Praxiswissen
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Geschäftsaufgabe

Wenn Sie keinen Betriebsnachfolger gefunden haben oder den Betrieb aus sonstigen Gründen nicht weiterführen können, ist die Geschäftsaufgabe unumgänglich. Die vorliegende Checkliste ist ein Leitfaden, der Ihnen die Folgen der Aufgabe eines Einzelunternehmens aufzeigt und vorgibt, welche Formalitäten Sie dabei erledigen müssen.

Basisinformationen

Wenn Sie keinen Betriebsnachfolger((GENDERNOTICE)) gefunden haben oder den Betrieb aus sonstigen Gründen nicht weiterführen können, ist die Geschäftsaufgabe unumgänglich. 

Die folgende Checkliste ist ein Leitfaden, der Ihnen die Folgen der Aufgabe eines Einzelunternehmens aufzeigt und vorgibt, welche Formalitäten Sie dabei erledigen müssen.

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Die steuerlichen Folgen

Die Besteuerung des Aufgabegewinns

Bei der Betriebsaufgabe muss der Unternehmer neben dem Gewinn auslaufendem Geschäftsverkehr auch den Aufgabegewinn der Einkommenssteuer unterwerfen.

Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge durch die steuerlichen Abschreibungen mit einem geringeren Wert in der Bilanz ausgewiesen sind als sie dem Verkehrswert entsprechen. Bei Betriebsgrundstücken und -gebäuden können Wertsteigerungen eingetreten sein, die ebenfalls zum Aufgabegewinn zählen. Der Aufgabegewinn entspricht der Summe der sogenannten stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, abzüglich eventueller Aufgabekosten (Steuerberater, Anwalt, Kosten für Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäude sowie Maschinen und Einrichtungen, Vermittlungsprovision, Kosten für Anzeigen in Fachzeitschriften, Tageszeitungen u.a.).

Wird ein Wirtschaftsgut verkauft, entspricht der Verkehrswert dem Verkaufspreis. Wird ein Wirtschaftsgut ins Privatvermögen überführt, wird dessen Verkehrswert geschätzt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer den PKW in seinen Privatbereich übernimmt. Dasselbe gilt, wenn die Geschäftsräume nicht verkauft, sondern an den Nachfolger vermietet werden. Ein besonderes Problem stellen die meist sehr hohen stillen Reserven bei Betriebsgrundstücken dar.

Steuervergünstigung (Freibetrag)

Auf den Aufgabegewinn erhält der Unternehmer auf Antrag einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist (§ 16 Absatz 4 EStG). Übersteigt der Aufgabegewinn 136.000 Euro, mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Das bedeutet, dass der Freibetrag nicht mehr zum Ansatz kommt, wenn der Aufgabegewinn 181.000 Euro erreicht oder übersteigt.

Wahlrecht: Fünftel-Methode oder ermäßigter Steuersatz

Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Aufgabegewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften und ist tarifbegünstigt (§ 34 EStG). Versteuert wird nach der sogenannten Fünftel-Methode. Danach wird der Aufgabegewinn zwar rechnerisch über fünf Jahre verteilt, aber bereits im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert. Ist der Unternehmer älter als 55 Jahre oder dauernd berufsunfähig, dann hat er ein Wahlrecht: Er kann den Veräußerungsgewinn auch nur mit dem ermäßigten Steuersatz (mindestens 15 Prozent, höchstens aber 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes) versteuern.

Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen

Der Unternehmer, der die genannten Vorteile in Anspruch nehmen will, muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein. Außerdem muss er seinen gesamten Betrieb aufgeben. Dies bedeutet, dass er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang ins Privatvermögen übertragen oder veräußern muss. Den ermäßigten Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.

Beispiel


EUR

Verkehrswert des Betriebsvermögens

150.000

./. Buchwert des Betriebsvermögens

60.000

./. Aufgabekosten (Demontage, Entsorgung, Makler, Steuerberater, u.a.)

5.000

= Aufgabegewinn

85.000

./. Freibetrag

45.000

= zu versteuernder Aufgabengewinn

45.000

Dieser Aufgabegewinn wird der Einkommensteuer unterworfen – unter Anwendung der Fünftel-Methode oder des ermäßigten Steuersatzes. Der Aufgabegewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen im Übrigen nicht der Umsatzsteuer, es sei denn, es handelt sich um den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter oder deren Überführung ins Privatvermögen (auch bei Nichtveräußerung).

Empfehlungen

  • Lassen Sie den Wert der Wirtschaftsgüter schätzen. 
  • Ermitteln Sie den Aufgabegewinn mit Ihrem Steuerberater (Musterrechnung) 
  • Lassen Sie errechnen, wie hoch die Einkommensteuerbelastung aus der Betriebsaufgabe unter Berücksichtigung des Freibetrags und der Tarifschwächung ist. 
  • Erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater, ob Sie die Voraussetzungen für die Steuervorteile erfüllen. 
  • Sondieren Sie, ob Sie in der Lage sind, die fällige Steuerzahlung zu bezahlen (insbesondere bei Auflösung der stillen Reserven bei Grundstücken s.o.)
Praxistipp

Steuertipp:

Der Aufgabegewinn addiert sich immer zum laufenden Jahresgewinn. Wenn sie die Betriebsaufgabe nicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres erklären, sondern zum Anfang (beispielsweise zum 3. Januar), können Sie Steuern sparen. Gleiches gilt, wenn Sie die Betriebsaufgabe am Ende eines Geschäftsjahres erklären, in dem Sie Verlust erwirtschaftet haben.

Mitarbeiter

Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Ihrer Betriebsaufgabe um eine endgültige dauerhafte Stilllegung des Betriebes oder um eine Betriebsübernahme handelt. Diese beiden Fallkonstellationen sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln.

