Das Ausstellen von Gutscheinen wird im Einzelhandel immer beliebter und verbreiteter. Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es nicht. Ein Gutschein beinhaltet regelmäßig das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.
Das Ausstellen von Gutscheinen wird im Einzelhandel immer beliebter. Eine gesetzliche Definition für Gutscheine gibt es nicht. Ein Gutschein beinhaltet regelmäßig das Recht, sich eine Ware oder Dienstleistung des Ausstellers((GENDERNOTICE)) auszusuchen, die dem im Gutschein angegebenen Wert entspricht.
Es kann zwischen zwei Arten von Gutscheinen differenziert werden.
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Bei einem Geschenkgutschein zahlt der Kunde an den Händler einen bestimmten Betrag und erhält hierfür eine Urkunde, in welcher der Betrag und oft auch der Beschenkte genannt werden. Oftmals werden diese auch als elektronischer Gutschein ausgegeben. Der Wert ist hier meist auf einer Plastikkarte oder einem Server gespeichert. Mit der Urkunde oder der Karte kann der Beschenkte anschließend Waren des Verkäufers zu dem angegebenen Wert auswählen. Die Angabe des Namens hat aus juristischer Sicht keine Wirkung, da es sich um ein Inhaberpapier handelt, für dessen Einlösung es nicht auf den Namensträger ankommt.
Den Umtauschgutschein erhält der Kunde bei der Rückgabe von Waren, welche er vorher vom Händler erworben hat. Zum Umtausch mangelfreier Ware ist der Händler nicht verpflichtet. Dieser erfolgt lediglich aus Kulanz oder aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarung.
Ist die vom Händler erworbene Ware jedoch mangelhaft, besteht ein gesetzlicher Anspruch gegen den Händler auf Nachlieferung einer mangelfreien Ware oder auf Nachbesserung. Ist beides nicht möglich oder dem Kunden unzumutbar, hat er einen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und muss sich nicht mit einem Gutschein begnügen (nähere Information zu diesem Thema enthält das Praxiswissen Reklamation und Umtausch).
Entscheidet der Kunde sich jedoch für einen Gutschein, hat er sich auf diesen Anspruch festgelegt. Ihm stehen keine weiteren Mängelrechte mehr zu.
Besonderheiten sind unter bestimmten Voraussetzungen bei elektronischen Gutscheinen zu beachten. Kann ein elektronischer Gutschein bei unterschiedlichen Unternehmen eingelöst werden, handelt es sich um sogenanntes „E-Geld“.
Voraussetzung für eine wirksame Gutscheinverpflichtung ist, dass dieser schriftlich ausgegeben wird und den Aussteller erkennen lässt. Eine Unterschrift des ausstellenden Händlers ist nicht erforderlich. Des Weiteren muss der Inhalt des Gutscheins in wesentlichen Grundzügen beschrieben werden. Leistungsgegenstand kann dabei jede denkbare Leistung sein.
Wichtig ist das deutlich lesbare Ausstellungsdatum. Wird es nicht angegeben, ist der Gutschein nicht insgesamt unwirksam, es können jedoch bei eventuellen Verjährungseinreden des Ausstellers Beweisschwierigkeiten entstehen.
Eine weitere Voraussetzung ist die Übergabe an den Inhaber, da es sich um ein sogenanntes Inhaberpapier handelt. Ohne Übergabe wird keine wirksame Verpflichtung aus dem Gutschein begründet.
Gutscheine sind im Normalfall beliebig übertragbar und können verschenkt oder verkauft werden. Die Namensangabe hat somit – wie bereits beschrieben – lediglich deklaratorische Wirkung. Die Namensnennung zielt nur auf die persönliche Beziehung des Schenkers und des Beschenkten ab, soll aber nicht die Weitergabe des Gutscheins verhindern.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn sich aus dem Gutschein ergibt, dass die verbriefte Leistung nur an eine bestimmte Person erbracht werden soll. Dies ist möglich im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung oder ergibt sich aus den Umständen (z. B. bestimmte Voraussetzungen für einen Tauchgang).
Am häufigsten stellt sich die Frage, ob der Gutschein auf eine bestimmte Dauer befristet werden kann.
Für den Leistungsanspruch aus einem Gutschein gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 195 BGB, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in welchem der Gutschein ausgestellt wurde. Daher ist besonders wichtig, das Ausstellungsdatum auf dem Gutschein zu vermerken.
Beispiel
Der Gutschein wird am 01.02.2021 ausgestellt. Die Verjährungsfrist beginnt damit am
31.12.2021 zu laufen und endet 3 Jahre später am 31.12.2024.
