Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verfolgt das Ziel, die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen im digitalen Bereich sicherzustellen. Verschiedenste Technologien und digitale Angebote sind mittlerweile fester Bestandteil unseres Alltags. Doch viele Menschen stoßen dabei noch immer auf Barrieren. Öffentliche Stellen sind bereits seit 2019 verpflichtet, elektronische Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird dies nun auch auf private Wirtschaftsakteure, d.h. Unternehmen, ausgeweitet.
Verschiedenste Technologien und digitale Angebote sind mittlerweile fester Bestandteil unseres Alltags. Doch viele Menschen stoßen dabei noch immer auf Barrieren. Inklusive des privaten Umkreises von Menschen mit einer physischen oder geistigen Einschränkung, sehen sich etwa 63 Prozent der Weltbevölkerung im Alltag Barrieren ausgesetzt. Schätzungen der WHO zufolge sind allein in Deutschland 1,2 Millionen Menschen auf barrierefreie Angebote angewiesen. Neben visuellen und auditiven Behinderungen können auch motorische oder kognitive Einschränkungen zu Beeinträchtigungen führen. Dabei sind nur drei Prozent der Behinderungen angeboren. Die meisten Behinderungen werden durch Krankheiten verursacht oder treten situativ auf, sodass sich niemand diesem Thema völlig verschließen kann. Auch durch den demographischen Wandel ist zu erwarten, dass der Bedarf an barrierefreien Dienstleistungen in Zukunft steigen wird.
Öffentliche Stellen sind bereits seit 2019 verpflichtet, elektronische Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird dies nun auch auf private Wirtschaftsakteure((GENDERNOTICE)), d.h. Unternehmen, ausgeweitet.
Positiver Nebeneffekt: Digitale Barrierefreiheit kann sich positiv auf das Ranking Ihrer Website bei Suchmaschinenergebnissen auswirken. Außerdem sind barrierefreie Internetauftritte in der Regel mit kürzeren Ladezeiten verbunden. Durch barrierefreie Angebote erweitern Sie nicht nur Ihre Zielgruppe, sondern stärken auch Ihre Wettbewerbsfähigkeit.
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Den Einzelhandel betreffen die Anforderungen aus dem Gesetz, z.B. wenn ein Online-Shop betrieben wird (s. elektronische Dienstleistungen) oder betroffene Produkte verkauft werden (s. Produkte).
Der Anwendungsbereich des BFSG bezieht sich zum einen auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die für Verbraucher erbracht werden. Dies betrifft alle elektronischen Dienstleistungen, die auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags hinwirken, bspw. eine digitale Terminbuchung((Das BFSG kann auch nur Teile des Webauftritts betreffen, sodass nur die Bestandteile von den Anforderungen betroffen sind, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchervertrags stehen.)). Demnach ist auch der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen von dem Gesetz betroffen.
Ein Online-Shop ist somit bis zum 28. Juni 2025 barrierefrei aufzustellen. Dies betrifft alle Online-Shops im B2C-Bereich. Reine B2B-Online-Shops sind nur dann ausgenommen, wenn sichergestellt ist, dass das Angebot nicht von Verbrauchern genutzt werden kann.
Alle Unternehmen mit
Somit sind nur Kleinstunternehmen ausgenommen.
Bei der Gestaltung müssen alle Barrierefreiheitsanforderungen des weltweit anerkannten Standards der WCAG 2.2 und der harmonisierten, europäischen Norm DIN EN 301 549 umgesetzt werden. Der Grad der Barrierefreiheit muss die Stufe AA erfüllen.
Generell gilt demnach, dass eine barrierefreie Website dem Zwei-Sinne-Prinzip folgen muss. Das heißt, alle Informationen müssen über zwei sensorische Kanäle zur Verfügung gestellt werden.
Für ein barrierefreies Angebot sind die vier Prinzipien der Accessibility zu erfüllen:
Zusätzlich zu den technischen Anforderungen muss der Online-Shop auch eine Barrierefreiheitserklärung in den AGB oder auf einer separaten Seite auf der Website hinterlegen., Diese gibt an, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden (Muster).
Werden Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte (oder Dienstleistungen) vom Hersteller bereitgestellt, müssen diese außerdem im Online-Angebot ausgezeichnet werden.
Wenn Sie einen Kundenservice haben, muss dieser außerdem darüber informiert sein, ob der Shop barrierefrei ist und wie dieser mit assistiven Technologien zu bedienen ist.
Digitale Barrierefreiheit basiert somit auf einem entsprechenden technischen Aufbau (Webentwicklung und -design), ebenso wie auf barrierefreiem Inhalt.
Entwicklung
In der Entwicklung sind folgende Punkte ausschlaggebend ((Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit Webinar-Reihe "BFSG 2025" E-Commerce, Baustein 4))

Alternativ: Aria-Attribute (WAI-ARIA) für komplexere JavaScript Widgets/dynamische Inhalte Aria Attribute umfassen die Informationen role, state, properties
Beispiel ((Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit- Webinar „BFSG 2025: E-Commerce“(Minute 40:08)))
Für Tastaturbedienbarkeit muss bei Aria-Attributen zusätzlich gesorgt werden
Kontrast
Kontraste müssen folgenden Werte der sog. Contrast Ratio entsprechen:((Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit Webinar-Reihe "BFSG 2025" E-Commerce, Baustein 4)))
Inhalt
Bei der Erstellung barrierefreier Inhalte, sollte folgendes beachtet werden: ((Quelle: Bundesfachstelle Barrierefreiheit Webinar-Reihe "BFSG 2025" E-Commerce, Baustein 4)))
Allgemeine Empfehlungen sind: Hilfestellungen bei Eingabefeldern/Ausfüllhilfen((z.B. Formularfeld zusätzlich mit erklärendem Satz wie „Bitte geben Sie Ihre E-Mailadresse an)) , valides HTML, Einsatz von CSS, Responsives Design, Browserunabhängigkeit und Captchas, die auch eine Alternative zu visuellen Rätseln bieten sowie die Vermeidung von Pop-Ups.
Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen auch bestimmte Produkte barrierefrei sein. Dies betrifft folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:
Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die betroffenen Produkte den Barrierefreiheitsanforderungen genügen, ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen, eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und eine CE-Kennzeichnung angebracht ist.
Händler haben die entsprechenden Produkte auf das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung zu prüfen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Pflichten aus dem Produktsicherheitsrecht (vgl. Praxiswissen zur Produktsicherheitsverordnung). Falls der Händler außerdem Grund zur Annahme oder Kenntnis darüber hat, dass ein betroffenes Produkt nicht mit dem BFSG konform ist, müssen der Hersteller bzw. Einführer und die Marktüberwachungsbehörde darüber informiert werden. Außerdem darf das Produkt so lange nicht verkauft werden, bis die Konformität hergestellt wurde.
Beim Online-Verkauf gilt: Sollten Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf stehenden Produkte bereitgestellt werden, müssen diese Informationen im Online-Angebot angegeben werden.
Alle Unternehmen müssen, den entsprechenden Pflichten nachkommen. Es gibt keine Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Nähere Informationen zur digitalen Barrierefreiheit und deren Umsetzung
Nützliche Tools für Testing und Entwicklung((Hierbei handelt es sich um eine bespielhafte Aufzählung, nicht um konkrete Produktempfehlungen.))
In seltenen Fällen kann ein Ausnahmebestand vorliegen, falls die Erfüllung der Anforderungen des BFSG zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen führt.