Sofern Ihr Betrieb übernommen wird, regeln sich die arbeitsrechtlichen Folgen nach § 613 a BGB. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Vorfeld zu einer Betriebsübernahme Mitteilungspflichten bestehen, dass darüber hinaus bei einer Betriebsübernahme eine Kündigung wegen Betriebsübernahme nicht möglich ist und der neue Inhaber des Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen eintritt.

Davon zu unterscheiden ist eine endgültige dauerhafte Betriebsstilllegung. Bei dieser kann grundsätzlich unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung eine ordentliche Kündigung erfolgen. Dabei müssen Sie sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Kündigungsfristen frühzeitig beraten lassen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen können sehr lange Kündigungsfristen maßgeblich sein. Sofern gesetzliche Kündigungsfristen im jeweiligen Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, kann diese Kündigungsfrist bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen; es können aber auch noch längere Kündigungsfristen auf Grund von arbeitsvertraglichen Regelungen oder Tarifverträgen einzuhalten sein. Daher müssen Sie in jedem Fall im Vorfeld abklären, welche Kündigungsfristen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind. Eine Betriebsstilllegung ist per se kein Grund für ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Übrigen sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung, zum Beispiel Schriftform, zu beachten. In diesem Zusammenhang sollten Sie sich daher frühzeitig vor Ausspruch einer Kündigung rechtlich beraten lassen.

Im Hinblick auf Abfindungen ist grundsätzlich festzustellen, dass die Zahlung einer Abfindung außerhalb eines Arbeitsgerichtsprozesses einer Rechtsgrundlage bedarf. Diese kann sich aus Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Auskünfte in diesem Zusammenhang erteilt Ihnen unsere Abteilung für Recht und Tarifpolitik. Sofern ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb besteht, sind dessen Rechte zu beachten. Achten Sie darüber hinaus darauf, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeugnisse und die Arbeitspapiere fertig gestellt sind und somit ausgehändigt werden können.

Langfristige Verträge

Sehen Sie nach, welche langfristigen Verträge Sie abgeschlossen haben. Dazu zählen insbesondere Miet- oder Pachtvertrag, Leasingverträge – auch über Terminal bei elektronischem Zahlungsverkehr-Wartungsverträge, Liefer- und Leistungsverträge, Versicherungsverträge (siehe Versicherungen) und Darlehensverträge. Lesen Sie in den Vertragsunterlagen nach, welche Kündigungsfristen Sie beachten müssen und ob Sie im Falle der Betriebsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht haben.

Zu erledigen: 

  • Den Miet- oder Pachtvertrag fristgerecht kündigen, eventuell einvernehmlich mit dem Vermieter einen Nachmieter stellen. 
  • Leasingverträge und Wartungsverträge kündigen. 
  • Darlehensverträge: Wenn Sie Darlehensschulden durch Sondertilgung ablösen, müssen Sie möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, wenn Sie noch in der Zinsbindungsfrist sind.

Versicherungen

Zu erledigen: 

  • Die Betriebsaufgabe der Krankenkasse anzeigen. Die Krankenkasse leitet die Meldung automatisch an die Rentenversicherung weiter.
  • Mitteilung an eventuell bestehende Zusatzversorgungskassen
  • Die Berufsgenossenschaft schriftlich über die Betriebsaufgabe informieren (binnen zwei Wochen nach der Betriebsaufgabe). 
  • Ihre Rentenversicherung bei der DRV (früher: LVA oder BfA) im Fall der Altersrente rechtzeitig beantragen. 
  • Betriebsversicherungen, wie Feuerversicherung, Sturmversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung kündigen. 
  • Betriebshaftpflichtversicherung: Wenn die Gefahr besteht, dass Schäden mit erheblicher zeitlicher Verzögerung (nach dem Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) eintreten, sollten Sie die Versicherung nicht einfach ohne Angabe von Gründen zum nächst möglichen Termin kündigen. Teilen Sie der Versicherungsgesellschaft den eigentlichen Grund zur Beendigung des Versicherungsvertrages mit. Dann ist der Versicherer gehalten, eine Nachversicherung über einen gewissen Zeitraum anzubieten. Diese gewährleistet, dass für noch eventuell eintretende Schadensereignisse Versicherungsschutz besteht.

Abmeldungen, Löschungen, Änderungen und andere Formalitäten

  • Den Betrieb bei ihrer Gemeinde (Gewerbeamt) abmelden. 
  • Strom, Gas, Wasser und Müll bei gemieteten Räumlichkeiten abmelden. 
  • Wenn Ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist: Beim Handelsregister die Löschung des Betriebs beantragen. 
  • Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer abmelden. 
  • Konzessionen bei Versorgungsunternehmen kündigen. 
  • Einträge im Telefonbuch, in den Gelben Seiten, eventuell im Internet (Homepage) löschen.
  • Telefon-Anschluss eventuell kündigen. 
  • Post benachrichtigen (Nachsendeauftrag bei Standortwechsel). 
  • Betriebsfahrzeuge ummelden oder verkaufen. 
  • Geschäftskonto, eventuell auch die Bankverbindung, löschen. 
  • Betriebliche Daueraufträge und Lastschriften kündigen. 
  • Über den reduzierten Geschäftsumfang den Steuerberater informieren, eventuell das Mandat kündigen. 
  • Kunden und Lieferanten informieren. 
  • Der Anzeige eines Räumungsverkaufs bei der IHK bedarf es seit der UWG-Novelle im Jahr 2004 nicht mehr. 
  • Aufbewahrungsfristen: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse müssen zehn Jahre, andere steuerlich bedeutende Unterlagen sechs Jahre aufbewahrt werden.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Anastasia Just
Referentin
Themen: Basisinformationen
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