Praxiswissen
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Ladendiebstahl

Durch Ladendiebstähle entstehen dem Einzelhandel jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Ein erheblicher Teil der Inventurdifferenzen hat hierin seine Ursache. Der Einzelhandel wendet bereits erhebliche Beträge zur Bekämpfung dieses Delikts auf, ist aber nicht nur auf die Technik, sondern auch auf Mitarbeiter, ehrliche Kunden und die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden angewiesen. Dieses Praxiswissen soll über mögliche Vorbeugungsmaßnahmen und Rechte gegenüber Straftätern aufklären

Recht, Arbeit & Soziales Ladendiebstahl

1. Tat, Täter, Tricks

1.1. Tat und Täter

Nach den gesetzlichen Regelungen liegt ein Diebstahl nur dann vor, wenn der Täter((GENDERNOTICE)) eine einem anderen gehörende Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB).

Die Wegnahme des Gegenstandes durch den Dieb ist bereits dann zu bejahen, wenn dieser z. B. die Ware in Diebstahlsabsicht in die Manteloder Jackentasche steckt oder zum Verkauf angebotene Lebens- und Genussmittel isst oder trinkt.

Vorausgesetzt wird aber auch, dass der Täter in Zueignungsabsicht handelt. Dem Dieb muss es demnach darauf ankommen, die Ware oder den in ihr verkörperten Wert, seinem Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben. Diesen inneren Vorgang wird man in der Regel erst dann erkennen können, wenn er sich mit der entwendeten Ware aus der Kassenzone oder aus dem Ladengeschäft begibt.

Bitte beachten Sie, dass das Entwenden eines Gegenstands nur dann als Ladendiebstahl strafbar ist, wenn dem Täter, der zur Aufklärung des Tatvorwurfs nichts beitragen muss, auch dieser innere Vorgang nachgewiesen werden kann. Weder Sie, noch die Strafverfolgungsbehörden dürfen sich daher bei der Beurteilung der Zueignungsabsicht auf bloße Vermutungen stützen.

Empfehlenswert ist es, Kunden, die Gegenstände in die Taschen von Kleidungsstücken oder in Einkaufstaschen stecken, entweder sofort anzusprechen und sie zu bitten, diese Gegenstände, die noch nicht bezahlt worden sind, in der Hand oder in einem Einkaufskorb/-wagen zu transportieren oder den Kunden, sofern er ununterbrochen bis zur Kasse beobachtet wurde und auszuschließen ist, dass er den Gegenstand wieder abgelegt hat, nach der Kasse und dem Nichtbezahlen anzusprechen.

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1.2. Methoden und Tricks der Ladendiebe
  • Gängigste Methode: Die Ware verschwindet direkt in der Einkaufstasche, in großen Manteltaschen oder weiten, offenen Jacken.
  • Trojanisches Pferd: Eine offene, präparierte Handtasche wird auf einen Warenstapel gestellt. Der Ladendieb täuscht vor, etwas in der Tasche zu suchen. In Wirklichkeit öffnet er die im Boden der Tasche eingelassene Klappe und zieht die unter der Tasche befindliche Ware hinein.
  • Alt-gegen-Neu-Methode: Diese Methode wird von Ladendieben häufig in Schuhgeschäften angewendet. Der Dieb verlässt das Geschäft mit neuen Schuhen an den Füßen, die alten bleiben im Regal zurück.
  • Der Ablenkungstrick: Dieser Trick findet meist dann Anwendung, wenn mehrere Personen am Ladendiebstahl beteiligt sind. Während eine Person die Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals auf sich lenkt, begehen in der Zwischenzeit die Komplizen den Ladendiebstahl. Oder eine Person fragt nach einem Artikel, der nicht im Verkaufsraum, sondern im hinteren Geschäftsbereich oder Lager vorrätig ist. Das Verkaufspersonal muss so den Laden für eine kurze Zeit unbeaufsichtigt lassen, um den Artikel zu holen. 
  • Der Weißmachertrick: Neue Ware wird präpariert, um den Eindruck zu erwecken, sie sei bereits ins Geschäft mitgebracht worden. 
  • Ineinanderpacken: Hohlkörper, wie z. B. gekaufte Abfalleimer, werden mit gestohlener Ware aufgefüllt.
  • Umpacken: In den Umkarton einer geringwertigen Ware wird eine teurere verpackt. 
  • Die Klau-Koffer-Methode: Bei dieser Methode wird z. B. ein als Geschenk präparierter, hohler Karton mitgebracht. Das Band der Geschenkverpackung umschließt den Karton augenscheinlich fest. Das Band läuft jedoch keineswegs durchgehend, sondern verbirgt optisch einen an der Oberseite des Kartons angebrachten Klappdeckel. Durch ihn kann der Karton mit Diebesgut gefüllt werden. 
  • Gebrauchte Kassenbons: Gerade im Lebensmittelhandel lassen Kunden häufig ihre Bons an der Kasse liegen. Mit einem solchen Kassenzettel kann ein Ladendieb „einkaufen“ gehen. Er sucht nach den eingetippten Preisen die Ware aus und packt sie in seine Tasche. Zur Tarnung wird noch ein zusätzliches, kleines Teil gekauft, das er vorher „vergessen“ hatte. An der Kasse wird nur noch das neue Teil bezahlt und der Kassenbon als Legitimation für die anderen Waren vorgelegt. 
  • Zwiebeltrick: Häufig im Textilbereich angewendet. Der Dieb zieht in der Kabine mehrere Kleidungsstücke übereinander, die Etiketten werden in Hohlräumen entsorgt, z. B. hinter dem Spiegel der Umkleidekabine.
  • Der Kinderwagen-Trick: Ein Kinderwagen ermöglicht es, eine große Anzahl gestohlener Ware zu entwenden. Die Ausrede des Ladendiebs bei Überführung: „Das muss der Kleine wohl eingesteckt haben“ erschwert die Beweislage, da Minderjährige nicht strafbar sind.
Hinweis

