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Online-Verkauf von Lebensmitteln – Informationspflichten

Einführung in die Kennzeichnungspflichten bei dem Verkauf von Lebensmitteln über das Internet

Seit dem 13.12.2014 unterliegen Onlinehändler((GENDERNOTICE)) weitestgehend denselben Informations- und Kennzeichnungspflichten wie stationäre Händler. Mit Hilfe dieses Praxiswissens möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über diese Pflichten an die Hand geben. Bitte beachten Sie, dass es sich nachfolgend um eine allgemeine Übersicht handelt, die spezielle Kennzeichnungspflichten zu bestimmten Lebensmitteln nicht berücksichtigt. 

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Hinweise keine Rechtsberatung ersetzen können.

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A. Lebensmittelspezifische Informationen

1. Informationspflichten

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), auf welcher die allgemeinen Kennzeichnungspflichten des Handels beruhen, unterscheidet zwischen vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln.

Ein vorverpacktes Lebensmittel ist jede Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher und an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten verpackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt. Lebensmittel, die auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, werden von dem Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ nicht erfasst. 

Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind die nach Artikel 44 LMIV vorgeschriebenen Angaben gemäß Artikel 14 Abs. 1 LMIV verfügbar zu machen (hierzu unter Punkt A. 1. 1.2.).

1.1. Informationspflichten bei vorverpackten Lebensmitteln

Bieten Händler Lebensmittel mittels eines Fernkommunikationsmittels (Internet, E-Mail, Telefon, Katalog, Fax, etc.) Verbrauchern (und/oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegungen) zum Kauf an, so sind die sich aus Artikel 9 der LMIV ergebenden Informationen bereitzustellen:

Artikel 9 Abs. 1 a) – die Bezeichnung des Lebensmittels

Die Bezeichnung des Lebensmittels ist nicht gleichzusetzen mit den vom Hersteller ge-gebenen Marken- oder Produktnamen, die in erster Linie Werbezwecken dienen. Vielmehr dient die Bezeichnung des Lebensmittels der Verdeutlichung der Art und der besonderen Eigenschaft des Produkts. Hierbei sind bei einigen Lebensmitteln die Vorgaben spezieller Produktverordnungen zu beachten (z. B. bei Schokolade). Für andere Lebensmittel finden sich Bezeichnungen im Deutschen Lebensmittelbuch (www.dlmbk.de), wie z. B. „Spätzle“. 

Fehlt es an einer rechtlich vorgeschriebenen Beschreibung für das Lebensmittel, ist das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung versehen. Soweit das Lebensmittel auch nicht über eine verkehrsübliche Bezeichnung verfügt, so ist es mit einer beschreibenden Bezeichnung zu bezeichnen. Diese Beschreibung muss so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt. ((Quelle: Broschüre „Kennzeichnung von Lebensmitteln – Die neuen Regelungen“ des BMEL. ))

Die Bezeichnung des Lebensmittels darf durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden. 

Spezielle Vorschriften für die Bezeichnung von Lebensmitteln und der darzustellenden Angaben enthält unter anderem Artikel 17 i. V. m. Anhang VI LMIV:

Anhang VI Teil A –

Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des Lebensmittels
  1. Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zur besonderen Behandlung, die es erfahren hat (z.B. pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet, tiefgefroren, konzentriert, geräuchert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe geeignet wäre, den Käufer irrezuführen (Artikel 17 i. V. m. Anhang VI LMIV). 2. 
  2. Im Falle von Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt.

    Dies gilt nicht für: 
    • Zutaten, die im Enderzeugnis enthalten sind; 
    • Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein technologisch notwendiger Schritt im Herstellungsprozess ist; 
    • Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit oder Qualität des Lebensmittels hat. 
  3. Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden müssen mit den Angaben „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ oder einer anderen in der Richtlinie 1999/2/EU genannten Angabe bezeichnet werden. 
  4. Im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung - zusätzlich zum Zutatenverzeichnis - mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde, und zwar 
    • in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen und 
    • in einer Schriftgröße, deren x-Höhe mindestens 75 % der x-Höhe des Produktnamens beträgt und die nicht kleiner als die in Artikel 13 Abs. 2 dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestschriftgröße (1,2 mm – ist die größte Oberfläche der Verpackung kleiner als 80 Quadratzentimeter, muss die Schrift 0,9 mm groß sein) sein darf. 
  5. Bei Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnissen, die zugesetzte Eiweiße als solche, einschließlich hydrolysierte Proteine, unterschiedlicher tierischer Herkunft enthalten, ist die Bezeichnung des Lebensmittels mit einem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Eiweiße und ihren Ursprung zu versehen.
  6. Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder Tierkörper angeboten werden, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5 % des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. Diese Bestimmung gilt auch für Fischereierzeugnisse und zubereitete Fischereierzeugnisse, die als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fischportion, Filet oder ganzes Fischereierzeugnis angeboten werden. 
  7. Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus Fischstücken zusammengefügt“

