Wenn Musik im öffentlichen Raum - dazu zählen auch Websites - genutzt wird, müssen Gebühren und Vergütungen an Verwertungsgesellschaften abgeführt werden. Hier werden Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern berührt: Den Schöpfern der Werke steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Die öffentliche Musikwiedergabe ist daher gebührenpflichtig. Erhoben werden die Gebühren von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
Wenn Musik im öffentlichen Raum - dazu zählen auch Websites - genutzt wird, müssen Gebühren und Vergütungen an Verwertungsgesellschaften abgeführt werden. Hier werden Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern berührt: Den Schöpfern((GENDERNOTICE)) der Werke steht das alleinige Verwertungsrecht zu. Die öffentliche Musikwiedergabe ist daher gebührenpflichtig. Erhoben werden die Gebühren von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
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Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) vom 9. September 1965. Sie vertritt in Deutschland die Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Als alleinige Verwertungsgesellschaft auf dem Gebiet der Musikrechte in Deutschland nimmt die GEMA eine faktische Monopolstellung ein. Auf Grund dieser faktischen Monopolstellung gilt die sogenannte GEMA-Vermutung: Bei öffentlicher Musikwiedergabe wird davon ausgegangen, dass Musikstücke gespielt werden, die zum GEMA-Repertoire gehören. Der Anscheinsbeweis genügt. Ein Veranstalter, der sich auf ungeschützte Musik beruft, muss das beweisen.
Bei der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, Funk- und Fernsehsendungen erheben nicht nur die Urheber der Musik Ansprüche, sondern auch die Interpreten und Hersteller. Sie sind in der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) zusammengeschlossen. Das Inkasso der Vergütungen hat die GEMA übernommen. Für die Wiedergabe von Tonträgern wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf die GEMA-Vergütungssätze erhoben; für Hörfunk und Fernsehsendungen wird ein Zuschlag von 26 Prozent berechnet.
Werden Hörfunk- und Fernsehsendungen öffentlich wiedergegeben, so werden auch die Rechte von Urhebern der Wortbeiträge, zum Beispiel von Schriftstellern, Journalisten und Verlagen berührt. Zuständig hierfür ist die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Der Inkassovertrag zwischen der GEMA und der VG Wort sieht einen Zuschlag von 20 Prozent zu den GEMA-Vergütungssätzen vor.
Die Corint Media GmbH ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen. Sie vertritt die Urheber-und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV-und Radiosender sowie über 200 digitaler verlegerischer Angebote. Dazu zählen u. a. Fernsehsender wie RTL, CNN, Sat.1, ProSieben, Sport 1, N24, Eurosport, n-tv und Radiosender wie Antenne Bayern, Radio FFH, Klassik Radio und Hit-Radio Antenne Niedersachsen. Eine Liste der von der Corint Media vertretenen Sendeunternehmen sowie Hintergrundinformationen sind im Internet unter www.corint-media.com abrufbar.
Die damalige VG Media forderte bereits 2013 auf Grundlage eines im Bundesanzeiger veröffentlichten neuen Tarifs einen Zuschlag auf die GEMA-Tarife für die Nutzung von Fernsehen und Radio, da ihr entsprechende Filmurheberrechte und Moderatorenrechte der privaten
Fernseh- und privaten Radiosender übertragen wurden.
Seit dem 1. Januar 2015 erhebt die VG Media, jetzt Corint Media, auf die jeweiligen GEMAFernseh-Tarife einen Zuschlag für Verbandsmitglieder von 20 Prozent (Nichtmitglieder 25
Prozent) sowie auf die jeweiligen GEMA-Radio-Tarife einen Zuschlag in Höhe von 12 Prozent
(Nichtmitglieder 15 Prozent). Das Inkasso wird von der GEMA durchgeführt.
Wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird, müssen Gebühren für die Nutzungsrechte entrichtet werden. Das Nutzungsrecht umfasst die Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe und die Live-Aufführung. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Musik in Verkaufsnebenräumen wie Lager oder Werkstatt dagegen geht die GEMA nichts an. Eine Gebühr ist nur fällig, wenn die Musik auch von den Kunden gehört wird.
Verwendet ein Einzelhandelsunternehmer in seinem Ladenlokal Hintergrundmusik, so handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe, die der vorherigen Genehmigung der GEMA bedarf. Ausnahme: Fachgeschäfte des Radio- und Fernsehhandels sind bei der notwendigen Kundenvorführung beziehungsweise Instandsetzung der Geräte von der Genehmigungspflicht befreit. Die GEMA vergibt die Nutzungsrechte in Form von Einzeleinwilligungen oder durch Abschluss von Pauschalverträgen. Anmeldevordrucke gibt es bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA. Wer Musikdarbietungen ohne Einwilligung der GEMA durchführt, ist zum Ersatz des entstehenden Schadens verpflichtet und setzt sich der Strafverfolgung aus. Es drohen Schadensersatzforderungen in Höhe der doppelten Vergütungssätze.