Bei einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Händler und dem Berechtigten des Gutscheins wird die Grenze der Befristung durch die Sittenwidrigkeit gesetzt. Ist eine Befristung sittenwidrig, wird sie für nichtig und somit gegenstandslos erklärt. Wann Sittenwidrigkeit vorliegt, kann nicht pauschal beurteilt werden, sondern hängt von der Art der zu erbringenden Leistung und den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche ab.
Um die Individualität der Vereinbarung zu unterstreichen und zu vermeiden, dass von allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen werden kann, ist es wichtig, dem Käufer zu signalisieren, dass die Frist verhandelbar ist und unterschiedliche Fristen zu verwenden. Es sollten auf keinen Fall Fristen unter einem Jahr vereinbart werden. Wichtig wäre in diesem Fall auch die handschriftliche Vereinbarung der Frist. Bei Heranziehung aufeinanderfolgender Gutscheine sollte sich ergeben, dass unterschiedliche Fristen vereinbart wurden.
Eine Individualvereinbarung stellt im Geschäftsleben eher die Ausnahme dar, im Regelfall verwendet der Händler vorformulierte Befristungsklauseln. Diese Klauseln dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
So hat das OLG München mit Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 29 O 3193/07) entschieden, dass eine Befristung dann unwirksam ist, wenn ein Geschenkgutschein bereits ein Jahr nach seiner Ausstellung verfällt. Im vorliegenden Verfahren handelte es sich um einen Geschenkgutschein bei einem Internetversandhandel.
Des Weiteren wurde diese Linie nochmals durch die Entscheidung des OLG München vom 14.04.2011, Az. 29 U 4761/10 bestätigt. Hier erachtete das Gericht eine Frist von 12 Monaten für unzulässig.
Hier wurde ein Unternehmen aufgrund dieser Beschränkung in seinen AGB wettbewerbsrechtlich abgemahnt!
Ist die Frist zu kurz bemessen und somit unangemessen, so greift für die Einlösung des Gutscheins in der Regel die Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 21.09.2000 entschieden, dass eine Frist von 2 Jahren bei Kinogutscheinen nicht unterschritten werden darf.
Eine kürzere Frist als die gesetzliche Verjährungsfrist kann nur unter besonderen Umständen, insbesondere bei Gutscheinen für die Erbringung von bestimmen Dienstleistungen ohne wertmäßige Begrenzung, wirksam vereinbart werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass sich die Preise für Dienstleistungen wesentlich verteuern oder ein Theaterstück oder Konzert nur eine bestimmte Zeit lang aufgeführt wird. In diesen Fällen muss der Aussteller dem Gutscheininhaber den Gutscheinwert nach Fristablauf bis zum Ende der gesetzlichen Verjährungsfrist auszahlen, kann jedoch seinen Gewinn von dem auszuzahlenden Betrag abziehen. Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist ist auch dieser Anspruch verjährt (Landgericht Oldenburg, Urteil vom 27.08.2013, 16 S 702/12).
Aufgrund der Entscheidung des OLG München raten wir dazu, eine Frist von 3 Jahren zu
vereinbaren. Als Faustregel gilt, dass die Befristung eines Gutscheins umso problematischer
ist, je kürzer diese vereinbart wird. Verwendet ein Händler zu kurze Befristungen, so läuft er
in einem Prozess Gefahr, nicht nur den Gutschein einlösen, sondern zudem auch die Verfahrenskosten des Rechtsstreits tragen zu müssen. Hinzu kommt die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Nicht abschließend geklärt ist bisher die Zulässigkeit von kürzeren Fristen bei Gutscheinen und Coupons, die im Rahmen von Rabatt-Aktionen gegen eine Geldzahlung ausgestellt werden. Beispielweise auf Online-Portalen wie Groupon können Gutscheine gekauft werden, bei deren Vorlage ein Rabatt gewährt wird. Nach einem Urteil des AG Köln dürfen auch diese Gutscheine grundsätzlich nicht mit einer wesentlich kürzeren Frist versehen werden (AG Köln, Urteil vom 04.05.2012 – 118 C 48/12). Das OLG Frankfurt hat hingegen im Hinblick auf ermäßigte Bahn-Fahrkarten einen Zeitraum zur Einlösung von ca. 11 Wochen für zulässig gehalten (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.04.2010, Az.: 6 U 49/09). Das LG Berlin ließ für Groupon-Gutscheine unter Verweis auf den gewährten Rabatt eine verkürzte Frist zur Einlösung des Gutscheins zu (LG Berlin, Urteil vom 25.11.2011, Az.: 15 O 663/10).
