Praxiswissen
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Kleinunternehmer-Regelung

Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmern wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert – viele wissen allerdings nicht, dass das Umsatzsteuergesetz (UStG) für sog. „Kleinunternehmer“ Erleichterungen vorsieht. Einzelheiten dazu erläutert das vorliegende Praxiswissen.

Betriebswirtschaft Betriebswirtschaftliche Beratung Steuerfragen Besteuerungsfragen
Vorbemerkung

Die Umsatzbesteuerung wird von vielen Unternehmern wegen ihres komplizierten Verfahrens kritisiert – viele wissen allerdings nicht, dass das Umsatzsteuergesetz (UStG) für sog. „Kleinunternehmer“ Erleichterungen vorsieht. Ab dem 01.01.2025 wurden die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung angehoben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher auf die neuen Grenzen.

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1. Definition des „Kleinunternehmers“

Kleinunternehmer im Sinne des UStG (§ 19 UStG) ist, wer 

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz (netto) von unter 25.000 Euro hatte
    und
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz (netto) von 100.000 Euro nicht überschreitet 
Achtung

Das hervorgehobene „und“ bedeutet, dass beide Bedingungen erfüllt sein müssen

Beginnt ein Unternehmer (z.B. Existenzgründer) seine unternehmerische Tätigkeit während eines Kalenderjahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf 12 volle Kalendermonate hochgerechnet werden. Da in diesem Fall kein Vorjahresumsatz existiert, gilt die Umsatzschwelle von 25.000 Euro für das Jahr der Geschäftsaufnahme. 

Der neue Grenzwert von 25.000 Euro netto gilt dabei rückwirkend für das Steuerjahr 2024. 

Gleichzeitig gilt nun, anders als bisher, dass sobald die 100.000-EuroGrenze im laufenden Jahr überschritten wird, der Unternehmer sofort kein Kleinunternehmer((GENDERNOTICE)) mehr ist und Umsatzsteuer auf den Rechnungen angeben und abführen muss (=Regelbesteuerung).

2. Rechtsfolgen

Die Umsätze eines Kleinunternehmers unterliegen keiner Umsatzsteuer. Daher darf der Kleinunternehmer

  • in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, 
  • seinen Abnehmern keine Vorsteuer vermitteln oder 
  • Umsatzsteuer, die ihm selbst berechnet wurde (z.B. von seinem Lieferanten), nicht als Vorsteuer abziehen. Zusammengefasst werden Kleinunternehmer umsatzsteuerrechtlich also wie Privatpersonen behandelt.
Hinweis

Stellt ein Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, so schuldet er diese Steuer und muss sie ans Finanzamt abführen. Die Steuer kann jedoch auf Antrag korrigiert werden, wenn die „Gefährdung des Steueraufkommens“ beseitigt ist, d.h. die eventuell erstatteten Vorsteuerbeträge der Abnehmer an das Finanzamt zurückgeführt wurden.

Fazit:

Die Befreiung von Umsatzsteuer ist für den Kleinunternehmer von Vorteil, weil der Verwaltungsaufwand so relativ klein gehalten wird und das relativ komplizierte Umsatzsteuerverfahren mit dem Finanzamt entfällt. Allerdings steht diesem Vorteil der Nachteil gegenüber, dass der Kleinunternehmer die ihm selbst berechnete und selbst gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen kann.

3. Optionaler Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus

Wahlweise kann der Unternehmer auf Antrag gegenüber dem Finanzamt auf die Steuerbefreiung als Kleinunternehmer verzichten und sich wie ein „normaler“ Unternehmer besteuern lassen. Der Antrag ist - ohne Einhaltung einer besonderen Formvorschrift - gegenüber dem Finanzamt abzugeben und ist fünf Kalenderjahre lang bindend. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung jederzeit mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen. 

Der Verzicht auf die steuerbefreiende Kleinunterunternehmerregelung kann unter Umständen dann sinnvoll sein, wenn 

  • aufgrund erheblicher Investitionen (z.B. wegen Unternehmensgründung) der Vorsteuerabzug genutzt werden soll oder 
  • es sich im Kundenkreis vorwiegend um Unternehmer handelt, die den Vorsteuerabzug ihrerseits in Anspruch nehmen wollen und daher auf den Umsatzsteuerausweis bestehen (B2B). 

Dies liegt ursächlich daran, dass ein Kleinunternehmer zwar auf den ersten Blick seine Leistung steuerfrei und damit billiger anbieten kann. Auf der anderen Seite muss er jedoch die von ihm gezahlte - weil für ihn als Kleinunternehmer nicht abziehbare - Umsatzsteuer mit in die Preiskalkulation einbeziehen, woraus ein höherer Nettopreis resultiert. Übt ein Kleinunternehmer die Option aus, so kann er die ihm berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet bekommen und so seine Einstandskosten senken. Darüber hinaus kann er in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen. Abnehmer, die ihrerseits Unternehmer sind, können die Umsatzsteuer dann als Vorsteuer geltend machen, wodurch diese als durchlaufender Posten betrachtet werden kann. Die Ausübung der „Kleinunternehmeroption“ sollte daher in jedem Einzelfall sorgsam geprüft werden.

4. Wiedereinstieg in die Kleinunternehmerregelung

Möchte der Unternehmer nach der fünfjährigen Bindungsfrist wieder in die Kleinunternehmerregelung einsteigen, so muss er den Antrag auf Befreiung davon nach Ablauf der unter Punkt 3 genannten Frist widerrufen. Der Wiedereinstieg kann nur mit Wirkung zum Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wiedereinstieg ist spätestens bis Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Jahr zu erklären. Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer in dem betreffenden Jahr können nachträglich berichtigt werden.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Anastasia Just
Referentin
Themen: Betriebswirtschaft Betriebswirtschaftliche Beratung Steuerfragen Besteuerungsfragen
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