Die vorangegangene Aufzählung verdeutlicht lediglich die Vielfalt der Methoden von Ladendieben, ist aber keine vollständige Liste möglicher Tricks und Täuschungsmanöver.

2. Prävention

Zur Vermeidung von Ladendiebstählen stehen Ihnen eine Vielzahl von vorbeugenden Maßnahmen zur Verfügung, die, um eine effektive Abwehr zu gewährleisten, möglichst in Kombination zur Anwendung kommen sollten. Allein das Vertrauen auf die Präventionswirkung strafverfolgender Maßnahmen durch Polizei und Justiz genügt heute nicht mehr. Gewichtung und Priorität von konkreten Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.

Denken Sie aber immer daran, dass Diebe nicht nur an Waren im Verkauf interessiert sein können. Auch das Lager, Dekorationsmaterial und Geld kann die Begierde der Langfinger wecken.

2.1. Personelle Präventionsmaßnahmen

Eine zu dünne Personalbesetzung, gerade in verkaufsstarken Zeiten bzw. in Zeiten mit regem Kundenandrang, zieht meistens ein Ansteigen der Inventurverluste nach sich. Ladendiebe nutzen die Augenblicke, in denen Sie unbeobachtet sind. Deshalb müssen Personaleinsatz und Personalbesetzung sinnvoll geplant werden.

Auch regelmäßige Mitarbeiterschulungen gehören zur Ladendiebstahlsprävention.

Bei der Zusammenarbeit mit Detektiven ist unter anderem auf Folgendes zu achten:

  • Liegt eine Anmeldung der Detektei gemäß § 34 a der Gewerbeordnung als Gewerbebetrieb vor?
  • Arbeitet die Detektei mit festangestellten Mitarbeitern?
  • Verfügt die Detektei über eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung? 
  • Erstreckt sich die Haftpflichtversicherung auch auf die Tätigkeit von Detektiven in Unternehmen Dritter? 
  • Haben die Detektive eine Ausbildung und eine Prüfung für das Detektivgewerbe absolviert? Werden die Mitarbeiter nachweislich und permanent weitergebildet?
  • Können die Detektive Erfahrung im Bereich der Ladendiebstahlsprävention nachweisen?
  • Lassen Sie sich die erforderlichen Qualifikationen von Detektiven am besten schriftlich zusichern.

Auch „Door-Men" werden zur visuellen Abschreckung von potentiellen Ladendieben eingesetzt. Diese Personen sollten über dieselben Qualifikationen und Kenntnisse wie Ladendetektive verfügen.

2.2. Ladenbau / Betriebsorganisation

Betriebsorganisation und Ladenbau werden oft lange geplant und sind vielfach auch mit hohen Investitionen verbunden.