Anhang VI Teil B –

Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung „Hackfleisch/Faschiertes“

1. Auf der Grundlage eines Tagesdurchschnitts kontrollierte Zusammensetzung:

FettgehaltVerhältnis Kollagen/Fleischeiweiß (1)
– mageres Hackfleisch/Faschiertes≤ 7 %≤ 12 %
– reines Rinderhackfleisch/-faschiertes≤ 20 %≤ 15 %
– Hackfleisch/Faschiertes mit Schweinefleischanteil≤ 30 %≤ 18 %
– Hackfleisch/Faschiertes von anderen Tierarten≤ 25 %≤ 15 %

(1) Das Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß wird als Prozentsatz de im Fleischeiweiß enthaltenen Kollagens ausgedrückt. Der Kollagengehalt ist der mit dem Fakor 8 verfielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin

2. Neben den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt V Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 muss die Kennzeichnung die folgenden Angaben enthalten: 

  • „Fettgehalt geringer als …“; 
  • „Verhältnis Kollagen/Fleischeiweiß geringer als …“.

3. Die Mitgliedstaaten können gestatten, dass auf ihrem Inlandsmarkt Hackfleisch/ Faschiertes, das die Kriterien der Nr. 1 dieses Teils nicht erfüllt, mit einem nationalen Kennzeichen, das nicht mit den Kennzeichen gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann, in Verkehr gebracht wird.

Anhang VI Teil C –

Spezielle Anforderungen an die Bezeichnung von Wursthüllen

Ist eine Wursthülle nicht essbar, muss dies angegeben werden.

Artikel 9 Abs. 1 b) – das Verzeichnis der Zutaten

In welcher Form das Zutatenverzeichnis zu gestalten ist, regelt Artikel 18 LMIV i. V. m. Anhang VII. 

Hiernach ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder Bezeichnung voranzustellen, die das Wort „Zutaten“ enthält. Sämtliche Zutaten des jeweiligen Lebensmittels sind in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels aufzuführen. 

Ausnahmen für das Erfordernis eines Zutatenverzeichnisses ergeben sich aus Artikel 16 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 20 LMIV. 

So ist ein Zutatenverzeichnis für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht verpflichtend.

Ferner ist ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich bei folgenden Lebensmitteln:
  • frischem Obst und Gemüse - einschließlich Kartoffeln -, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist; 
  • Tafelwasser, das mit Kohlensäure versetzt ist und in dessen Beschreibung dieses Merkmal aufgeführt ist, 
  • Gärungsessig, der nur aus einem Grundstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt worden ist; 
  • Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismenkulturen oder für die Herstellung von Käse – ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse - notwendiges Salz; 
  • Lebensmitteln, die aus einer einzigen Zutat bestehen, sofern
    • die Bezeichnung des Lebensmittels mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder 
    • die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die Art der Zutat schließen lässt.
Des Weiteren müssen die folgenden Bestandteile eines Lebensmittels nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden:
  • Bestandteile einer Zutat, die während der Herstellung vorübergehend entfernt und dann dem Lebensmittel wieder hinzugefügt werden, ohne dass sie mengenmäßig ihren ursprünglichen Anteil überschreiten; 
  • Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelenzyme, 
    • deren Vorhandensein in einem Lebensmittel lediglich darauf beruht, dass sie - in Übereinstimmung mit dem Übertragungsgrundsatz gemäß Artikel 18 Abs. 1 a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 - in einer Zutat oder in mehreren Zutaten dieses Lebensmittels enthalten waren, sofern sie im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr ausüben, oder 
    • die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden; 
  • Trägerstoffe und andere Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber in derselben Weise und zu demselben Zweck verwendet werden wie Trägerstoffe, und die nur in den unbedingt erforderlichen Mengen verwendet werden; 
  • Stoffe, die keine Lebensmittelzusatzstoffe sind, aber auf dieselbe Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden und - selbst wenn in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind; - 
  • Wasser 
    • wenn das Wasser bei der Herstellung lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen; oder 
    • bei Aufgussflüssigkeit, die üblicherweise nicht mitverzehrt wird.
Artikel 9 Abs. 1 c) – Auflistung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen

Artikel 9 Abs. 1 c) i. V. m. Artikel 21, Anhang II LMIV regelt die Verpflichtung zur Angabe von Stoffen, die Allergien und/oder Unverträglichkeiten auslösen können. Diese Stoffe sind in dem Zutatenverzeichnis aufzuführen und zwar unter genauer Bezugnahme auf die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses. Die Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses ist durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von dem des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, die Schriftfarbe, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. 

Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so ist der Bezeichnung des Allergien und Unverträglichkeiten auslösenden Stoffs das Wort „enthält“ voranzustellen. 

Wurden mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe eines Lebensmittels aus einem einzigen in Anhang II aufgeführten Stoff oder Erzeugnis gewonnen, so muss die Kenn-zeichnung dies für jede dieser Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe deutlich machen.

Die Angaben gemäß Artikel 9 Abs. 1 c) sind nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf den betreffenden Stoff oder das betreffende Erzeugnis bezieht.

Bei den Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen handelt es sich gemäß Anhang II LMIV um die folgenden:
  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen: a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ( 1 ); b) Maltodextrine auf Weizenbasis ( 1 ); c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis; d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 
  2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer 
    • Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird; 
    • Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird; 
  5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer 
    • vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett ( 1 ); 
    • natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen; 
    • aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen; 
    • aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnen-quellen; 
  7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer 
    • Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 
    • Lactit;
  8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queensland-nüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs; 
  9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO 2 , die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind; 
  13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse; 
  14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Artikel 9 Abs. 1 d) – die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten

Die mengenmäßige Angabe der Zutaten richtet sich nach Artikel 22 i. V. m. Anhang VIII LMIV. Hiernach ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse: 

  • in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird; 
  • auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung her-vorgehoben ist;
    oder 
  • von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. 

Anhang VIII enthält technische Vorschriften für die Anwendung von Abs. 1, die sich auch auf spezielle Fälle beziehen können, in denen eine Mengenangabe für bestimmte Zutaten nicht erforderlich ist.

Mengenmäßige Angabe der Zutaten gemäß Anhang VIII
  1. 1. Die mengenmäßige Angabe ist nicht erforderlich 
    • für eine Zutat oder Zutatenklasse, 
      • deren Abtropfgewicht gemäß Anhang IX Nr. 5 angegeben ist; 
      • deren Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der Kennzeichnung aufzuführen ist; 
      • die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird; oder 
      • die, obwohl sie in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; 
      • wenn in speziellen Unionsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Kennzeichnung aber nicht vorgesehen ist; oder 
      • in den in Anhang VII Teil A Nr. 4 und 5 genannten Fällen. 
    • Artikel 22 Abs. 1 a) und b) gelten nicht für 
      • Zutaten oder Zutatenklassen, die unter die Angabe „mit Süßungsmittel(n)“ oder „mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)“ fallen, wenn diese Angabe gemäß Anhang III in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels erscheint; oder 
      • zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe, wenn diese Stoffe in eine Nährwertdeklaration aufgenommen werden müssen. 
    • Die Angabe der Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt 
      • als Prozentsatz der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung; und 
      • erscheint entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse. 
    • Abweichend von Nr. 3 
      • ist die Menge bei Lebensmitteln, denen infolge einer Hitzebehandlung oder einer sonstigen Behandlung Feuchtigkeit entzogen wurde, als Prozentsatz auszudrücken, der der Menge der verarbeiteten Zutat oder Zutaten, bezogen auf das Enderzeugnis, entspricht, es sei denn, diese Menge oder die in der Kennzeichnung angegebene Gesamtmenge aller Zutaten übersteigt 100 %; in diesem Fall erfolgt die Angabe nach Maßgabe des Gewichts der für die Zubereitung von 100 g des Enderzeugnisses verwendeten Zutat bzw. Zutaten; 
      • wird die Menge der flüchtigen Zutaten nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils am Enderzeugnis angegeben;
      • kann die Menge derjenigen Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und während der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils vor der Konzentration oder der Trocknung angegeben werden; 
      • kann die Menge der Zutaten bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen Wasser zugefügt werden muss, nach Maßgabe ihres Gewichtsanteils im in seinen ursprünglichen Zustand zurückgeführten Erzeugnis angegeben werden.
Artikel 9 Abs. 1 e) – die Nettofüllmenge des Lebensmittels

Die Nettofüllmenge eines Lebensmittels ist gemäß Artikel 23 LMIV in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm, oder Gramm auszudrücken, und zwar je nachdem, was angemessen ist, bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten und bei sonstigen Erzeugnissen in Maßeinheiten. 

