Die Künstlersozialversicherung umfasst Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für selbständige Künstler und Publizisten und sichert deren Sozialschutz ab.
Die Künstlersozialversicherung (KSV) insgesamt umfasst die KrankenPflege- und Rentenversicherung für selbständige Künstler((GENDERNOTICE)) und Publizisten. Diese sind somit in dem Schutz der Sozialversicherung einbezogen. Die Künstler führen dabei wie Arbeitnehmer die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge ab, die andere Hälfte wird zu 30 % von Unternehmen, die künstlerische/publizistische Leistungen verwerten, durch die Künstlersozialabgabe und zu 20 % durch Bundeszuschuss bezahlt.
Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe ist die Summe aller
pro Jahr durch den Unternehmer an selbständige Künstler/Publizisten
gezahlten Entgelte. Die für gegebenenfalls unterschiedliche Künstlerleistungen gezahlten Ausgaben werden hierfür zusammengerechnet.
Der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2024 unverändert bei 5,0 %.
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Neben klassischen Verwertern müssen Unternehmen, die zum Zweck der Eigenwerbung Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben, die Abgabe entrichten.
Hierbei handelt es sich typischerweise um Aufträge im Bereich der Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Musik bei öffentlichen Betriebsfeiern, Prospekte, Kalender, Internetauftritte, Produktkataloge und Gestaltung von Verpackungen. Ebenso erfasst ist die indirekte Werbung, nämlich alle Maßnahmen zur Bekanntmachung bzw. Verbreitung eines positiven Images für das Unternehmen (Corporate Identity) oder Leistungen, die die
Unternehmen für eigene Zwecke nutzen, sofern im Zusammenhang mit der Nutzung Einnahmen erzielt werden.
Weitere Voraussetzung ist die Regelmäßigkeit der Auftragserteilung an Künstler etc., wobei
hier grundsätzlich im Bereich der Werbung einmal jährlich ausreicht, bei Veranstaltungen (z.
B. Betriebsfeier m. Musik etc.) dreimal pro Jahr. Bei größeren Intervallen als ein Kalenderjahr
ist die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle 3 oder 5 Jahre stattfinden. Es kommt daneben auf die Dauerhaftigkeit der Rechtsbeziehung und den Kostenaufwand in Relation zum Gesamtumsatz des
Unternehmens an.
Vom Schutzbereich sind selbständige Künstler und Publizisten erfasst, worunter auch nebenberufliche Tätigkeiten fallen. So bedeutet Selbständigkeit Arbeit auf eigenes Unternehmerrisiko, ohne persönliche Abhängigkeit und Eingliederung in eine betriebliche Organisation. Der Künstlerbegriff muss hier weit ausgelegt werden, ein ausführlicher Katalog wurde
von den Sozialgerichten bereits entschieden (s. 4). Darunter zu fassen sind Werbephotographen, Werbeagenturen und Designunternehmen, sofern es sich um die Gesellschaftsformen der GBR, OHG, GmbH & Co. KG und Partnerschaften handelt.
Keine Abgabenpflicht besteht für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH, für Körperschaften und Anstalten des Öffentlichen Rechts und Stiftungen sowie für die Rechtsform der KG.
Ebenfalls nicht von der Abgabenpflicht erfasst sind nach Entscheidung des Bundessozialgerichts normal tätige Schaufensterdekorateure.
Achten Sie darauf, Werbeagenturen und Werbephotographen in Form von Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG zu engagieren, denn für diese besteht keine Abgabenpflicht.
In die Bemessungsgrundlage fließen Honorare, Sachleistungen, Auslagen und Nebenkosten wie Material und Verpflegung ein. Außen vor bleiben die Mehrwertsteuer, Reisekosten, GEMA-Gebühren und Bewirtungskosten.
Es ist empfehlenswert, Rechnungen nach einem kreativen Teil und Druck- und Materialkosten aufzuteilen. Damit ist nur der kreative Teil abgabepflichtig.
Zunächst sollte eine formlose Meldung durch das betroffene Unternehmen erfolgen, dann muss dieses bis 31.03. des Folgejahres die genaue Höhe der Beträge melden. Die Unternehmen sind zur Erstmeldung verpflichtet. Dazu ist unter der Adresse www.kuenstlersozialkasse.de ein Formular abrufbar.
Nach erstmaliger Abrechnung müssen monatliche Vorauszahlungen geleistet werden. Anschließend erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres die endgültige Abrechnung, in der eventuelle Überzahlungen/Fehlbeträge ausgeglichen werden. Die Höhe der Vorauszahlungen, die
erst ab einem Betrag von 40 Euro fällig wird, bemisst sich nach 1/12 der Bemessungsgrundlage des Vorjahres und dem Abgabesatz. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht wird die Abgabenhöhe geschätzt und bei Vorsatz/Fahrlässigkeit kann ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro erhoben werden.