Die GEMA und die VG Wort gewähren den Mitgliedern unserer Einzelhandelsorganisation einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent auf alle Normalvergütungssätze. Ein Nachweis der Mitgliedschaft ist notwendig. Es empfiehlt sich, bereits bei der Anmeldung auf die Mitgliedschaft im HBE hinzuweisen. Eine rückwirkende Inanspruchnahme des 20-prozentigen Nachlasses wird von der GEMA nicht anerkannt.
Bei neu aufgenommenen Mitgliedern gilt der Gesamtvertragsnachlass ab dem ersten Fälligkeitstermin nach der Meldung. Der Fälligkeitstermin ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelpauschalvertrag mit der GEMA. Verträge können monatliche, vierteljährliche oder jährliche Laufzeiten haben und sind auch nur zu diesen Terminen kündbar.
Nach Antragstellung unterbreitet die GEMA ein schriftliches Angebot. Bei Überprüfung dieses Angebotes ist insbesondere darauf zu achten, ob der richtige Tarif angewandt und die Gebührenkriterien, wie zum Beispiel die Größe des beschallten Raumes beziehungsweise die Gerätezahl korrekt angegeben sind. Unter dem Kürzel GSVT-NL (Gesamtvertragsnachlass) ist zu prüfen, ob der 20-prozentige HBE-Rabatt eingeräumt wurde. Bevor Sie das Antragsformular unterschreiben, sollten Sie sich beim HBE oder der GEMA direkt beraten lassen.
GEMA
11506 Berlin
E-Mail: kontakt@gema.de
Telefon: 030 588 58 999
Telefax: 030 212 92 795
Nach langen, harten Verhandlungen mit der GEMA über Änderungen bei einzelnen Tarifen steht fest: Ab 1. Januar 2024 haben sich die GEMA-Tarife erneut erhöht. Bei laufenden Verträgen wird die Erhöhung erst nach Ende der Laufzeit wirksam.
Die im Einzelhandel am häufigsten genutzten Tarife sind: M-U III/8 (Tonträgerwiedergabe zur Unterhaltung ohne Veranstaltungscharakter in Einzelhandelsgeschäften, Kaufhäusern, Warenhäusern, Großhandelsgeschäften, Verkaufsmärkten u.ä.) sowie R (Hörfunksendungen und Ladenfunk).
Die im Einzelhandel gebräuchlichsten Tarife für Tonträgerwiedergabe bzw. Wiedergabe von Hörfunksendungen und Ladenfunk sind nach der Raumgröße gestaffelt. Die nachfolgenden Jahresgebühren für HBE-Mitglieder können zum Vergleich mit dem Endbetrag der GEMA-Rechnung herangezogen werden.
Bei öffentlicher Musikwiedergabe können u. U. zusätzlich zu den jeweiligen GEMA-Wiedergabetarifen Zuschläge für die Vervielfältigung von Musikwerken fällig werden. Diese Zuschläge mit dem Tarif VR-Ö abgedeckt. Dieser Tarif besagt, dass Musikveranstalter, Gastronomen, Hoteliers, Musikkneipeninhaber, Clubbetreiber, Discothekenunternehmer, Einzelhändler etc., bei denen Discjockeys (DJs) die Musik auflegen, ohne Dateien des Veranstalters zu nutzen, von den GEMA Vervielfältigungszuschlägen befreit werden
Vergütungsschuldner sind grundsätzlich die DJs, aber auch z.B. Veranstalter, Gastronomen,
Einzelhändler etc., wenn sie eigene Musikdatenbanken haben und vergütungspflichtige Vervielfältigungen vornehmen, um diese öffentlich wiederzugeben. Hierzu zählen auch Musikveranstalter, die z.B. Tonträgermusik (Hintergrundmusik) oder Musik in Musikkneipen oder
Veranstaltungsmusik mit eigener Musikdatenbank wiedergeben und Vervielfältigungsrechte
nutzen.
Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum Tarif VR-Ö für die Vervielfältigung von Musikwerken, die für die öffentliche Wiedergabe bestimmt sind:
Ladenfunk ist ein vor allem im filialisierten und großflächigen Einzelhandel verbreitetes Werbemedium. Dabei werden von privaten Anbietern speziell für den Einzelhandel konzipierte Musikprogramme via Satellit in die einzelnen Einzelhandelsunternehmen übertragen. Empfangen können den Ladenfunk nur Einzelhandelsgeschäfte, die eine monatliche Systemmiete zahlen. Hinzu kommen die Kosten für die Empfangsanlage. Für den Ladenfunk gelten die Vergütungssätze R/I/1. Während der Zuschlag für VG Wort (20 Prozent) entfällt, bleibt der GVL-Zuschlag (26 Prozent) erhalten. Unberührt bleibt auch der Gesamtvertragsnachlass von 20 Prozent für HBE Mitglieder.
Ladenfunk bietet an: Radio P.O.S. GmbH, Schauenburgerstraße 116, 24118 Kiel, Telefon 0431 56 06 102, Internet: www.pos-medien.de
Für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen von Shop-TV (Instore TV) ohne Veranstaltungscharakter und ohne Tanz.