Dabei sollten insbesondere folgende Grundregeln beachtet werden:

  • Der Verkaufsraum sollte möglichst keine nicht oder nur schwer einsehbare Ecken und Winkeln haben. Dies ist z. B. möglich durch die Änderung des Kassenstandortes, der Installation von Spiegeln oder ausreichender Beleuchtung.
  • Der Verkaufsraum sollte übersichtlich gestaltet werden. Hier empfiehlt es sich, Verkaufsregale nach Möglichkeit in Längsrichtung zu einem Mitarbeiterarbeitsplatz oder zur Kasse anzubringen, sowie Gondeln und Regale nicht höher als bis auf Augenhöhe aufzustellen.
  • Der Kassenstandort sollte erhöht sein. 
  • Diebstahlgefährdete - also insbesondere hochpreisige Artikel - sollten in der Nähe von Mitarbeiterarbeitsplätzen platziert werden.
  • In Umkleidekabinen keine Spiegel oder sonstige Einrichtungsgegenstände installieren hinter denen sich Preisschilder oder Warensicherungsetiketten verbergen lassen.
  • Keine Umkleidekabinen deren Tür oder Vorhang bis zur Decke bzw. zum Boden reicht.
  • (Teilweises) Verspiegeln von Regalrückwänden
2.3. Technische Maßnahmen

In Verbindung mit dem Einsatz und der Schulung der Mitarbeiter sowie oben genannten Möglichkeiten im Bereich Ladenbau bzw. Betriebsorganisation, stellen technische Maßnahmen eine sinnvolle Ergänzung dar. Ob eine Einzelmaßnahme ausreicht oder ein Gesamtkonzept erforderlich ist, hängt vom Betriebstyp, der Geschäftslage, den baulichen Voraussetzungen und auch den finanziellen Möglichkeiten ab.

Zu den gängigsten technischen Präventivmaßnahmen gehören:

  • Elektronische Artikelsicherung (EAS)
    Ein elektronisches Artikelsicherungssystem besteht zum einen aus Sicherungsetiketten, die entweder am Artikel befestigt oder bereits vom Hersteller in das Produkt integriert werden (Quellensicherung, vgl. unten) und Schleusen/Antennen, die sich entweder an den Ein- und Ausgängen befinden und/oder an den Abteilungsgrenzen. Welches der üblichen Systeme sich am besten eignet, ist von der Sicherungsaufgabe, den Warengruppen sowie den betrieblichen und baulichen Gegebenheiten abhängig.

    Im Überwachungsbereich der Empfangseinrichtung (Schleuse/Antenne) wird Alarm ausgelöst, sobald ein aktiviertes Sicherungsetikett in diesen Bereich gelangt.

    Die Empfangs- bzw. Detektionseinrichtungen für die Etiketten können als Schleusensysteme mit seitlich angeordneten Detektionsantennen, als Überkopfsysteme und/oder als integrierte Systeme (z.B. in Dekorationspuppen) gestaltet werden.

    Abhängig von den Empfangs- bzw. Detektionseinrichtungen kommen die Sicherungsetiketten als Hart-, Soft- oder Papieretiketten in unterschiedlichen Variationen zum Einsatz. Alle Etiketten müssen durch hierzu berechtigtes Personal bei der Bezahlung der Ware entfernt bzw. deaktiviert werden. Hart- und Softetiketten, die teilweise auch wiederverwendbar sind, können mit speziellen Werkzeugen beschädigungsfrei von der Ware entfernt werden. Die Papierklebeetiketten verbleiben an der Ware bzw. der Verpackung und werden durch ein spezielles Deaktivierungsgerät außer Funktion gesetzt.

    Da nahezu alle Warengruppen durch diese Technologie absicherbar sind, geht von der elektronischen Artikelsicherung eine hohe Präventivwirkung aus.
  • Quellensicherung
    Bei der Quellensicherung handelt es sich um eine Variante der elektronischen Artikelsicherung. Um Manipulationsmöglichkeiten an den Sicherungsetiketten auszuschließen, werden hier die „Sicherungsetiketten" bereits vom Hersteller in die Ware integriert. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die vom Hersteller „eingebaute" Sicherung mit dem im Einzelhandelsunternehmen evtl. bereits vorhandenen Erfassungsgerät oder der bereits vorhandenen Schleuse/ Antenne kompatibel ist. Des Weiteren muss das Handelsunternehmen über Geräte zur Aktivierung und auch zur Deaktivierung dieser Sicherungen verfügen. Die Vorteile der Quellensicherung sind u. a., dass der manuelle Aufwand des Etikettierens und des Lösens der Sicherungselemente entfällt.
  • Elektronische Leinensicherung
    Die elektronische Leinensicherung verbindet durch ein stromführendes Kabel die gesicherte Ware mit einem Verteiler, der über einen akustischen und/oder optischen Signalgeber verfügt. Manipulationen oder das Entfernen der Ware wird so gemeldet. Die elektronische Leinensicherung ist allerdings relativ teuer und daher allein aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht zur Massensicherung geeignet.
  • Sensormatte
    Die Sensormatte ist eine Unterlage für die Warenpräsentation und reagiert auf das Wegnehmen oder Hinzulegen von Artikeln. Die Wahrnehmungsempfindlichkeit kann den Artikeln angepasst werden. Die Signalgebung erfolgt ausschließlich über die Gewichtsveränderung auf der Matte.
  • Videoüberwachung
    Die Ausstattung des Verkaufsraums mit Kameras und Monitoren stellt zwar eine erhebliche Investition dar, hat aber eine deutliche Abschreckungswirkung. Es empfiehlt sich, auf den Einsatz von Videokameras und Monitoren gegenüber den Kunden hinzuweisen. Denn diese Überwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Der Hinweis sollte über ein gut sichtbares Schild mit entsprechendem Text erfolgen.
  • Sonstige Maßnahmen
    Waren lassen sich auch durch Ketten, Vitrinen und andere abschließbare Behältnisse sichern. Auch Spiegel können dem Personal die Beobachtung des Verkaufsraumes erleichtern.
Hinweis

