Gewährung von Lehrerfreiexemplaren. Keinen Nachlass erhalten außerdem Lehrerbibliotheken in Schulen.
Die Schulbuchnachlässe stellen einen sog. abschließenden Tatbestand dar. Dies bedeutet u. a., dass über die in § 7 Abs. 3 BuchPrG genannten Nachlässe hinaus, keine weiteren Vergünstigungen wie z.B. Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungssystemen eingeräumt werden dürfen.
Zusatzleistungen des Buchhändlers sind ohne Aufpreis zulässig, soweit sie handelsüblich sind. Folgende handelsüblichen Dienstleistungen können vom Buchhandel erwartet werden und sind mit dem Ladenpreis abgegolten:
Lieferung der bestellten Bücher zum festgelegten Liefertermin an den Auftraggeber.
Auf Wunsch erfolgt die Anlieferung an die einzelnen Schulen und zwar fracht-, porto- und verpackungsfrei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Buchbestellnummer und Zulassungsnummer lt. Amtsblatt anzugeben.
Der Buchhändler holt sich die Unterschrift von der jeweiligen Schule unter seinen Lieferschein.
Der Buchhändler erklärt sich bereit, die Erledigung von Nachbestellungen über das Schuljahr hinweg zu erledigen.
Ebenso ist er bereit, falsch gelieferte Schulbücher unverzüglich zurückzunehmen und diese umzutauschen bzw. gutzuschreiben. Mängel- und Defektexemplare werden ebenfalls schnellstmöglich ersetzt.
Das Verpackungsmaterial wird kostenlos zurückgenommen.
Der Buchhändler gibt eine Erklärung ab, dass er alle Bücher beschaffen kann, dass gegen ihn keine Liefersperre vorliegt und er weiß, dass bei künftigen Liefersperren der Auftrag fristlos gekündigt wird.
Keine handelsüblichen Leistungen:
Serviceleistungen nach der Auslieferung der bestellten Bücher (computergestützte Inventarisierungsarbeiten, Erstellung von Inventar-, Klassenlisten etc.) sind nicht als handelsübliche Nebenleistungen anzusehen und dürfen nicht umsonst verlangt oder angeboten werden. Sie sind nach Zugabeverordnung und Preisbindungsrecht nicht mit dem Ladenpreis abgegolten und gesondert zu berechnen.
