Durch Ladendiebstähle entstehen dem Einzelhandel jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Ein erheblicher Teil der Inventurdifferenzen hat hierin seine Ursache. Der Einzelhandel wendet bereits erhebliche Beträge zur Bekämpfung dieses Delikts auf, ist aber nicht nur auf die Technik, sondern auch auf Mitarbeiter, ehrliche Kunden und die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden angewiesen. Dieses Praxiswissen soll über mögliche Vorbeugungsmaßnahmen und Rechte gegenüber Straftätern aufklären
Nach den gesetzlichen Regelungen liegt ein Diebstahl nur dann vor, wenn der Täter((GENDERNOTICE)) eine einem anderen gehörende Sache in der Absicht wegnimmt, sich diese Sache rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB).
Die Wegnahme des Gegenstandes durch den Dieb ist bereits dann zu
bejahen, wenn dieser z. B. die Ware in Diebstahlsabsicht in die Manteloder Jackentasche steckt oder zum Verkauf angebotene Lebens- und
Genussmittel isst oder trinkt.
Vorausgesetzt wird aber auch, dass der Täter in Zueignungsabsicht
handelt. Dem Dieb muss es demnach darauf ankommen, die Ware oder
den in ihr verkörperten Wert, seinem Vermögen oder dem eines Dritten
einzuverleiben. Diesen inneren Vorgang wird man in der Regel erst
dann erkennen können, wenn er sich mit der entwendeten Ware aus der
Kassenzone oder aus dem Ladengeschäft begibt.
Bitte beachten Sie, dass das Entwenden eines Gegenstands nur dann als Ladendiebstahl
strafbar ist, wenn dem Täter, der zur Aufklärung des Tatvorwurfs nichts beitragen muss, auch
dieser innere Vorgang nachgewiesen werden kann. Weder Sie, noch die Strafverfolgungsbehörden dürfen sich daher bei der Beurteilung der Zueignungsabsicht auf bloße Vermutungen stützen.
Empfehlenswert ist es, Kunden, die Gegenstände in die Taschen von Kleidungsstücken oder
in Einkaufstaschen stecken, entweder sofort anzusprechen und sie zu bitten, diese Gegenstände, die noch nicht bezahlt worden sind, in der Hand oder in einem Einkaufskorb/-wagen
zu transportieren oder den Kunden, sofern er ununterbrochen bis zur Kasse beobachtet
wurde und auszuschließen ist, dass er den Gegenstand wieder abgelegt hat, nach der Kasse
und dem Nichtbezahlen anzusprechen.
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Die vorangegangene Aufzählung verdeutlicht lediglich die Vielfalt der Methoden von Ladendieben, ist aber keine vollständige Liste möglicher Tricks und Täuschungsmanöver.
Zur Vermeidung von Ladendiebstählen stehen Ihnen eine Vielzahl von vorbeugenden Maßnahmen zur Verfügung, die, um eine effektive Abwehr zu gewährleisten, möglichst in Kombination zur Anwendung kommen sollten. Allein das Vertrauen auf die Präventionswirkung strafverfolgender Maßnahmen durch Polizei und Justiz genügt heute nicht mehr. Gewichtung und Priorität von konkreten Maßnahmen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.
Denken Sie aber immer daran, dass Diebe nicht nur an Waren im Verkauf interessiert sein
können. Auch das Lager, Dekorationsmaterial und Geld kann die Begierde der Langfinger
wecken.
Eine zu dünne Personalbesetzung, gerade in verkaufsstarken Zeiten bzw. in Zeiten mit regem Kundenandrang, zieht meistens ein Ansteigen der Inventurverluste nach sich. Ladendiebe nutzen die Augenblicke, in denen Sie unbeobachtet sind. Deshalb müssen Personaleinsatz und Personalbesetzung sinnvoll geplant werden.
Auch regelmäßige Mitarbeiterschulungen gehören zur Ladendiebstahlsprävention.
Bei der Zusammenarbeit mit Detektiven ist unter anderem auf Folgendes zu achten:
Auch „Door-Men" werden zur visuellen Abschreckung von potentiellen Ladendieben eingesetzt. Diese Personen sollten über dieselben Qualifikationen und Kenntnisse wie Ladendetektive verfügen.