Bei Fragen zu den einzelnen Systemen hilft Ihnen der HBE gerne mit Adressen von Herstellern und Ansprechpartnern weiter.

3. Möglichkeiten und Befugnisse des Einzelhändlers bei Ladendiebstahl

3.1. Vorläufige Festnahme

Ein Ladendieb, der auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird, kann von jedermann (also auch Ladeninhaber, Verkaufspersonal, Detektiven) vorläufig festgenommen werden, wenn er fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 StPO).

Diese sogenannte „vorläufige Festnahmebefugnis“ haben Sie folglich immer dann, wenn ein Täter sich nicht an Ort und Stelle sofort ausweist oder die Identität trotz Ausweispapieren nicht eindeutig feststellbar ist oder sich der Täter weigert mitzukommen oder versucht zu flüchten.

Achtung

Halten Sie sich stets vor Augen, dass der Zweck der Festnahme nur darin bestehen darf, den Täter den Strafverfolgungsbehörden zuzuführen. Daher besteht kein Recht zur vorläufigen Festnahme bei Bereitschaft des Täters, seine Personalien anzugeben.

Empfehlung für Vorgehensweise beim Stellen eines Täters:

Zunächst sollte eine höfliche aber bestimmte Aufforderung an den Ladendieb gerichtet werden, in das Büro mitzukommen. Bestehen Anhaltspunkte (nicht Vermutungen!), die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht entziehen will, kann durch angemessene Maßnahmen, wie z. B. durch Festhalten am Handgelenk eine Festnahme erfolgen.

Achten Sie immer darauf, dass Zeugen anwesend sind, wenn ein Ladendieb festgenommen wird und es zu einer Unterredung mit ihm kommt. Besonders wichtig ist die Anwesenheit von Zeugen bei Anwendung von Gewalt, z. B. zur Festnahme des Täters, um seine Gegenwehr zu überwinden.

3.2. Taschenkontrolle / Leibesvisitationen

Der Dieb ist verpflichtet, das gestohlene Gut unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben. Kommt er einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so kann ihm die Ware notfalls mit Gewalt abgenommen werden. Dieses Selbsthilferecht steht dem Ladeninhaber, dem Verkaufspersonal und etwaigen Detektiven zu.

Achtung

Das Selbsthilferecht umfasst jedoch nicht die Leibesvisitation. Körperliche Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur von der Polizei durchgeführt werden. Auch stichprobenartige Taschenkontrollen sind unzulässig.

Eine mitgeführte Tasche oder eine abgelegte Jacke des Täters in denen Diebesgut vermutet wird, dürfen nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis durchsucht werden. Verweigert der Täter sein Einverständnis, sollte im Zweifel die Polizei hinzugezogen werden.

3.3. Strafanzeige / Strafantrag

Jeder Ladendiebstahl sollte unabhängig von der sozialen Stellung des Ladendiebes mit einer Strafanzeige geahndet werden (siehe Anlage 1). Strafanzeige kann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.

Es empfiehlt sich, dass der Ladeninhaber gleichzeitig mit der Strafanzeige einen Strafantrag stellt. Denn ein Diebstahl geringwertiger Sachen (≈ Warenwert bis 25 Euro) wird nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von Diebstahlshandlung und Person des Täters gestellt werden.

3.4. Hausverbot

Gegen jeden überführten Ladendieb sollte ein Hausverbot ausgesprochen werden. Hierfür kann das Formular in Anlage 2 verwendet werden. Der Betrieb darf das Hausverbot in seinem Geschäft und gegebenenfalls in allen Filialen bekannt machen. Allerdings nur an Stellen, die ausschließlich den Mitarbeitern des Betriebes zugänglich sind. Eine öffentliche Bekanntmachung, etwa am schwarzen Brett am Geschäftseingang ist unzulässig. Ein Ladendieb, der trotz Hausverbots den Laden betritt, begeht Hausfriedensbruch. Dieses Delikt wird nur auf Antrag verfolgt und sollte deshalb bei der Polizei angezeigt werden.