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes. Dies wäre nur der Fall, wenn die Auszahlung vereinbart oder der Gutschein für eine bestimmte Leistung ausgestellt worden ist, die der Händler jedoch nicht mehr erbringen kann, beispielsweise zum Kauf eines bestimmten Markenartikels. Es empfiehlt sich ein Hinweis, dass die Barauszahlung ausgeschlossen ist.
Teileinlösungen sind weder gesetzlich geregelt noch gerichtlich geklärt. Es ist jedoch wohl davon auszugehen, dass der Kunde einen Anspruch auf Stückelung des Gutscheines hat, jedoch nicht auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme.
Bei einer Teileinlösung empfiehlt es sich darauf zu achten, auf den alten Gutschein zu verweisen oder auf dem alten Gutschein die Teileinlösung mit Einlösungstag und Unterschrift zu vermerken, um nicht eine neue Verjährungsfrist in Gang zu setzen.
Kulanzhalber ist die Barauszahlung durch den Händler jedoch immer möglich.
Bei Geschäftsschließung entsteht ein Rückzahlungsanspruch des Kunden auf die Auszahlung des Gutscheinwertes, sofern der Gutschein noch nicht verjährt ist (siehe oben unter "Was ist bei Ausstellung eines Gutscheins zu beachten? ".).
Bei einem Inhaberwechsel des Geschäfts muss der neue Inhaber unter dem früheren Inhaber ausgestellte Gutscheine einlösen, wenn er das Geschäft unter dem bisherigen Namen weiterführt. Auch kleinere Namensänderungen, wie z.B. ein Nachfolgezusatz oder Rechtsformwechsel, führen nicht dazu, dass für eingegangene Verbindlichkeiten nicht mehr gehaftet werden muss. Bei einem Inhaberwechsel kann zwar ein Haftungsausschluss für alte Verbindlichkeiten vereinbart werden, dieser ist gegenüber Dritten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam, z.B. wenn er im Handelsregister eingetragen worden ist.
Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr Richtlinienregelungen der EU zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutscheinen umgesetzt, so dass hier ab 01.01.2019 Änderungen eingetreten sind.
Nach bisheriger Rechtslage handelte es sich nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung bei nicht näher auf eine bestimmte Leistung bezogenen Wertgutscheinen lediglich um einen Umtausch von Zahlungsmitteln, so dass die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins anfiel. Das war z.B. anzunehmen, wenn ein Geschenkgutschein über einen bestimmten Wert in Euro dem Gutscheininhaber eine Auswahl in dem gesamten Sortiment eines Einzelhandelsgeschäfts ermöglichte. Nur bei einem auf eine konkret bezeichnete Leistung bezogenen Gutschein wurde der Betrag als Anzahlung angesehen, so dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs der Umsatzsteuerpflicht unterlag.
Gemäß § 3 Abs. 13-15 UStG wird nunmehr zwischen so genannten Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Gutscheinarten ist der Zeitpunkt der Besteuerung.
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nach dem UStG dann um einen Gutschein handelt, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Keine Gutscheine im Sinne der Regelung sind Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
Ein Einzweck-Gutschein ist gegeben, wenn zum Ausstellungszeitpunkt alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (wie Leistungsort oder Steuersatz). Die Besteuerung erfolgt dann zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins. Die tatsächliche Ausführung der Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.
Bei allen anderen Gutscheinen, die keine Einzweck-Gutscheine sind, handelt es sich um Mehrzweck-Gutscheine. Bei Mehrzweck-Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Erfüllung der sonstigen Leistungen der Umsatzsteuer. Die Ausgabe eines Mehrzweck-Gutscheins stellt damit lediglich einen Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel dar und unterliegt noch keiner Besteuerung.
Sollte damit ein Wertgutschein z.B. ausschließlich bei einem Händler einlösbar sein, dessen Warensortiment nur Waren umfasst, die dem 19 %-Regelsteuersatz unterliegen (z.B.
Modeboutique), steht die zu erhebende Umsatzsteuer bereits bei Gutscheinausstellung
fest. In der Konsequenz ist dieser Gutschein als Einzweck-Gutschein zu behandeln, so
dass er - anders als nach früherer Rechtslage - bereits bei Verkauf des Gutscheins der Umsatzsteuer unterliegt.
Bei der Ausgabe von Gutscheinen bietet sich eine Durchnummerierung an. Hierdurch kann ein Überblick gewährleistet werden, wie viele Gutscheine sich derzeit im Umlauf befinden. Ein Durchschlag des Gutscheins beim Händler erleichtert diese Kontrolle und ermöglicht eine Prüfung, ob ein Gutschein bereits verfristet ist und wann der Gutschein tatsächlich ausgestellt wurde. Wie bereits dargelegt, sollte das Ausstellungsdatum deutlich lesbar sein.