Betriebsorganisation und Ladenbau werden oft lange geplant und sind vielfach auch mit hohen Investitionen verbunden.
Dabei sollten insbesondere folgende Grundregeln beachtet werden:
In Verbindung mit dem Einsatz und der Schulung der Mitarbeiter sowie oben genannten Möglichkeiten im Bereich Ladenbau bzw. Betriebsorganisation, stellen technische Maßnahmen eine sinnvolle Ergänzung dar. Ob eine Einzelmaßnahme ausreicht oder ein Gesamtkonzept erforderlich ist, hängt vom Betriebstyp, der Geschäftslage, den baulichen Voraussetzungen und auch den finanziellen Möglichkeiten ab.
Zu den gängigsten technischen Präventivmaßnahmen gehören:
Bei Fragen zu den einzelnen Systemen hilft Ihnen der HBE gerne mit Adressen von Herstellern und Ansprechpartnern weiter.
Ein Ladendieb, der auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt wird, kann von jedermann (also auch Ladeninhaber, Verkaufspersonal, Detektiven) vorläufig festgenommen werden, wenn er fluchtverdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann (§ 127 StPO).
Diese sogenannte „vorläufige Festnahmebefugnis“ haben Sie folglich immer dann, wenn ein Täter sich nicht an Ort und Stelle sofort ausweist oder die Identität trotz Ausweispapieren nicht eindeutig feststellbar ist oder sich der Täter weigert mitzukommen oder versucht zu flüchten.
Halten Sie sich stets vor Augen, dass der Zweck der Festnahme nur darin bestehen darf, den Täter den Strafverfolgungsbehörden zuzuführen. Daher besteht kein Recht zur vorläufigen Festnahme bei Bereitschaft des Täters, seine Personalien anzugeben.
Empfehlung für Vorgehensweise beim Stellen eines Täters:
Zunächst sollte eine höfliche aber bestimmte Aufforderung an den Ladendieb gerichtet werden, in das Büro mitzukommen. Bestehen Anhaltspunkte (nicht Vermutungen!), die die Annahme rechtfertigen, dass der Täter sich der vorläufigen Festnahme durch Flucht entziehen
will, kann durch angemessene Maßnahmen, wie z. B. durch Festhalten am Handgelenk eine
Festnahme erfolgen.
Achten Sie immer darauf, dass Zeugen anwesend sind, wenn ein Ladendieb festgenommen
wird und es zu einer Unterredung mit ihm kommt. Besonders wichtig ist die Anwesenheit von
Zeugen bei Anwendung von Gewalt, z. B. zur Festnahme des Täters, um seine Gegenwehr
zu überwinden.
Der Dieb ist verpflichtet, das gestohlene Gut unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben. Kommt er einer entsprechenden Aufforderung nicht nach, so kann ihm die Ware notfalls mit Gewalt abgenommen werden. Dieses Selbsthilferecht steht dem Ladeninhaber, dem Verkaufspersonal und etwaigen Detektiven zu.
Das Selbsthilferecht umfasst jedoch nicht die Leibesvisitation. Körperliche Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur von der Polizei durchgeführt werden. Auch stichprobenartige Taschenkontrollen sind unzulässig.
Eine mitgeführte Tasche oder eine abgelegte Jacke des Täters in denen Diebesgut vermutet wird, dürfen nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis durchsucht werden. Verweigert der Täter sein Einverständnis, sollte im Zweifel die Polizei hinzugezogen werden.
Jeder Ladendiebstahl sollte unabhängig von der sozialen Stellung des Ladendiebes mit einer Strafanzeige geahndet werden (siehe Anlage 1). Strafanzeige kann bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet werden.
Es empfiehlt sich, dass der Ladeninhaber gleichzeitig mit der Strafanzeige einen Strafantrag
stellt. Denn ein Diebstahl geringwertiger Sachen (≈ Warenwert bis 25 Euro) wird nur auf Antrag strafrechtlich verfolgt. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
von Diebstahlshandlung und Person des Täters gestellt werden.
Gegen jeden überführten Ladendieb sollte ein Hausverbot ausgesprochen werden. Hierfür kann das Formular in Anlage 2 verwendet werden. Der Betrieb darf das Hausverbot in seinem Geschäft und gegebenenfalls in allen Filialen bekannt machen. Allerdings nur an Stellen, die ausschließlich den Mitarbeitern des Betriebes zugänglich sind. Eine öffentliche Bekanntmachung, etwa am schwarzen Brett am Geschäftseingang ist unzulässig. Ein Ladendieb, der trotz Hausverbots den Laden betritt, begeht Hausfriedensbruch. Dieses Delikt wird nur auf Antrag verfolgt und sollte deshalb bei der Polizei angezeigt werden.
Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, das heißt, sie können strafrechtlich nicht belangt werden. Eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag sind zwecklos. Hier erscheint es sinnvoll, die Polizei aus erzieherischen Gründen hinzuzuziehen.
Jugendliche, d. h. Personen die zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, sind
strafrechtlich grundsätzlich verantwortlich. Gegen sie kann daher Strafanzeige bzw. Strafantrag gestellt werden.
Das gleiche gilt für Heranwachsende. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat 18 aber
noch nicht 21 Jahre alt ist.
a) Schadensersatzanspruch
Verursacht der Täter im Zusammenhang mit dem Ladendiebstahl einen Schaden, beschädigt er z. B. die Ware, haben Sie gegen den Täter einen Schadensersatzanspruch. Dieser muss jedoch auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
Von Ladendieben, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann kein Schadensersatz gefordert werden. Der Schadensersatz ist in diesem Fall gegenüber den Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht geltend zu machen.
Bei Ladendieben von 7 bis 18 Jahren ist zu unterscheiden:
Falls ein Kind häufiger beim Stehlen gefasst wird, sollte das Jugendamt informiert werden.
b) Fangprämien
Nach geltender Rechtsprechung ist es möglich, die Kosten für Diebstahlsprämien, die an
Mitarbeiter oder Kunden bei Ergreifen eines Ladendiebes ausgezahlt werden, vom Täter zu
verlangen. Der Bundesgerichtshof hat diese Prämie auf Euro 25,00 festgesetzt. Bei höherwertigem Warenangebot ist es jedoch zulässig, die Höhe der Prämie dem Durchschnittswert
der gestohlenen Waren anzugleichen. Andererseits kann in Bagatellfällen (Warenwert bis 50
Cent) die Erhebung der Pauschale unzulässig sein. Bei Auszahlung an Mitarbeiter ist dieser
Betrag als Bruttowert anzusehen und unterliegt der Lohnsteuer- und der Sozialversicherungspflicht.
Kosten für die Bearbeitung des Ladendiebstahls oder Überwachungs- und Sicherheitsmaßnahmen, z. B. Einschalten eines Detektivs, können nicht vom Täter verlangt werden, denn diese Aufwendungen dienen dem Warenschutz und bilden daher keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch.
Um die Hemmschwelle zu erhöhen, kann neben der Ansprache und der Begrüßung der Kunden ein an gut sichtbarer Stelle angebrachtes Plakat mit folgendem Text helfen:
Im Interesse unserer ehrlichen Kunden
Häufig werden im Rahmen von Ladendiebstählen Umverpackungen am Tatort zurückgelassen. Die Kriminalpolizei weist darauf hin, dass auf diesen regelmäßig Fingerabdrücke nachgewiesen werden können. In diesen Fällen können die Umverpackungen einen wichtigen Beitrag zur Ermittlung der Täter leisten.
Daher sollten Einzelhändler am Tatort eines Ladendiebstahls zurückgelassene Umverpackungen spurenschonend behandeln (d. h. möglichst geringer Kontakt mit den Händen),
in einer Tüte sichern und diese der Kriminalpolizei gemeinsam mit dem Diebstahlsprotokoll
und etwaigen Videoaufzeichnungen übergeben.
Diese Maßnahmen können einen dazu Beitrag leisten, mehr Ladendiebe zu überführen, mehr
Taten strafrechtlich zu sanktionieren und in der Folge die Zahl der Ladendiebstähle voraussichtlich auch zu senken
