Für Kaufverträge, die ab 01.01.2022 abgeschlossen wurden, treten aufgrund der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie der EU in das deutsche Recht umfassende Änderungen ein. Für Kaufverträge, die bis 31.12.2021 abgeschlossen wurden, ist das hier dargestellte Gewährleistungsrecht weiter anwendbar.
Für Kaufverträge, die bis 31.12.2021 abgeschlossen wurden, ist das hier dargestellte Gewährleistungsrecht weiter anwendbar. Aufgrund laufender Gewährleistungsfristen wird dies noch einige Zeit zum Tragen kommen.
Für Kaufverträge, die ab 01.01.2022 abgeschlossen wurden, treten aufgrund der Umsetzung der Warenkaufrichtlinie der EU in das deutsche Recht umfassende Änderungen ein. Für diese Kaufverträge wird daher auf das Praxiswissen „Änderungen im Kaufgewährleistungsrecht ab 2022“ verwiesen.
Die unten dargestellten Ausführungen können auf diese Verträge großteils nicht mehr unmittelbar übertragen werden.
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Für den Fall der Mangelhaftigkeit einer Sache stehen dem Käufer umfassende Gewährleistungsrechte gemäß §§ 437 ff. BGB zu.
Für fehlerfreie Ware besteht jedoch kein Rücktritts- oder Umtauschrecht, wenn der
Verkäufer ein solches nicht freiwillig einräumt
| Neue Sachen (außer Baumaterialien) | ||
|---|---|---|
| Käufer ist Verbraucher: | Verkürzung unzulässig | 2 Jahre |
| Käufer ist Unternehmer: | Verkürzung zulässig auf | 1 Jahr |
| Gebrauchte Sachen (außer Baumaterialien) | ||
|---|---|---|
| Käufer ist Verbraucher: | Verkürzung der Haftungsfrist((Beim Verkauf gebrauchter Waren sieht die gesetzliche Regelung (§ 476 Abs. 2 BGB) zwar noch vor, dass die Verjährung vertraglich (z.B. in den AGB) auf ein Jahr verkürzt werden kann. Der EuGH hat jedoch in seiner „Ferenschild“-Entscheidung vom 13.07.2017 (Az: C-133/16) die Verkürzung der Verjährungsfrist für europarechtswidrig eingestuft und nur eine vertragliche Verkürzung der Haftungsfrist auf 1 Jahr für zulässig erklärt. Während die Verjährung auf den Zeitraum der Rechtsausübung abzielt, handelt es sich bei der Haftungsdauer um den Zeitraum, in dem sich ein Mangel der Kaufsache i.S.d. § 434 BGB, der bereits bei Gefahrübergang (zumindest latent) vorhanden war, zeigt, also dem Käufer bekannt wird. Deshalb wären AGB in diesem Punkt etwa wie folgt anzupassen: „Bei gebrauchten Sachen haftet der Verkäufer nur für Mängel, die dem Käufer innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang bekannt werden. Die Verjährung der daraus resultierenden Ansprüche nach §438 BGB beträgt zwei Jahre")) zulässig auf | 1 Jahr |
| Käufer ist Unternehmer: | Gewährleistung vollständig abdingbar | |
| Neue Baumaterialien eingebaut | ||
|---|---|---|
| Käufer ist Verbraucher: | Verkürzung unzulässig | 5 Jahre |
| Gebrauchte Baumaterialien eingebaut | ||
|---|---|---|
| Käufer ist Verbraucher: | Verkürzung der Haftungsfrist((Beim Verkauf gebrauchter Waren sieht die gesetzliche Regelung (§ 476 Abs. 2 BGB) zwar noch vor, dass die Verjährung vertraglich (z.B. in den AGB) auf ein Jahr verkürzt werden kann. Der EuGH hat jedoch in seiner „Ferenschild“-Entscheidung vom 13.07.2017 (Az: C-133/16) die Verkürzung der Verjährungsfrist für europarechtswidrig eingestuft und nur eine vertragliche Verkürzung der Haftungsfrist auf 1 Jahr für zulässig erklärt. Während die Verjährung auf den Zeitraum der Rechtsausübung abzielt, handelt es sich bei der Haftungsdauer um den Zeitraum, in dem sich ein Mangel der Kaufsache i.S.d. § 434 BGB, der bereits bei Gefahrübergang (zumindest latent) vorhanden war, zeigt, also dem Käufer bekannt wird. Deshalb wären AGB in diesem Punkt etwa wie folgt anzupassen: „Bei gebrauchten Sachen haftet der Verkäufer nur für Mängel, die dem Käufer innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang bekannt werden. Die Verjährung der daraus resultierenden Ansprüche nach § 438 BGB beträgt zwei Jahre“.)) zulässig auf | 1 Jahr |
| Käufer ist Unternehmer: | Gewährleistung vollständig abdingbar | |
Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn die Sache bei Übergabe mangelhaft ist.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Sache
Des Weiteren liegt ein Mangel vor, wenn der Verkäufer
als vereinbart liefert.
Die Haftung besteht in allen Fällen nicht nur für erhebliche, sondern auch für unerhebliche Mängel („Bagatellschäden“).
Der Verkäufer haftet auch für öffentlich geäußerte Eigenschaften der Kaufsache, insbesondere Werbeaussagen. Die Haftung besteht nicht nur für eigene falsche, sondern auch für unzutreffende Werbeaussagen des Herstellers oder seines Gehilfen (Fernseh- und Prospektwerbung).
Unzutreffende Werbeaussagen des Herstellers sind aber unmaßgeblich, wenn der Verkäufer sie nicht kannte und auch nicht kennen musste, d. h. seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht, oder sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten.
