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Regelaltersrente und vorzeitiger Renteneintritt - Anhebung der Altersgrenzen

Der Gesetzgeber hat eine Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Je nach Rentenart ergibt sich daher nunmehr ein anderer Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbezug möglich ist.

Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht

Vorbemerkung

Der Gesetzgeber hat eine Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Je nach Rentenart ergibt sich daher nunmehr ein anderer Zeitpunkt, zu dem ein Rentenbezug möglich ist.

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1. Regelaltersrente

Ab wann wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente auf 67 Jahre angehoben? 

Die Altersgrenze für die Regelaltersrente (Regelaltersgrenze) wird im Zeitraum 2012 bis 2029 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. 

Wer ist von der Rente mit 67 betroffen? 

Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 erfolgt die Anhebung ab 2012 zunächst in Ein-Monats-, von 2024 an in Zwei-Monats-Schritten, so dass dann für Versicherte ab Jahrgang 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt.

Anhebung der Altersgrenze auf 67
Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf das Alter – Jahrauf das Alter – Monat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
196424670

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze? 

Ja. Wer vor dem 1. Januar 1955 geboren ist und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart hat oder wer Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) des Bergbaus bezogen hat, ist von der Anhebung der Altersgrenze ausgenommen.

2. Altersrente für langjährig Versicherte

Ab wann kann die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden? 

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1949 – stufenweise von heute 65 auf 67 Jahre angehoben. 

Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens mit 63 Jahren möglich. Der Bezug dieser Altersrente mit 63 ist mit einem Rentenabschlag von 14,4 % verbunden. 

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte? 

Ja. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

Anhebung der Altersgrenze auf 67
Versicherte Geburtsmonat/GeburtsjahrAnhebung um Monateauf das Alter – Jahrauf das Alter – Monat
Januar 19491651
Februar 19492652
März bis Dezember 19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610
196424670

Bleibt es dabei, dass die Altersgrenze für den vorzeitigen Bezug vom Geburtsjahrgang 1948 an stufenweise vom 63. auf das 62. Lebensjahr gesenkt wird? 

Grundsätzlich wird es diese Regelung nicht mehr geben. 

Gibt es Ausnahmen? 

Ja. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind, gibt es Ausnahmeregelungen. 

Diese greifen, wenn Sie entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Dann wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme stufenweise auf das 62. Lebensjahr gesenkt.

Senken der Altersgrenze auf 62
Versicherte Geburtsjahrauf das Alter – Jahrauf das Alter – Monat
Januar bis Februar 19486211
März bis April 19486210
Mai bis Juni 1948629
Juli bis August 1948628
September bis Oktober 1948627
November bis Dezember 1948626
Januar bis Februar 1949625
März bis April 1949624
Mai bis Juni 1949623
Juli bis August 1949622
September bis Oktober 1949621
November bis Dezember 1949620
1950 bis 1963620

Darüber hinaus wurde mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr durch das Rentenversicherungsaltersgrenzenanpassungsgesetz eine neue Rentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eingeführt. 

Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen.

3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Ab wann kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden? 

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird – beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 – stufenweise von heute 63 auf 65 Jahre angehoben. 

Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit bleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.

Anhebung der Altersgrenze auf 68
Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf das Alter – Jahrauf das Alter – Monatvorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
Januar 19521631601
Februar 19522632602
März 19523633603
April 19524634604
Mai 19525635605
Juni bis Dezember 19526636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110
196424650620

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen? 

Für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und entweder vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, besteht weiterhin ein Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich. 

Für Geburtsjahrgänge bis 1951 bleibt es bei den bisherigen Regelungen. 

Wer vor dem 17. November 1950 geboren ist und spätestens am 16. November 2000 anerkannt schwerbehindert war, kann weiterhin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren ohne Abschläge in Anspruch nehmen. 

Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind und bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind, haben ebenfalls Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Auch hier ist eine vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (maximal 10,8 Prozent) möglich.

4. Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“)

Versicherte der Jahrgänge bis einschließlich 1952, die 45 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen. Für die Jahrgänge 1953 bis 1963 wird das Eintrittsalter für diese schrittweise wie folgt angehoben:

Versicherte GeburtsjahrAnhebung um Monateauf das Alter – Jahrauf das Alter – Monat
19532632
19544634
19556636
19568638
1957106310
195812640
195914642
196016644
196118646
196220648
1963226410

5. Altersrente für Frauen und Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Gibt es Änderungen bei der Altersrente für Frauen oder bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit? 

Für die Jahrgänge vor 1952 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch. Für diese auslaufenden Altersrenten gibt es keine Neuregelungen. Jahrgänge ab 1952 können diese Rentenarten nicht mehr in Anspruch nehmen. 

Ab welchem Alter kann die Altersrente für Frauen in Anspruch genommen werden? 

Wenn Sie vor 1952 geboren sind, können Sie die Altersrente für Frauen frühestens mit 60 Jahren mit 18 Prozent Abschlag in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht.

Geburtsmonat/-jahrvorzeitige Inanspruchnahme ist möglich ab JahrAbschlag bei Rentenbeginn mit 60 Jahren in %
bis Dezember 19516018,0

In welchem Alter und mit welchen Abschlägen kann ich die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen? 

Die Mindestaltersgrenze für diese Altersrente steigt für Versicherte, die zwischen 1946 und 1948 geboren sind, ab 2006 in Monatsschritten auf 63 Jahre. Hierbei handelt es sich um bereits geltendes Recht.

Anhebung der Altersgrenze auf 63
Geburtsmonat/-jahrvorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter – Jahrvorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter – MonatFrühest möglicher vorzeitiger RentenbeginnAbschlag in %
Januar 1942 bis Dezember 1945600 18,0
Januar 1946601März 200617,7
Februar 1946602Mai 200617,4
März 1964603Juli 200617,1
April 1946604September 200616,8
Mai 1946605November 200616,5
Juni 1946606Januar 200716,2
Juli 1946607März 200715,9
August 1946608Mai 200715,6
September 1946609Juli 200715,3
Oktober 19466010September 200715,0
November 19466011November 200714,7
Dezember 1946610Januar 200814,4
Januar 1947611März 200814,1
Februar 1947612Mai 200813,8
März 1947613Juli 200813,5
April 1947614September 200813,2
Mai 1947615November 200812,9
Juni 1947616Januar 200912,6
Juli 1947617März 200912,3
August 1947618Mai 200912,0
September 1947619Juli 200911,7
Oktober 1947 19476110September 200911,4
November 19476111November 200911,1
Dezember 1947620Januar 201010,8
Januar 1948621März 201010,5
Februar 1948622Mai 201010,2
März 1948623Juli 20109,9
April 1948624September 20109,6
Mai 1948625November 20109,3
Juni 1948626Januar 20119,0
Juli 1948627März 20118,7
August 1948628Mai 20118,4
September 1948629Juli 20118,1
Oktober 19486210September 20117,8
November 19486211November 20117,5
Dezember 1948630Januar 2011
Januar 1949 bis Dezember 1951630Monat nach Vollendung des 63. Lebensjahres7,2

Gibt es eine Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit? Kann die Rente dann weiterhin mit 60 Jahren bezogen werden? 

Ja. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und 

  • am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder 
  • deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Kündigung oder Vereinbarung nach dem 31. Dezember 2003 beendet wird oder 
  • deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die an diesem Tag beschäftigungslos waren oder 
  • die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, 
  • die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, 

gilt Vertrauensschutz. Sie können auch weiterhin ab 60 in Rente gehen – allerdings mit Abschlägen von bis zu 18 Prozent.

6. Erwerbsminderungsrenten

Was ändert sich bei den Erwerbsminderungsrenten? 

Bei der Erwerbsminderungsrente soll die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, grundsätzlich ebenfalls um zwei Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Wer die Erwerbsminderungsrente dann mit 64 Jahren in Anspruch nimmt, muss dies mit einem Rentenabschlag von 3,6 Prozent, mit 63 Jahren von 7,2 Prozent und ab dem 62. Lebensjahr und jünger mit dem Höchstabschlag von 10,8 Prozent tun. 

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung des abschlagsfreien Rentenbeginns bei Erwerbsminderungsrenten? 

Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren bleibt es bei der heute geltenden Altersgrenze von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dies dann nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Anhebung des abschlagsfreien Rentenbeginns

tritt an die Stelle des Lebensalters von

Bei Beginn der Rente im JahrBei Beginn der Rente im Monat65 Jahren das Lebensalter Jahre65 Jahren das Lebensalter Monat62 Jahren das Lebensalter Jahre62 Jahren das Lebensalter Monat
vor 2012 630600
2012Januar631601
2012Februar632602
2012März633603
2012April634604
1952Mai635605
2012Juni bis Dezember636606
2013 637607
2014 638608
2015 639609
2016 63106010
2017 63116011
2018 640610
2019 642612
2020 644614
2021 648618
2023 64106110

7. Hinterbliebenenrenten

Wirkt sich die Anhebung der Regelaltersgrenze auch auf die Witwen- oder Witwerrente aus? 

Ja. Auch hier wird das für den Bezug der großen Witwen- oder Witwerrente notwendige Alter erhöht. 

Die Altersgrenze wird abhängig vom Todesjahr des Versicherten – von 2012 an beginnend – stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. 

Die Stufen sollen zunächst einen Monat pro Jahr (45 bis 46), dann zwei Monate pro Jahr (46 bis 47) betragen. 

Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- oder Witwerrente.

Anhebung der Altersgrenze auf 47
Versicherte Geburtsjahr AAnhebung um Monateauf das Alter – Jahrauf das Alter – Monat
20121451
20132452
20143453
20154454
20165455
20176456
20187457
20198458
20209459
2021104510
2022114511
202312460
202414462
202516464
202618466
202720468
2028224610
ab 202924470

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Claudia Lindemann
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Arbeitsrecht
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