Pauschalvergütungssatz
| jährlich € | vierteljährlich € | monatlich € | |
|---|---|---|---|
| bis zu drei Monitore | 511,60 | 140,69 | 51,16 |
| je weiterer bis zehn Monitore | 163,90 | 45,07 | 16,39 |
| je weiterer bis zwanzig Monitore | 147,50 | 40,56 | 14,75 |
| je weiterer ab zwanzig Monitore | 130,90 | 36,00 | 13,09 |
| Großbildprojektion | 1.494,20 | 410,91 | 149,42 |
Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 Prozent Umsatzsteuer
Quelle: GEMA
Die GEMA erhebt auch für die Nutzung von Werken aus dem GEMA-Repertoire als Hintergrundmusik auf Websites einen Tarif (VR-OD 10). Die Höhe der Mindestvergütung richtet sich nach der nachgewiesenen Anzahl der Zugriffe auf die zugänglich gemachten Werke des GEMA-Repertoires. Zu den Zugriffen zählen auch diejenigen, die durch die Verbindung von anderen Internetseiten entstehen (Verlinkung). Kann die Anzahl der Zugriffe nicht nachgewiesen werden, werden der Berechnung der Mindestvergütung mindestens 10 Prozent der Gesamtzahl der Zugriffe auf sämtliche Inhalte der Internetseite zugrunde gelegt. Auch bei diesem Tarif erhalten HBE-Mitglieder 20 Prozent Rabatt. Die Vergütung laut Tarif beträgt:
| Abrufpaket 1 | Abrufpaket 2 | Abrufpaket 3 | Abrufpaket 4 | Abrufpaket 5 | |
|---|---|---|---|---|---|
| Paketpreis pro Jahr | 240 € | 480 € | 720 € | 960 € | 1.200 € |
| Anzahl der Abrufe | 3.000 | 6.000 | 9.000 | 12.000 | 15.000 |
Die vorstehenden Vergütungssätze gelten für den Abschluss einer Jahreslizenz.
Quelle: GEMA
Unter dem Begriff "funktionelle Musik" werden konfektionierte Tonträger (oder zum Teil auch Ladenfunk) angeboten, die von Profifirmen erstellt werden. Da es hier unterschiedlichste Modelle gibt, muss jeder Einzelfall für sich geprüft werden. Allgemein gilt: Vor Abschluss eines Liefervertrages ist eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass die GEMA-Gebühren von der Lieferfirma bereits abgegolten sind, beziehungsweise welche GEMA-Gebühren für den Kunden noch anfallen. Es gelten die regulären Tarife M-U III/8 für Tonträgerwiedergabe bzw. R für Ladenfunk. Bei Ladenfunk mit Werbung wird ein Zuschlag von 20 Prozent auf den Tarif für Hörfunkwiedergaben berechnet.
Neben den GEMA-Gebühren für die öffentliche Musikwiedergabe ist ein Rundfunkbeitrag an den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice (ehemals GEZ) zu entrichten. Der neue Rundfunkbeitrag (seit 2013) hat die Rundfunkgebühr abgelöst. Wer wie viele Geräte hat, spielt keine Rolle mehr. Es zählen Betriebsstätten, Beschäftigte und Kfz. Weitere Informationen dazu unter www.rundfunkbeitrag.de
Eine Sammlung von Anbietern GEMA-freier Musik kann im Internet eingesehen werden unter www.musikveranstalter.de. Bei den Beitragsbedingungen ist zu beachten, dass sämtliche Gebühren, zum Beispiel auch die der VG Wort, mit abgedeckt sind.
Nach § 54 a Abs. 2 UrhG müssen alle Einrichtungen, die gegen Entgelt die Herstellung von Ablichtungen (Kopien) anbieten, für jede Kopie aus einem urheberrechtlich geschützten Werk eine Vergütung entrichten. Diese Regelung trifft somit insbesondere Copyshops, Fotogeschäfte, Schreibwarengeschäfte, Warenhäuser sowie Bau- und Verbrauchermärkte. Bezahlen muss die Vergütung der Betreiber des jeweiligen Kopiergeräts. Empfänger der Zahlungen ist die VG Wort. Bei Copyshops und Einzelhandelsunternehmen ist in der Regel der Betreiber auch der Geschäftsinhaber. Anders liegt der Fall zum Beispiel bei Münzkopierern: Handelt es sich um ein eigenes, gemietetes oder geleastes Gerät, muss in der Regel die Einrichtung, in der das Gerät steht, die Vergütung bezahlen. Wird jedoch nur einem Dritten der Stellplatz zur Verfügung gestellt und Handhabung, Wartung, Inkasso etc. liegen bei diesem, so ist dieser Dritte verpflichtet, die Vergütung zu übernehmen.
Die VG Wort ist unter folgender Adresse erreichbar:
Untere Weidenstraße 5, 81543 München,
E-Mail: vgw@vgwort.de,
Internet: www.vgwort.de,
Tel. 089 51412-0
