Seit dem 1. August 2017 gelten neue Pflichten zur Getrenntsammlung und Dokumentation von Abfällen nach der novellierten Gewerbeabfallverordnung.
Die Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) bringt auch für Einzelhandelsunternehmen (im Folgenden Abfallerzeuger/-besitzer) neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten. Die GewAbfV gilt unter anderem für alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen (d.h. gewerbliche und industrielle Abfälle, wie z.B. Abfälle aus dem Einzelhandel, Büros, Hotels und Gaststätten).
Es gibt fortan drei verschiedene Arten des Umgangs mit Abfällen, die in
den Punkten Neuerungen und Ausnahmen näher erläutert werden:
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Es müssen alle bisherigen Abfallfraktionen getrennt gesammelt werden, drei zusätzliche Abfallfraktionen (Holz; Textilien; Bioabfälle unterteilt in verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle und unverpackte Bioabfälle) kommen hinzu. Die Abfallerzeuger/- besitzer müssen dokumentieren wie der Abfall gesammelt und verbracht wird. Bei Verletzung der neuen Pflichten drohen mitunter hohe Geldbußen (siehe Punkt Bußgeld). Bei Umbaumaßnahmen sind ebenfalls neue Getrennthaltungsanforderungen und Dokumentationspflichten für Bau- und Abbruchabfälle zu beachten, auf die in diesem Merkblatt nicht eingegangen wird.
Eine gemischte Erfassung ist nur für den Fall vorgesehen, dass die Getrennthaltung der Abfälle „technisch nicht möglich“ oder „wirtschaftlich nicht zumutbar“ ist (siehe Punkt Ausnahmen); in diesem Fall greift die Pflicht, die Abfälle einer Vorbehandlung zuzuführen. Wenn der Abfallerzeuger/-besitzer mind. 90 Prozent seiner Abfälle getrennt erfasst, darf der verbleibende Abfall gemischt gesammelt und ohne Vorbehandlung einer energetischen Verwertung (Verbrennung) zugeführt werden.
PPK (Papier, Pappe, Karton), Glas, Kunststoffe, Metalle, biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, Garten- und Parkabfälle, Marktabfälle, Holz und Textilien sowie sämtliche un- und verpackte Bioabfälle (auch aus dem Einzelhandel) müssen getrennt gesammelt werden.
Die Zuführung eines Abfall-Sammelgemisches zu einer energetischen Verwertung als gleichrangige Alternative zur Abfalltrennung ist nur noch eine Ausnahme. Sie ist nur unter der Voraussetzung einer Getrenntsammelquote von mindestens 90 Prozent möglich (siehe Punkt Ausnahmen).
Wenn der Abfallerzeuger/-besitzer alle seine Abfälle getrennt sammelt, muss dokumentiert werden:
Wenn der Abfallerzeuger/-besitzer seine Abfälle gemischt sammelt und dann die Abfälle der Vorbehandlung/Sortierung zuführt, muss folgendes dokumentiert werden:
Wenn der Abfallerzeuger/-besitzer mind. 90 Prozent seiner Abfälle getrennt sammelt, darf der restliche Abfall gemischt gesammelt und einer energetischen Verwertung zugeführt werden. Folgende Dokumentation ist hierfür erforderlich:
Die Dokumentation ist obligatorisch und vorzuhalten. Sie kann z.B. durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente vorgenommen werden. Die Verordnung schreibt keine konkrete Art der Dokumentation vor. Somit ist davon auszugehen, dass als Praxisbelege z.B. auch Abfallhandbücher (Trennanleitungen) zur Dokumentation der getrennten Sammlung genutzt werden können.
Explizit nicht relevant sind Elektro- und Elektronikaltgeräte, Batterien sowie Abfälle, die im Rahmen der Dualen Systeme (gelber Sack/gelbe Tonne) separat entsorgt werden.
Erreicht der Abfallerzeuger/-besitzer durch die getrennte Erfassung der Abfälle an seinem Standort bereits eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent, darf das verbleibende Abfallgemisch der energetischen Verwertung zugeführt werden. Die Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Prozent muss sich der Abfallerzeuger/-besitzer bis zum 31.03. des Folgejahres gegenüber der zuständigen Behörde durch einen zertifizierten Sachverständigen bestätigen lassen. Generell bezieht sich die Getrenntsammlungsquote auf das vorangegangene Kalenderjahr.
Die Ausnahme „technisch nicht möglich“ kann zum Beispiel dargestellt werden durch sehr beengte bzw. gänzlich fehlende räumliche Verhältnisse zur Aufstellung von Sammelbehältern (Bsp.: Innenstadt). Ein weiterer Fall ist die Befüllung von Abfallbehältern an öffentlich zugänglichen Anfallstellen, die von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden (Bsp. Bahnhof, Flughafen). Dies gilt z.B. auch für die Kundenabfallbehälter, wobei der Abfallbesitzer im Einzelfall zu entscheiden hat, welche Abfallfraktionen mit Blick auf einen möglichst maximalen Recycling- bzw. Verwertungserfolg getrennt zu sammeln sind.
Die Ausnahme „wirtschaftlich nicht zumutbar“ kann begründet werden, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen. Dies sollte zum Beispiel durch vorliegende Angebote dokumentiert sein, die unter anderem hinsichtlich der Kosten bewertet werden können. Auch bei Nachweis einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion ist das Vorliegen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit gegeben. Laut den LAGA-Vollzugshinweisen zur vorherigen Gewerbeabfallverordnung könnte eine Menge von insgesamt 50 kg/Woche (Gesamtsumme der Massen dieser Abfälle) pro Abfallerzeuger/-besitzer Anhaltspunkt für eine geringe Menge sein. Dies bedeutet, dass die Massen der Einzelfraktionen deutlich unterhalb des Wertes von 50 kg/Woche liegen müssen. Dies gilt insbesondere für Glas und Bioabfälle.
Eine Verletzung des Gebotes zur Getrenntsammlung für gewerbliche Siedlungsabfälle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR als auch einem Eintrag ins Gewerbezentralregister geahndet werden kann. Auch die Nicht-Einhaltung der Dokumentationspflichten kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