Nachprüfbare und nachvollziehbare Entgeltaufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren,
eine ordnungsgemäße Dokumentation muss erfolgen. Bei nicht vorhandenen, unrichtigen oder nicht vollständigen Unterlagen kann eine Buße bis zu 50.000 Euro erhoben werden. Die
Rentenversicherungsträger führen alle vier Jahre turnusmäßige Betriebsprüfungen durch
nach § 28 p SGB IV, in denen sie Aufzeichnungen, Verträge und Geschäftsbücher überprüfen. Nachforderungen können somit mindestens bis zu 5 Jahren geltend gemacht werden.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 25 Abs. 1 SGB IV 4 Jahre bzw. 30 Jahre bei vorsätzlich
vorenthaltenen Beiträgen.
Die Träger der Rentenversicherung versenden Erhebungsbögen, um die Zahlungsverpflichtungen von Unternehmen zu klären. Auf dieser Grundlage wird dann durch die Künstlersozialkasse ein Bescheid erlassen. Gegen die Bescheide ist ein Widerspruchs-verfahren möglich. Der Widerspruch entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung, d. h. trotz Widerspruchs
muss der Geldbetrag zunächst bezahlt werden. Bei Erfolglosigkeit steht der Klageweg vor
den Sozialgerichten offen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz ermöglicht es Abgabepflichtigen, sich zu Ausgleichsvereinigungen zusammenzuschließen und die Aufbringung der Künstlersozialabgabe abweichend von den allgemeinen Regelungen des Gesetzes zu gestalten. Für eine Ausgleichsvereinigung kann zur Erhebung der Künstlersozialabgabe zum Beispiel ein gesonderter Maßstab festgelegt werden als die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten wie Übungsleiter,
Ausbilder, Künstler usw. für eine staatliche Stelle oder eine gemeinnützige Organisation sind
analog der Regelung im Steuerrecht bis 1.848,00 Euro jährlich bis 2006 und ab 2007 bis
2.100,00 Euro jährlich abgabenfrei.
Im Regelfall kann bei folgenden genannten Berufsgruppen/künstlerischen Tätigkeiten nach dem Künstlerbericht 1975 von einer Abgabepflicht ausgegangen werden:
| Berufsgruppenbezeichnung | Tätigkeiten |
|---|---|
| Komponisten((GENDERNOTICE)) | Komponist, Texter, Librettist, Musikbearbeiter (Arrangeur) |
| Dirigenten | Kapellenmeister, Dirigent, Chorleiter, Tonmeister für Musik und Sprache |
| Instrumentalisten | Instrumentensolist in der „ernsten Musik“ Orchestermusiker in der „ernsten Musik“ |
| Sänger/Ernste Musik | Oper-, Operretten-, Musicalsänger (Solist), Lied- und Oratoriensänger (Solist, Chorsänger |
| Unterhaltungsmusiker | Sänger in der Unterhaltungsmusik, Show, Folklore Tanz- und Popmusiker (Instrumentalisten), Unterhaltungs- und Kurmusiker, Jazz- und Free-Rock-Musiker |
| Musikpädagogen | Musikpädagoge |
| Berufsgruppenbezeichnung | Tätigkeiten |
|---|---|
| Tänzer (Ballett) ((GENDERNOTICE)) | Ballett-Tänzer, Ballett-Meister, Ballet-Repetitor, Choreograph |
| Schauspieler | Schauspieler, Sprecher, Moderator |
| Unterhaltungskünstler/Artisten | Conferencier, Disk-Jockey, Quizmaster, Unterhaltungskünstler/Artist, Figurenspieler (Puppen/Marionetten) |
| Regisseure | Regisseur, Realisator, Produktionsleiter |
| Künstlerisch-technische Mitarbeiter | Bühnen-, Film-, Kostüm- und Chefmaskenbildner, Cutter im Bereich Fernsehen/Film, Sonstige künstlerisch-technische Mitarbeit |
| Berufsgruppenbezeichnung ((GENDERNOTICE)) | Tätigkeiten |
|---|---|
| Maler/Bildhauer((GENDERNOTICE)) | Bildhauer, Experiementeller Künstler (z. B. Objektmacher), Maler, künstlerischer Grafiker, Portrait-, Genre-, Landschaftsmaler |
| Grafik-Designer | Grafik-Designer, Layouter, Karikaturist, Trick- und Comiczeichner, Illustrator |
| Industrie-Designer | Conferencier, Disk-Jockey, Quizmaster, Unterhaltungskünstler/Artist, Figurenspieler (Puppen/Marionetten) |
| Foto-Designer/Bildjournalisten | Künstlerischer Fotograf, Lichtbildner, Werbefotograf, Kameramann, Bildberichterstatter, Pressefotograf |
| Kunsthandwerker | Restaurator, Keramiker, Glasgestalter, Gold- und Silberschmied, Emailleur, Textil-, Holz-, Metallgestalter |
| Kunstpädagogen | Kunstpädagoge mit in größerem Umfang freiberuflicher Tätigkeit in der bildenden Kunst |
Aufgrund einer Gesetzesänderung überprüfen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung seit dem 01.01.2015 die Einhaltung der Vorschriften des Künstlersozialversicherungsgesetzes flächendeckend.
Das entsprechende Gesetz sieht eine Prüfung hinsichtlich der Künstlersozialabgabe bei allen Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten mindestens alle 4 Jahre sowie bei mindestens 40% der zur Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten vor. Das heißt, dass jedes Unternehmen sukzessive geprüft wird.
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