Wenn Sie keinen Betriebsnachfolger gefunden haben oder den Betrieb aus sonstigen Gründen nicht weiterführen können, ist die Geschäftsaufgabe unumgänglich. Die vorliegende Checkliste ist ein Leitfaden, der Ihnen die Folgen der Aufgabe eines Einzelunternehmens aufzeigt und vorgibt, welche Formalitäten Sie dabei erledigen müssen.
Wenn Sie keinen Betriebsnachfolger((GENDERNOTICE)) gefunden haben oder den Betrieb aus sonstigen Gründen nicht weiterführen können, ist die Geschäftsaufgabe unumgänglich.
Die folgende Checkliste ist ein Leitfaden, der Ihnen die Folgen der Aufgabe eines Einzelunternehmens aufzeigt und vorgibt, welche Formalitäten Sie dabei erledigen müssen.
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Bei der Betriebsaufgabe muss der Unternehmer neben dem Gewinn auslaufendem Geschäftsverkehr auch den Aufgabegewinn der Einkommenssteuer unterwerfen.
Der Aufgabegewinn entsteht, weil Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Geräte und Fahrzeuge durch die steuerlichen Abschreibungen mit einem
geringeren Wert in der Bilanz ausgewiesen sind als sie dem Verkehrswert entsprechen. Bei Betriebsgrundstücken und -gebäuden können
Wertsteigerungen eingetreten sein, die ebenfalls zum Aufgabegewinn
zählen. Der Aufgabegewinn entspricht der Summe der sogenannten
stillen Reserven in den einzelnen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, abzüglich eventueller Aufgabekosten (Steuerberater, Anwalt,
Kosten für Wertermittlung von Grund und Boden und Gebäude sowie
Maschinen und Einrichtungen, Vermittlungsprovision, Kosten für Anzeigen in Fachzeitschriften, Tageszeitungen u.a.).
Wird ein Wirtschaftsgut verkauft, entspricht der Verkehrswert dem Verkaufspreis. Wird ein
Wirtschaftsgut ins Privatvermögen überführt, wird dessen Verkehrswert geschätzt. Dies ist
zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer den PKW in seinen Privatbereich übernimmt.
Dasselbe gilt, wenn die Geschäftsräume nicht verkauft, sondern an den Nachfolger vermietet
werden. Ein besonderes Problem stellen die meist sehr hohen stillen Reserven bei Betriebsgrundstücken dar.
Auf den Aufgabegewinn erhält der Unternehmer auf Antrag einen Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufsunfähig ist (§ 16 Absatz 4 EStG). Übersteigt der Aufgabegewinn 136.000 Euro, mindert sich der Freibetrag um den übersteigenden Betrag. Das bedeutet, dass der Freibetrag nicht mehr zum Ansatz kommt, wenn der Aufgabegewinn 181.000 Euro erreicht oder übersteigt.
Wahlrecht: Fünftel-Methode oder ermäßigter Steuersatz
Der nach Abzug des Freibetrags verbleibende Aufgabegewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften und ist tarifbegünstigt (§ 34 EStG). Versteuert wird nach der sogenannten
Fünftel-Methode. Danach wird der Aufgabegewinn zwar rechnerisch über fünf Jahre verteilt,
aber bereits im Jahr der Betriebsaufgabe versteuert. Ist der Unternehmer älter als 55 Jahre
oder dauernd berufsunfähig, dann hat er ein Wahlrecht: Er kann den Veräußerungsgewinn
auch nur mit dem ermäßigten Steuersatz (mindestens 15 Prozent, höchstens aber 56 Prozent
des durchschnittlichen Steuersatzes) versteuern.
Der Unternehmer, der die genannten Vorteile in Anspruch nehmen will, muss das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sein. Außerdem muss er seinen gesamten Betrieb aufgeben. Dies bedeutet, dass er alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang ins Privatvermögen übertragen oder veräußern muss. Den ermäßigten Steuersatz kann jeder Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.
