Praxiswissen
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Werbekampagnen im Kontext der Fußball-WM 2022

Vom 20. November bis zum 18. Dezember 2022 findet die Fußballweltmeisterschaft in Katar statt. Die WM 2022 ist eine Veranstaltung der FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Wenn Einzelhändler ihre Produkte im Kontext der Weltmeisterschaft vermarkten möchten, gibt es insbesondere die Schutzrechte der FIFA zu beachten, denn die Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und Ticketing-Rechte liegen ausschließlich in den Händen der FIFA.

1. Die Schutzrechte der FIFA

Vom 20. November bis zum 18. Dezember 2022 findet die Fußballweltmeisterschaft in Katar statt. Die WM 2022 ist eine Veranstaltung der FIFA (Fédération Internationale de Football Association). Wenn Einzelhändler((GENDERNOTICE)) ihre Produkte im Kontext der Weltmeisterschaft vermarkten möchten, gibt es insbesondere die Schutzrechte der FIFA zu beachten, denn die Medien-, Marketing-, Lizenzierungs- und TicketingRechte liegen ausschließlich in den Händen der FIFA. Kennzeichenrechtlichen Schutz genießt neben dem

  • offiziellen Emblem des FIFA World Cup Qatar 2022
  • und dem Pokal des 2022 FIFA World Cup auch
  • das offizielle Maskottchen La'eeb sowie
  • der offizielle Slogan "Now is all". 

Darüber hinaus hat die FIFA eine Vielzahl von Einzelbegriffen oder Wortkombinationen markenrechtlich schützen lassen, unter anderem: 

  • FIFA World Cup Qatar 2022
  • FIFA Fussball-Weltmeisterschaft
  • WORLD Cup
  • Qatar 2022.
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Die FIFA hat Richtlinien für die Nutzung der offiziellen FIFA-Marken herausgegeben, zu finden unter FIFA Richtlinien zum geistigen Eigentum. Wer nicht offizieller FIFA-Partner((GENDERNOTICE)), FIFA WM-Sponsor oder Regionaler Unterstützer ist, muss bei der FIFA eine Lizenz erwerben („vorab schriftlich erteilte Autorisierung“), wenn er mit den geschützten Begriffen und Symbolen werben will. Unternehmen können regionale Sponsoringpakete erwerben und/oder Verkaufsstellen für die offiziell lizenzierten Produkte werden (E-Mail: sales@fifa.org).

2. Zulässige Werbung mit der Fußball-WM

Werbung ist auf verschiedensten Wegen denkbar (in allen Formen von Print- und digitalen Medien wie etwa gedruckten Publikationen, TV, Web, Mobil-Anwendungen, Apps und Social Media). Zulässig kann eine Werbung unter Bezugnahme auf die Weltmeisterschaft sein, wenn die Werbeaussage rein beschreibend ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Rein beschreibende Angaben sind solche, die zur Beschreibung der Merkmale und Eigenschaften der darunter vertriebenen und beworbenen Waren und Dienstleistungen dienen. 

Ferner darf keine unlautere Rufausnutzung oder –beeinträchtigung erfolgen, d.h. keine gezielte Behinderung und Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr bzw. Verknüpfung mit der FIFA hervorgerufen werden. Auch darf es nicht zu einer Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft / Sponsoreneigenschaft oder sonstige Verbindung mit der FIFA oder sonstigen Rechteinhabern kommen (keine „unangemessenen wirtschaftlichen Assoziation mit der WM bzw. der FIFA“).

Beispiele für zulässige Werbung sind: 

  • „Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der WM“, „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 1 Prozent Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“, „Fan-Wurst für 2,50 Euro“, „10 Prozent FanRabatt auf alle Hosen“, „Weltmeister-Produkt“, „Während der WM gibt es bei dem Kauf von 3 Paar Schuhen eines umsonst“. 
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Katar“), dekorative Schaufenstergestaltung mit der Fahne von Katar, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen FIFA-Symbole!; also keine FIFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!) 

Gefahrenträchtige Werbung wäre hingegen:

  • Verwendung offizieller Marken/Logos und Embleme der FIFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz. 
  • Verwendung von FIFA-Merchandisingprodukten zur Schaufenstergestaltung. 
  • Die Übernahme des FIFA-Spielplans (dieser ist urheberrechtlich geschützt!) – die Ausgestaltung eines eigenen Spielplans ist hingegen zulässig. 
  • Verwendung geschützter Markennamen der FIFA als Teil eines Produktnamens, z. B. „World Cup-Fernseher“. 
  • Das Erwecken des Eindrucks, man sei offizieller Sponsor, Förderer, Unterstützer oder sonstiger Partner der FIFA. Gleiches gilt, wenn der Verbraucher davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle FIFA-Waren bzw. spezielle Weltmeisterschaft-Produkte (Merchandising-Produkte). 
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit FIFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der FIFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner. 

Bei der Verwendung eines selbst entworfenen WM-Logos muss darauf geachtet werden, dass keine gedankliche Verbindung zum offiziellen Emblem oder allgemein zur WM 2022 als Veranstaltung der FIFA herstellt wird. 

Die werbliche Verwendung von Sammelbildern bzw. Porträts von Fußballspielern ist ohne entsprechende und nachweisbare Zustimmung der einzelnen Fußballspieler nicht zu empfehlen. 

Dagegen dürfen Merchandisingprodukte mit offiziellen FIFA-Marken oder Symbolen vertrieben werden, wenn es sich um lizenzierte Produkte handelt. Mit dem Lizenzvertrag erwerben die Lizenznehmer die Rechte für die Verwendung der Kennzeichen der FIFA für die WM auf bestimmten Produkten. Es wird dabei vorab festgelegt, um welches Produkt es sich handelt und in welcher Region es vertrieben wird. Lizenznehmer dürfen aber nicht das eigene Unternehmen mit der WM in Verbindung bringen. Weitere Infos: retail-licensing@fifa.org. 

Sonderpreise im Rahmen von Sonderaktionen sind anlässlich der WM grundsätzlich zulässig, sofern die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Regeln beachtet werden.

3. Gewinnspiele mit WM-Eintrittskarten

Gewinnspiele mit WM-Eintrittskarten dürfen nur von den offiziellen Partnern der WM ausgerichtet werden. Unzulässig ist jede Nutzung der Eintrittskarten für werbliche Zwecke einschließlich des Verkaufs. 

Die Ausrichtung von Sportwetten und anderen Glücksspiele wäre ohnehin nur mit der erforderlichen Erlaubnis der Landesregierung zulässig. Andernfalls drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, sondern auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren.

4. Die Rechtsfolgen bei Verstößen

Die illegale Nutzung der geschützten Logos und Embleme wird als "Ambush Marketing" („Trittbrett-Fahrer“) bezeichnet und begründet Unterlassungs-, Beseitigung-, Auskunfts- und Schadensersatz-Ansprüche der FIFA mit erheblichen Kosten für das betroffene Unternehmen. Zum Schutz der FIFA-Marken und zur Durchsetzung der Ansprüche der FIFA siehe https://www.fifa.com/about-fifa/commercial/fifa-marketing/brand-protection

5. TV-Wiedergabe/Großbildschirm

5.1. Konditionen der GEMA

Da bei den Fußballübertragungen bei ARD und ZDF nicht nur Sport-Kommentare, sondern auch Musik wie z. B. die Nationalhymnen, der WM-Song und in den Pausen Werbung mit Musik öffentlich wiedergegeben werden, haben die Verwertungsgesellschaften GEMA, GVL und VG Wort urheberrechtliche Ansprüche. Wer bisher noch keine GEMA-Lizenz für die Fernsehwiedergabe hat und jetzt einen Fernseher/Großbildschirm für die Zeit der FußballWM aufstellen möchte, hat zwei Möglichkeiten der Lizenzierung:

  • Der Fernseher wird bei der GEMA regulär mit dem Tarif FS (z. B. für November und Dezember = zwei Monate) angemeldet, die Abrechnung erfolgt dann nach dem regulären Tarif FS (Fernsehen) für den entsprechenden Zeitraum. Der Vertrag muss dann unter Beachtung der Kündigungsfrist von einem Monat zum 31.12.2022 wieder gekündigt werden. 
  • Genutzt werden kann auch der unbürokratische GEMA-Großbildschirm-Sondertarif (gültig von 20.11. bis 18.12.2022). Die Vergütung für die GEMA-Wiedergaberechte während der Fußball-WM hängt von der Raumgröße ab. Die Lizenzgebühr ist einmalig pauschal zu zahlen. Es können beliebig viele Großbildschirme im Raum aufgestellt werden.

a) Regulärer Fernsehtarif 

Für das erstmalige Aufstellen eines Fernsehers bis einschließlich 106 cm Bilddiagonale (42 Zoll) für zwei Monate (1. November bis 31. Dezember 2022) inklusive GVL/VG Wort-Zuschläge unter Berücksichtigung des Verbandsnachlasses und der Mehrwertsteuer sind zu zahlen: 32,01 Euro brutto pro TV-Gerät (Kleinbildschirm bis 42 Zoll) 

b) Regulärer Großbildschirmtarif 

Für das Aufstellen eines Fernsehers/einer Leinwand über 106 cm Bilddiagonale (über 42 Zoll) für zwei Monate (1. November bis 31. Dezember 2022) inkl. GVL/VG Wort-Zuschläge unter Berücksichtigung des Verbandsnachlasses und der Mehrwertsteuer sind zu zahlen:

RaumgrößeBetrag
bis 100 qm101,72 Euro brutto
bis 200 qm151,72 Euro brutto
bis 300 qm202,41 Euro brutto
je weitere angefangene 100 qm50,56 Euro brutto

c) WM-Sondertarif 2022 – Großbildschirm (FS-WM) 

Nach Verhandlungen mit der GEMA ist es dem HDE gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Musikveranstalter gelungen, einen unbürokratischen Sondertarif zu vereinbaren. Für das Aufstellen eines Fernsehers/einer Leinwand über 106 cm Bilddiagonale (über 42 Zoll) sind für die Zeit der Fußball-WM (20. November bis 18. Dezember 2022) inklusive GVL/VG Wort-Zuschlägen unter Berücksichtigung des Verbandsnachlasses und der Mehrwertsteuer zu zahlen:

RaumgrößeBetrag
bis 200 qm92,24 Euro brutto
201 bis 400 qm184,49 Euro brutto
je weitere 100 qm46,14 Euro brutto

Der Lizenzerwerb für diesen Tarif soll über das GEMA-Online-Portal erfolgen: www.gema.de/portal

Hilfsweise kann die Anmeldung auch per Mail an kontakt@gema.de durchgeführt werden. Dies kann aufgrund der manuellen Bearbeitung aber zu erheblichen Verzögerungen führen. Weitere Informationen der GEMA zu den Tarifen während der Fußball-WM sind verfügbar unter: www.gema.de/wm2022.

d) Anmerkungen zu den GEMA-Konditionen 

Der Fernsehtarif (bis 42 Zoll) gilt jeweils pro Fernsehgerät, der Großbildschirmtarif wie auch der Sondertarif werden nach Raumgröße abgerechnet (unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Fernseher/Leinwände). Mit diesen Tarifen einschließlich des Sondertarifs ist nur die Wiedergabe von Fernsehsendungen zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter (und ohne Tanz) abgegolten. Wird z. B. vor oder nach der Fernsehübertragung Unterhaltungsmusik mit Tonträgern oder mit Livemusikern gespielt (mit oder auch ohne Tanz), dann handelt es sich um eine Veranstaltung, die jeweils separat pro Tag nach den Vergütungssätzen M-V (mit Tonträgermusik) oder U-V (mit Livemusik) angemeldet und bezahlt werden muss, soweit nicht ohnehin ein entsprechender GEMA-Pauschalvertrag besteht. Dürfen infolge behördlicher Schließungen und/oder Beschränkungen die WM-Fußballspiele nicht in der Öffentlichkeit gezeigt werden (z.B. im Restaurant, Ladenlokal, auf Public-Viewing-Veranstaltungen), können die Verträge außerordentlich gekündigt werden. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf (gegebenenfalls anteilige) Rückzahlung der an die GEMA gezahlten Gebühren.

5.2. Konditionen der GEZ

Für das Aufstellen eines oder mehrerer Fernsehgeräte zur Fußball-WM müssen keine zusätzlichen GEZ-Gebühren gezahlt werden. Das seit dem 1. Januar 2013 geltende Gebührenmodell der Rundfunkfinanzierung sieht vor, dass jedes Unternehmen abhängig von der Anzahl der Beschäftigten eine oder mehrere Rundfunkgebühren zu zahlen hat (unabhängig von der Anzahl der aufgestellten Fernseher).

5.3. Konditionen der FIFA für Public Viewing

Die TV-Übertragungsrechte für die WM 2022 liegen bei der FIFA. Für die TV-Übertragungen müssen grundsätzlich weder eine Gebühr bezahlt noch eine Lizenz beantragt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: 

  • Die Durchführung von Public-Viewing-Sportübertragungen zählt zum normalen Geschäftsbetrieb/Geschäftsablauf der Einrichtung.
  • Im Zusammenhang mit dem Public Viewing Event finden keine zusätzlichen kommerziellen Aktivitäten statt, insbesondere: ▫ Es wird kein direktes oder indirektes (z.B. Verzehrzwang) Eintrittsgeld für die TV-Über- tragung erhoben. ▫ Es finden keine Sponsoring-Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Public Viewing Event statt (keine Nutzung von Sponsorenrechten bzw. Einbindung von Sponsoren). 
  • Die Veranstaltung ist auf nicht mehr als 5.000 Gäste ausgerichtet. 

Die Einzelheiten sind in den FIFA-Regeln für Public-Viewing-Veranstaltungen zur FußballWeltmeisterschaft Katar 2022 festgelegt: https://digitalhub.fifa.com/m/2b27ea9ff714e615/original/FIFA-World- Cup-Qatar-2022-Regulations-for-Public-Viewing-Events.pdf
Nähere Informationen zu kostenpflichtigen TV-Übertragungen und zur Beantragung einer Lizenz enthält insbesondere das FIFA-Online-Portal für Public-Viewing-Veranstaltungen: https://publicviewing.fifa.org

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
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