Technische Vorschriften für die Anwendung des Artikel 23 LMIV, sowie spezielle Fälle in denen Angaben der Nettofüllmenge nicht erforderlich sind, finden sich in Anhang IX der LMIV.

Angabe der Nettofüllmenge gemäß Artikel 23 LMIV
  1. Die Angabe der Nettofüllmenge ist nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, 
    • bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden; 
    • deren Nettofüllmenge unter 5 g oder 5 ml liegt; dies gilt jedoch nicht für Gewürze und Kräuter; oder 
    • die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. 
  2. Ist die Angabe einer bestimmten Mengenart (wie Nennfüllmenge, Mindestmenge, mittlere Menge) in den Unionsvorschriften oder - falls solche fehlen - in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen, so gilt diese Menge als Nettofüllmenge im Sinne dieser Verordnung. 
  3. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die in jeder Einzelpackung enthaltene Nettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. Diese Angaben sind jedoch nicht verpflichtend, wenn die Gesamtzahl der Einzelpackungen von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen ist und wenn mindestens eine Angabe der Nettofüllmenge jeder Einzelpackung deutlich von außen sichtbar ist.
  4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden. 
  5. Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auch das Abtropfgewicht des Lebensmittels anzugeben. Bei glasierten Lebensmitteln ist das Überzugsmittel nicht im angegebenen Nettogewicht des Lebensmittels enthalten.

    Als Aufgussflüssigkeiten im Sinne dieser Nummer gelten folgende Erzeugnisse - gegebenenfalls in Mischungen und auch gefroren oder tiefgefroren -, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:

    Wasser, wässrige Salzlösungen, Salzlake, Genusssäure in wässriger Lösung; Essig, wässrige Zuckerlösungen, wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder mitteln, Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
Artikel 9 Abs. 1 f) – das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum muss nicht bereits im Onlineshop an-gezeigt werden. Erforderlich ist jedoch, dass diese Information bei der Lieferung verfügbar ist. Da das Verbrauchs- bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum regelmäßig auf der Produkt-verpackung aufgebracht ist, ist diese Voraussetzung in der Regel ohne weiteres zu erfüllen.

Artikel 9 Abs. 1 g) – ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung

Erfordern Lebensmitteln besondere Aufbewahrungs- und/ oder Verwendungsbedingungen, müssen diese angegeben werden. Um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, sind gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum anzugeben.

Artikel 9 Abs. 1 h) – der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers

Bereits vor Vertragsschluss sind der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmers bekanntzugeben. Da es erforderlich ist, die Kontaktaufnahme mit dem für das Lebensmittel Verantwortlichen zu ermöglichen, ist die vollständige Postanschrift erforderlich. 

Lebensmittelunternehmer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen.

Artikel 9 Abs. 1 i) – das Ursprungsland oder der Herkunftsort

Die Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes ist lediglich erforderlich: 

  • falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre, insbesondere wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt sonst den Eindruck erwecken würden, das Lebensmittel komme aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort; 
  • bei Fleisch, das in die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fällt, die in Anhang XI aufgeführt sind.
Sorten von Fleisch, für die die Angabe des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes verpflichtend ist, Anhang XI LMIV:
KN-Codes (Kombinierte Nomenklatur 2010)Beschreibung
0203Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren
0204Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren
Ex 0207Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

Darüber hinaus gilt, ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so 

  • ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder 
  • ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel.
Artikel 9 Abs. 1 j) – Gebrauchsanweisung

Falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine Gebrauchsanweisung angemessen zu verwenden, ist eine solche als Text zur Verfügung zu stellen. Piktogramme sind nur ergänzend zulässig. Die Anweisung ist so abzufassen, dass die Verwendung des Lebensmittels in geeigneter Weise ermöglicht wird.