Beispiel
| | EUR |
|---|---|
| Verkehrswert des Betriebsvermögens | 150.000 |
| ./. Buchwert des Betriebsvermögens | 60.000 |
| ./. Aufgabekosten (Demontage, Entsorgung, Makler, Steuerberater, u.a.) | 5.000 |
| = Aufgabegewinn | 85.000 |
| ./. Freibetrag | 45.000 |
| = zu versteuernder Aufgabengewinn | 45.000 |
Dieser Aufgabegewinn wird der Einkommensteuer unterworfen – unter Anwendung der Fünftel-Methode oder des ermäßigten Steuersatzes. Der Aufgabegewinn ist nicht gewerbesteuerpflichtig. Die Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen im Übrigen nicht der Umsatzsteuer, es sei denn, es handelt sich um den Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter oder deren Überführung ins Privatvermögen (auch bei Nichtveräußerung).
Empfehlungen
Steuertipp:
Der Aufgabegewinn addiert sich immer zum laufenden Jahresgewinn. Wenn sie die Betriebsaufgabe nicht zum Ende eines Wirtschaftsjahres erklären, sondern zum Anfang (beispielsweise zum 3. Januar), können Sie Steuern sparen. Gleiches gilt, wenn Sie die Betriebsaufgabe am Ende eines Geschäftsjahres erklären, in dem Sie Verlust erwirtschaftet haben.
Zunächst ist zu klären, ob es sich bei Ihrer Betriebsaufgabe um eine endgültige dauerhafte Stilllegung des Betriebes oder um eine Betriebsübernahme handelt. Diese beiden Fallkonstellationen sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln.
Sofern Ihr Betrieb übernommen wird, regeln sich die arbeitsrechtlichen Folgen nach
§ 613 a BGB. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Vorfeld zu einer Betriebsübernahme Mitteilungspflichten bestehen, dass darüber hinaus bei einer Betriebsübernahme eine
Kündigung wegen Betriebsübernahme nicht möglich ist und der neue Inhaber des Betriebes
in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen eintritt.
Davon zu unterscheiden ist eine endgültige dauerhafte Betriebsstilllegung. Bei dieser
kann grundsätzlich unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame
Kündigung eine ordentliche Kündigung erfolgen. Dabei müssen Sie sich jedoch insbesondere
hinsichtlich der Kündigungsfristen frühzeitig beraten lassen. Bei langjährigen Arbeitsverhältnissen können sehr lange Kündigungsfristen maßgeblich sein. Sofern gesetzliche Kündigungsfristen im jeweiligen Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, kann diese Kündigungsfrist
bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen; es können aber auch noch
längere Kündigungsfristen auf Grund von arbeitsvertraglichen Regelungen oder Tarifverträgen einzuhalten sein. Daher müssen Sie in jedem Fall im Vorfeld abklären, welche Kündigungsfristen für die einzelnen Arbeitsverhältnisse anzuwenden sind. Eine Betriebsstilllegung
ist per se kein Grund für ein außerordentliches Kündigungsrecht. Im Übrigen sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung, zum Beispiel Schriftform, zu beachten. In diesem Zusammenhang sollten Sie sich daher frühzeitig vor Ausspruch einer Kündigung rechtlich beraten lassen.
Im Hinblick auf Abfindungen ist grundsätzlich festzustellen, dass die Zahlung einer Abfindung außerhalb eines Arbeitsgerichtsprozesses einer Rechtsgrundlage bedarf. Diese kann sich aus Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Auskünfte in diesem Zusammenhang erteilt Ihnen unsere Abteilung für Recht und Tarifpolitik. Sofern ein Betriebsrat in Ihrem Betrieb besteht, sind dessen Rechte zu beachten. Achten Sie darüber hinaus darauf, dass bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Arbeitszeugnisse und die Arbeitspapiere fertig gestellt sind und somit ausgehändigt werden können.
Sehen Sie nach, welche langfristigen Verträge Sie abgeschlossen haben. Dazu zählen insbesondere Miet- oder Pachtvertrag, Leasingverträge – auch über Terminal bei elektronischem Zahlungsverkehr-Wartungsverträge, Liefer- und Leistungsverträge, Versicherungsverträge (siehe Versicherungen) und Darlehensverträge. Lesen Sie in den Vertragsunterlagen nach, welche Kündigungsfristen Sie beachten müssen und ob Sie im Falle der Betriebsaufgabe ein außerordentliches Kündigungsrecht haben.
Zu erledigen:
Zu erledigen:
