Das BayLadSchlG trat zum 1.8.2025 in Kraft und ersetzt das Ladenschlussgesetz des Bundes.
In Bayern galt bisher das Ladenschlussgesetz des Bundes (LadSchlG). Bis auf besondere geregelte Ausnahmefälle wie bspw. Tankstellen und Verkaufsstellen an Bahnhöfen müssen hiernach Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen und montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr geschlossen sein (§ 3 LadSchlG).
Die Zulässigkeit von Shopping-Nächten konnte durch die Kommunen im
Einzelfall bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Voraussetzung war,
dass die Veranstaltung werktags stattfindet und im Zusammenhang mit einer Veranstaltung steht,
die einen kulturellen, kirchlichen, sportlichen oder auch historischen Hintergrund
hat.
Die Öffnung an Sonn- und Feiertagen war auf vier Tage pro Jahr begrenzt
und nur aus bestimmten Anlässen möglich. Es musste eine Freigabe durch die
Landesregierung erfolgen.
Im März 2025 wurde der Entwurf für das neue Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG) beschlossen, welches zum 1.8.2025 in Kraft getreten ist und das Ladenschlussgesetz des Bundes ersetzt.
Auch nach den neuen Regelungen gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Ladenschließung
zwischen 20 und 6 Uhr.
Das BayLadSchlG sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Der Entwurf sieht bis zu acht werktägliche gemeindeweite verkaufsoffene Nächte (20 bis 24 Uhr) und bis zu vier werktägliche individuelle verkaufsoffene Nächte vor. Ein Anlass in Form einer besonderen Veranstaltung ist hierzu nicht mehr erforderlich. Die individuelle Nachtöffnung ist der Gemeinde vom Inhaber spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung unter Angabe des Tages und der erweiterten Öffnungszeit anzuzeigen.
Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen weder für eine gemeindeweite noch eine individuelle Shoppingnacht freigegeben werden.
Der Verkauf an Sonn- und Feiertagen ist auch weiterhin auf vier Tage im Kalenderjahr begrenzt und nur aus bestimmten Anlässen möglich. Bisher hatten die Gemeinden die Freigabe allerdings bei der Landesregierung zu beantragen. Künftig regeln die Gemeinden die Freigabe selbständig durch Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigeben, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit einem besonderen Anlass steht, der den zeitlichen und räumlichen Umfang der Öffnung rechtfertigt. Der besondere Anlass kann in Märkten, Messen, großen kulturellen, religiösen, traditionellen, historischen oder sportlichen Ereignissen und Festen oder ähnlichen Veranstaltungen liegen, die eine erhebliche Zahl von Besuchern anziehen.
Die Öffnung kann für fünf zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 18 Uhr ge-stattet werden.
Nicht freigegeben werden dürfen Neujahr, Heilige Drei Könige (Epiphanias), Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage im Dezember, der Erste und der Zweite Weihnachtstag sowie Heiligabend und Silvester, sofern diese auf einen Sonntag fallen.
Kleinstsupermärkte bis zu
einer Verkaufsfläche von 150 qm, die ohne Verkaufspersonal betrieben werden und
in denen die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder
mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, dürfen künftig –
grundsätzlich auch an Sonn- und Feiertagen –
durchgehend öffnen.
Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung an Sonn- und Feiertagen die Dauer und die Lage der zugelassenen Öffnungszeit abweichend regeln, wobei jedoch eine Dauer von acht zusammenhängenden Stunden nicht unterschritten werden darf.
Künftig dürfen die Gemeinden selbständig regeln, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung in Kur- und Erholungsorten sowie in Wallfahrts- und Ausflugsorten jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertage für die Öffnung von Verkaufsstellen zur Abgabe von Tourismusbedarf freigeben. Die Öffnung ist auf bestimmte Orte oder Ortsteile, Tage und Öffnungszeiten zu beschränken. Freigegeben werden darf die Öffnung für bis zu acht zusammenhängende Stunden zwischen 10 und 20 Uhr.
Neu gefasst wird auch das als Tourismusbedarf zulässige Warensortiment. Nach der neuen Regelung fallen unter Tourismusbedarf Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, Devotionalien, Bade- und Sportzubehör, sofern dies der touristischen Ausrichtung des jeweiligen Verkaufsortes entspricht, sowie Andenken geringen Wertes und für die Region kennzeichnende Waren. Für die Region kennzeichnend sind Waren, die in der Region des Verkaufsortes als Spezialität hergestellt oder gewonnen werden, auf die Region des Verkaufsortes besonders Bezug nehmen oder für die Landschaft oder Kultur der Region des Verkaufsortes besonders typisch oder charakteristisch sind.
Das Gesetz enthält darüber hinaus Vorgaben zum Umfang der Beschäftigung der Ar-beitnehmer an Sonn- und Feiertagen sowie an Shoppingnächten. In Ergänzung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Regelungen regelt der Entwurf zudem ei-nen Anspruch auf Ausgleich durch entsprechende freie Tage. Der vollständige Gesetzentwurf ist hierabrufbar.