Artikel 9 Abs. 1 k) – Alkoholgehalt

Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent verpflichtend. Für Weine aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein und Traubenmost (soweit es sich nicht um Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte handelt, die nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sind), gelten die speziellen Weinbezeichnungsvorschriften der VO (EU) Nr. 1308/2013 und der VO(EG) Nr. 607/2009 gegenüber der LMIV Nr. 1169/2011 vorrangig.

Zum Alkoholgehalt gemäß Artikel 28 i. V. m. Anhang XII LMIV

Der vorhandene Alkoholgehalt von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Ihr ist das Symbol „% vol“ anzufügen; dieser Angabe darf das Wort „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ vorangestellt werden. Der Alkoholgehalt wird bei 20 °C bestimmt. 

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen und in absoluten Werten ausgedrückten Abweichungen nach oben und nach unten werden in der folgenden Tabelle festgesetzt. Sie gelten unbeschadet der Toleranzen, die sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts verwendeten Analysenmethode ergeben.

Beschreibung des GetränksPositive oder negative Abweichungen
1. Bier de KN-Codes 2203 00 mit einem Alkoholgehalt von höchstens 5,5 % vol; nicht schäumende Getränke des KN-Codes 2206 00, die aus Weintrauben gewonnen werden0,5 % vol
2. Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 % vol; schäumende Getränke des KN-Codes 2206 00, die aus Weintrauben gewonnen werden, Apfelwein, Birnenwein, Fruchtwein und ähnliche gegorene Getränke, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werde, auch perlend oder schäumend; Met/Honigwein1 % vol
3. Getränke mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen1,5 % vol
4. Sonstige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent0,3 % vol
Artikel 9 Abs. 1 l) – Nährwertdeklaration

Die Nährstoffdeklaration ist ab dem 13.12.2016 auch online in der Artikelbeschreibung verpflichtend. Dabei sind die folgenden Angaben zu machen: 

  • Brennwert und 
  • die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz.

Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration eine Angabe er-scheinen, wonach der Salzgehalt ausschließlich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist. 

Freiwillig ist die Ergänzung und Konkretisierung der zuvor genannten Deklaration um die folgenden Angaben: 

  • einfach ungesättigte Fettsäuren, 
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren, 
  • mehrwertige Alkohole, 
  • Stärke, 
  • Ballaststoffe; 
  • jegliche in Anhang XIII Teil A Nr. 1 aufgeführten und gemäß den in Anhang XIII Teil A Nr. 2 angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine oder Mineralstoffe.
Die Darstellung hat in der nachfolgenden Reihenfolge zu erfolgen, ohne anderweitige Ergänzungen (die mit einem Kreuz versehenen Angaben sind freiwillig):
EnergieSpalte 2
Fettg
davon:
– gesättigte Fettsäureng
– einfach ungesättigte Fettsäureng
– mehrfach ungesättigte Fettsäureng
Kohlehydrateg
davon:
– Zuckerg
– mehrwertige Alkoholeg
– Stärkeg
Ballaststoffeg
Eiweißg
Salzg
Vitamine und Mineralstoffein Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten
Von der Nährwertdeklaration sind die nachfolgenden Lebensmittel gemäß Anhang V LMIV ausgenommen:
  1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
  2. Verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen; 
  3. Für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden; 
  4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus; 
  5. Salz und Salzsubstitute; 
  6. Tafelsüßen; 
  7. Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 1999/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.02.1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte (1), ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen; 
  8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern; 
  9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden; 
  10. Aromen; 
  11. Lebensmittelzusatzstoffe; 
  12. Verarbeitungshilfsstoffe; 
  13. Lebensmittelenzyme; 
  14. Gelatine; 
  15. Gelierhilfen für Konfitüre; 
  16. Hefe; 
  17. Kaugummi; 
  18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm 2 beträgt; 
  19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

Ferner ist eine Nährwertdeklaration für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent nicht verpflichtend.

1.2. Informationspflichten bei nicht vorverpackten Lebensmitteln

Gemäß Artikel 44 Abs. 1 a) LMIV sind alle im Anhang II der Verordnung aufgeführten Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II (vgl. Angaben unter Artikel 9 Abs. 1 c)) aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und - gegebenenfalls in veränderter Form - im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, aufzuführen.

2. Zeitpunkt und Art und Weise der Darstellung der Pflichtinformationen im Rahmen des Fernabsatzes, Artikel 14 LMIV

Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel, mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums, sind dem Kunden vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen. 

