Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz, welches seit dem 01.07.2011 in Kraft ist, wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Die Wehrpflicht sowie die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes sind erloschen. Stattdessen wurden der Bundesfreiwilligendienst sowie der freiwillige Wehrdienst neu geregelt.
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz, welches seit dem 01.07.2011 in Kraft ist, wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Die Wehrpflicht sowie die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes sind erloschen. Stattdessen wurden der Bundesfreiwilligendienst sowie der freiwillige Wehrdienst neu geregelt.
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Der freiwillige Wehrdienst besteht aus einem sogenannten freiwilligen Wehrdienst als Probezeit (§ 54 Abs. 1 S. 2 WPflG), welcher 6 Monate andauert, sowie der anschließenden Verpflichtungszeit, deren Länge davon abhängig ist, auf welche Verpflichtungszeit sich der Anwärter((GENDERNOTICE)) im Vorfeld festgelegt hat (1 bis 17 Monate).
Gemäß § 16 Abs. 7 des ArbPlSchG sind sämtliche Vorschriften, die für
den bisherigen Grundwehrdienst galten, ebenso auf den freiwilligen
Wehrdienst anzuwenden:
Entscheidet sich ein Arbeitnehmer für den freiwilligen Wehrdienst, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Es wird also durch den Wehrdienst nicht aufgelöst, sondern besteht fort.
Auf ausländische Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)), die nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft sind, finden die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes keine Anwendung. Den Angehörigen von nicht EG-Staaten steht jedoch mit Blick auf die Ableistung eines abgekürzten Wehrdienstes von einigen Monaten (so das Bundesarbeitsgericht für den abgekürzten türkischen Wehrdienst von zwei Monaten Dauer) ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Für einen länger dauernden Wehrdienst besteht ein solches Leistungsverweigerungsrecht jedoch nicht. (Zur Kündigung siehe Punkt 7)
Ein befristetes Arbeitsverhältnis (das während des Wehrdienstes endet) wird durch die Aufnahme des freiwilligen Wehrdienstes nicht verlängert; es endet wie vereinbart (§ 1 Abs. IV ArbPlSchG).
Für die Dauer der Tauglichkeitsprüfung ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Entgeltfortzahlung freizustellen (§ 14 Abs. 1 ArbPlSchG).
Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses hat zur Folge, dass die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, beispielsweise also die Entgeltzahlungspflicht, der Anspruch auf Beschäftigung und der Urlaubsanspruch entfallen. Dies gilt allerdings grundsätzlich nicht, sofern Wohnung und Sachbezüge gewährt werden (§ 3 ArbPlSchG).
Die beiderseitigen Nebenpflichten dagegen bleiben bestehen: Der Arbeitnehmer hat daher
beispielsweise nach wie vor die Pflicht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren und
vertragswidrigen Wettbewerb zu unterlassen.
Da das tarifliche Urlaubsgeld – sofern der Tarifvertrag anwendbar ist – anteilig entsprechend dem Urlaubsanspruch zu gewähren ist (§ 1 Ziffer 2 a, Satz 1 TV Sonderzahlung), verringert es sich automatisch anteilig mit der Kürzung des Urlaubs.
Soweit eine Tarifbindung nicht besteht, ist ein tarifliches Urlaubsgeld ohnehin nicht zu bezahlen.
Bei übertariflichen Zahlungen empfiehlt es sich, ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren, dass
die Ableistung des Wehrdienstes zu einer entsprechenden Kürzung führt.
Da der Arbeitnehmer während des freiwilligen Wehrdienstes kein Arbeitsentgelt erhält, reduziert sich die tarifliche Sonderzuwendung, soweit eine Tarifbindung besteht, um jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer weniger als zwei Wochen (= 14 Tage) Arbeitsentgelt erhält, um ein Zwölftel (§ 4 Ziffer 5, Satz 4, TV Sonderzahlung).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer beginnt den Wehrdienst a) am 1.4., b) am 15.4.