3.5. Diebstahl durch Kinder, Jugendliche und Heranwachsende

Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, das heißt, sie können strafrechtlich nicht belangt werden. Eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag sind zwecklos. Hier erscheint es sinnvoll, die Polizei aus erzieherischen Gründen hinzuzuziehen.

Jugendliche, d. h. Personen die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind strafrechtlich grundsätzlich verantwortlich. Gegen sie kann daher Strafanzeige bzw. Strafantrag gestellt werden.

Das gleiche gilt für Heranwachsende. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18 aber noch nicht 21 Jahre alt ist.

3.6. Schadensersatz, Fangprämie

a) Schadensersatzanspruch

Verursacht der Täter im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl einen Schaden, beschädigt er z. B. die Ware, haben Sie gegen den Täter einen Schadensersatzanspruch. Dieser muss jedoch auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

Von Ladendieben, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann kein Schadensersatz gefordert werden. Der Schadensersatz ist in diesem Fall gegenüber den Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht geltend zu machen.

Bei Ladendieben von 7 bis 18 Jahren ist zu unterscheiden:

  • Wenn dem Ladendieb die erforderliche Einsicht fehlt, dass sein Handeln unerlaubt ist, ist er für den verursachten Schaden nicht verantwortlich, d. h., er muss ihn nicht ersetzen. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, Schadensersatz von den Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu verlangen. Hiervon sollte Gebrauch gemacht werden, wenn der Täter das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Die erforderliche Einsichtsfähigkeit wird regelmäßig bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, als gegeben angesehen. In diesen Fällen sollte daher der Schadensersatz unmittelbar gegen den Minderjährigen, vertreten durch seine Eltern, geltend gemacht werden.

Falls ein Kind häufiger beim Stehlen gefasst wird, sollte das Jugendamt informiert werden.

b) Fangprämien
Nach geltender Rechtsprechung ist es möglich, die Kosten für Diebstahlsprämien, die an Mitarbeiter oder Kunden bei Ergreifen eines Ladendiebes ausgezahlt werden, vom Täter zu verlangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Prämie auf Euro 25,00 festgesetzt. Bei höherwertigem Warenangebot ist es jedoch zulässig, die Höhe der Prämie dem Durchschnittswert der gestohlenen Waren anzugleichen. Andererseits kann in Bagatellfällen (Warenwert bis 50 Cent) die Erhebung der Pauschale unzulässig sein. Bei Auszahlung an Mitarbeiter ist dieser Betrag als Bruttowert anzusehen und unterliegt der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht.

Achtung

Kosten für die Bearbeitung des Ladendiebstahls oder Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Einschalten eines Detektivs, können nicht vom Täter verlangt werden, denn diese Aufwendungen dienen dem Warenschutz und bilden daher keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.

3.7. Aushang eines Plakates

Um die Hemmschwelle zu erhöhen, kann neben der Ansprache und der Begrüßung der Kunden ein an gut sichtbarer Stelle angebrachtes Plakat mit folgendem Text helfen:

Im Interesse unserer ehrlichen Kunden

  • zeigen wir jeden Ladendiebstahl an.  
  • fordern wir von jedem Dieb Schadensersatz.
  • erteilen wir jedem Ladendieb Hausverbot.
3.8. Verhalten am Tatort

Häufig werden im Rahmen von Ladendiebstählen Umverpackungen am Tatort zurückgelassen. Die Kriminalpolizei weist darauf hin, dass auf diesen regelmäßig Fingerabdrücke nachgewiesen werden können. In diesen Fällen können die Umverpackungen einen wichtigen Beitrag zur Ermittlung der Täter leisten.

Daher sollten Einzelhändler am Tatort eines Ladendiebstahls zurückgelassene Umverpackungen spurenschonend behandeln (d. h. möglichst geringer Kontakt mit den Händen), in einer Tüte sichern und diese der Kriminalpolizei gemeinsam mit dem Diebstahlsprotokoll und etwaigen Videoaufzeichnungen übergeben.

Diese Maßnahmen können einen dazu Beitrag leisten, mehr Ladendiebe zu überführen, mehr Taten strafrechtlich zu sanktionieren und in der Folge die Zahl der Ladendiebstähle voraussichtlich auch zu senken

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Bernd Ohlmann
Pressesprecher
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Ladendiebstahl
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