Der Verkäufer haftet für eine fehlerhafte Montageanleitung, wenn sie dazu führt, dass die Kaufsache (z. B. Möbel) falsch zusammengebaut wird. Die Haftung entfällt jedoch, wenn der Käufer die Sache trotz des Mangels der Montageanleitung fehlerfrei montiert hat.
Der Verkäufer muss während der langen Gewährleistungsfrist nicht für jeden Schaden oder jede Gebrauchsbeeinträchtigung an dem Kaufgegenstand einstehen. Er haftet nicht für den unsachgemäßen Gebrauch oder die unbegrenzte Haltbarkeit der Sache. Dem Käufer stehen somit z. B. bei verdorbenen Lebensmitteln nach Ablauf deren Haltbarkeitsdatums keine Ansprüche zu. Der Verkäufer hat auch nicht für den natürlichen Verschleiß oder die Abnutzung des Kaufgegenstandes einzustehen. Ebenso entfällt seine Haftung, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder der Fehler ihm in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Sache einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB, d. h. er kann nach seiner Wahl zunächst
verlangen.
Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dem Verkäufer unzumutbar ist oder der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigert, hat
der Käufer – ebenfalls nach seiner Wahl – einen Anspruch auf
Die Nacherfüllung ist dann gescheitert oder unzumutbar, wenn sie
Eine Nachbesserung gilt in der Regel nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Alle im Rahmen der Nacherfüllung anfallenden Kosten hat der Verkäufer zu tragen. Dies sind
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
Darüber hinaus muss der Verkäufer bei Einbau der Sache die erforderlichen Aufwendungen
für das Entfernen der mangelhaften Sache und den Einbau der nachgebesserten oder nachgelieferten Sache tragen. Dies gilt nun auch bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen. Eine
Beschränkung in den AGB, die die Kostentragungspflicht ausschließt, ist unwirksam.
Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf. Die Besonderheit dieses Kaufs liegt darin, dass vertragliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Verbraucher, die von den gesetzlichen Vorschriften zum Nachteil des Verbrauchers abweichen (z. B. Haftungsausschluss für Sachmängel, Wahlfreiheit des Käufers bei den Gewährleistungsansprüchen, Beweislast oder Verkürzung der Gewährleistungsfrist) grundsätzlich rechtsunwirksam sind. Dies gilt sowohl für Individualabreden als auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Etwas anderes gilt für gebrauchte Waren. Hier kann der Verkäufer die Haftungsfrist vertraglich auf ein Jahr reduzieren (s. 2.1. b)). Damit ändert sich die Rechtslage für den Handel mit Gebrauchtwaren (Secondhand-Geschäfte), weil ein völliger Ausschluss der Mängelhaftung, wie bisher üblicherweise vereinbart, nicht mehr statthaft ist.
Gemäß § 474 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer bei Nachlieferung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs keinen Wertersatz für zwischenzeitlich gezogene Nutzungen der Ware verlangen.
(Anders verhält es sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wohl bei der Rückabwicklung eines Vertrags im Falle eines Rücktritts bei verweigerter oder fehlgeschlagener Nacherfüllung (s. oben). Hier ist ein Nutzungswertersatz weiter möglich (Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 243/08).)
Darüber hinaus kann der Verkäufer einen Kostenvorschuss durch den Unternehmer für die entstehenden Kosten verlangen.
Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass die Kaufsache bei Übergabe an ihn fehlerhaft war.
Anders verhält es sich beim Verbrauchsgüterkauf bei der Frage, ob ein nachgewiesener Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war. Hier wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten 6 Monate seit Übergabe des Kaufgegenstandes zeigt, bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Dasselbe gilt bei gebrauchten Sachen.
Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
Die Garantie unterscheidet sich von der gesetzlichen Gewährleistung dadurch, dass sie dem
Käufer mehr Rechte einräumt als das Gesetz. Sowohl Verkäufer als auch Hersteller oder
andere Dritte können Garantien zusagen. Die Garantie ist freiwillig. Der Garantiegeber kann
deshalb ihren Umfang bestimmen. Er legt fest, ob die Garantie für die gesamte oder nur für
einzelne Teile der Kaufsache und für welche Zeit sie gilt sowie welche zusätzlichen Gewährleistungsrechte eingeräumt werden.
Garantien müssen nicht schriftlich vereinbart werden. Sie können auch im Verkaufsgespräch
und durch Angaben in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache (z. B. Haltbarkeitsdauer des Produkts) erteilt werden.
Tritt während der Garantie ein Mangel der Sache auf, wird gesetzlich vermutet, dass dem
Käufer die Rechte aus der Garantie zustehen. Der Garantiegeber haftet nur dann nicht, wenn er nachweisen kann, dass der Käufer den Mangel verschuldet hat.
Beim Verbrauchsgüterkauf muss die Garantie
Fehlen eine oder mehrere dieser Anforderungen, wird die Garantie dadurch nicht rechtsunwirksam. (Es besteht jedoch die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung falls mit
einer unzureichenden Garantieerklärung geworben wird.)
Wann der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug gerät, bestimmt sich nach dessen Fälligkeit.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt einheitlich drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kaufpreisforderung fällig wurde.
Verhandeln Käufer und Verkäufer über die Kaufpreisforderung (z. B. bei Lieferung einer mangelhaften Sache), wird die Verjährung solange gehemmt, bis entweder der Verkäufer oder
der Käufer die Verhandlungen abbricht. Hemmung heißt, dass die Verjährungsfrist um die
Dauer der Verhandlungen verlängert wird.
Für Fragen zum Kauf- und Gewährleistungsrecht stehen Ihnen die Bezirksgeschäftsstellen des Verbandes zur Verfügung.