Im Falle von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, sind Angaben entsprechend zugänglich zu machen. 

Die Informationen müssen auf dem Trägermedium des Fernabsatzgeschäftes erscheinen. Bei einem Verkauf über den Onlineshop also auf den Shopseiten - sinnvollerweise im Rahmen der Artikelbeschreibung, ggf. auch mittels herausgehobenen Links, der auf eine Seite leitet, auf welcher die Informationen ohne weiteres einsehbar sind. Soweit der Verkauf bspw. im Rahmen eines E-Mail- oder Fax-Kontaktes erfolgt, sind die Informationen per E-Mail oder Fax zur Verfügung zu stellen. 

Dem Verkäufer steht es frei, statt der Bereitstellung der Informationen auf dem Träger-medium des Fernabsatzgeschäftes diese dem Kunden durch die Verwendung anderer geeigneter Mittel verfügbar zu machen. Zu beachten ist, dass die Informationen leicht zugänglich zu machen sind. Wird der Verbraucher durch das Mittel von einer informierten Entscheidung abgehalten, so fehlt es an der Eignung des Mittels. 

Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt. 

Darüber hinaus müssen alle verpflichtenden Angaben zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein. Dies bedeutet, dass die Informationen zwingend vor Abschluss des Kaufvertrages bereitgestellt werden müssen. Nicht ausreichend ist, wenn die Informationen erst nach dem Vertragsschluss, also bspw. auf dem Lieferschein, zur Verfügung gestellt werden. 

Vorstehendes gilt nicht für Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden. Alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.

B. Widerrufsrecht des Verbrauchers im Rahmen des Fernabsatzes

Zunächst gilt auch im Fernabsatzhandel mit Lebensmitteln, dass dem Verbraucher das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht. Der Verbraucher kann also mit einer Frist von 14 Tagen den Vertrag ohne Angaben von Gründen widerrufen und sich hierdurch von dem Vertrag lösen. 

Zwar sieht das Gesetz einen Ausschluss des Widerrufsrechts vor bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, soweit der Verbraucher hierüber informiert worden ist. Dies führt jedoch nicht zu einem generellen Ausschluss des Widerrufsrechts bei Lebensmittellieferungen. 

Vielmehr ist hier für jeden Einzelfall zu prüfen, ob das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist oder nicht. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts ist wohl anzunehmen für Frischfleisch und frische Milch, nicht jedoch für haltbare Lebensmittel wie bspw. Konserven oder Schokolade. Auch der Umstand, dass es sich um frische Ware handelt, bedeutet nicht, dass es sich automatisch um schnell verderbliche Lebensmittel handelt. Vielmehr kann von einem schnell verderblichen Lebensmittel insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein erheblicher Teil der Gesamthaltbarkeitsdauer nach dem Transport zum Kunden und der Aufenthaltsdauer bei diesem abgelaufen sein würde. 

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt, soweit entsprechend informiert worden ist, unter anderem auch bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Unter diesem Gesichtspunkt können Fertiggerichte vom Widerruf ausgeschlossen sein, sobald eine vorhandene Versiegelung entfernt wurde. Ob insoweit eine einfache Verpackungsfolie als Siegel ausreicht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, aber problematisch und eher nur in den Fällen einer Hygiene-Folie zum einmaligen Abziehen anzunehmen. 

Denkbar ist, dass bspw. Getränke unter diese Ausnahme vom Widerrufsrecht fallen können, soweit diese Getränke (insbesondere die Verschlüsse) versiegelt worden sind. Nicht ausreichend ist, wenn die Flaschen bspw. in Folie verschweißt sind. Vielmehr muss die Verpackung eindeutig als Versiegelung erkennbar sein. Ob die Gerichte entsprechend versiegelte Lebensmittel zukünftig unter diesen Ausnahmetatbestand subsumieren werden, bleibt abzuwarten.

C. Registrierungspflicht des Lebensmittelunternehmers

Zu beachten ist, dass auch jeder Lebensmittelunternehmer, der seine Ware online anbietet, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, d.h. er hat der zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, zwecks Eintragung zu melden. In der Regel genügt es, bei der Gewerbeanmeldung einen standardisierten Meldebogen zur Registrierung auszufüllen mit der Angabe, dass Lebensmittel gehandelt oder hergestellt werden.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
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Anne-Franziska Weber
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Onlinerecht
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

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