Lösung:
Im Fall a) wird die tarifliche Sonderzahlung um 9/12 (April bis Dezember = 9 Monate)
gekürzt
Im Fall b) um 8/12 (Mai bis Dezember = 8 Monate), da der Arbeitnehmer im April nicht
weniger als zwei Wochen (sondern sogar mehr als zwei Wochen) Arbeitsentgelt erhält.
Bei übertariflichen Zahlungen empfiehlt es sich, ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren, dass
die Ableistung des Wehrdienstes zu einer entsprechenden Kürzung führt.
Soweit eine Tarifbindung nicht besteht, ist eine tarifliche Sonderzuwendung ohnehin nicht zu
bezahlen.
Während des Wehrdienstes besteht kein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (§ 2 Ziffer 6 Rahmentarifvertrag vermögenswirksame Leistungen). Die vermögenswirksame Leistung wird (nur) für jeden Kalendermonat gezahlt, für den mindestens für zwei Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht (§ 2 Ziffer 5 Rahmentarifvertrag VWL).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer beginnt den Wehrdienst a) am 1.4., b) am 15.4.
Lösung:
Im Fall a) besteht Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nur für die Monate Januar
bis März
Im Fall b) für den Monat April, da der Arbeitnehmer (sogar mehr als mindestens zwei Wochen
Arbeitsentgelt im April erhält.
Soweit eine Tarifbindung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Einberufungsbescheid (sowie die Aufforderung zu einer persönlichen Meldung/Vorstellung (vgl. § 14 ArbPlSchG) unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern vorzulegen (§ 1 Abs. 3 ArbPlSchG). Bei Verstoß ist der Arbeitgeber zur Abmahnung und zur Geltendmachung eines konkret entstandenen und nachweisbaren Schadens berechtigt. Letzteres wird in der Regel wegen mangelnder Bezifferbarkeit eines eventuellen Schadens ausscheiden.
Zur Vertretung des abwesenden Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber berechtigt, eine Ersatzkraft befristet einzustellen. Der Befristungsgrund sollte im schriftlichen Vertrag ausdrücklich festgehalten werden (vgl. auch HBE-Praxiswissen "Befristete Verträge").
Mit Ablauf des Tages, an dem der Wehrpflichtige aus der Bundeswehr ausscheidet, ruht das Arbeitsverhältnis nicht mehr. Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis leben in vollem Umfang wieder auf.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Ablauf des Wehrdienstes bei seinem Arbeitgeber zurückzumelden und die Arbeit im Betrieb aufzunehmen. Bei Verstoß ist der Arbeitgeber zur Abmahnung berechtigt. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, besteht kein Anspruch auf Entgeltzahlung.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienste, die ihm der Arbeitnehmer vertragsgemäß zur rechten Zeit und am rechten Ort anbietet, anzunehmen und das Arbeitsentgelt zu bezahlen. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, gemäß der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung beschäftigt zu werden, entweder auf dem alten Arbeitsplatz oder, sofern dieser nicht mehr besteht, auf einem gleichwertigen.
Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Wiederauflebens der gegenseitigen Rechtspflichten
arbeitsunfähig krank, so ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung ab diesem Zeitpunkt verpflichtet. Die Sechs-Wochen-Frist beginnt allerdings erst mit dem Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses zu laufen (BAG AP Nr. 1 zu § 1 ArbPlSchG).
Hat der Arbeitgeber während der Dauer des Wehrdienstes eine Ersatzkraft eingestellt und wird der Wehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet, so muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Arbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz (Ersatzkraft + Bundeswehrrückkehrer) Entgelt bezahlen. In diesem Fall werden ihm auf Antrag die ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund erstattet (§ 1 Abs. 5 ArbPlSchG). Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, zu stellen. Für die Bearbeitung der Anträge sind die Wehrbereichsverwaltungen zuständig.
Die Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes werden sowohl auf die Berufsjahre (§ 9 Ziffer 8 MTV), als auch die Betriebszugehörigkeit (§ 21 Ziffer 2 MTV) angerechnet.
Auch, soweit eine Tarifbindung nicht besteht, sind Zeiten des freiwilligen Wehrdienstes auf
die Betriebszugehörigkeitsdauer anzurechnen.
Wer den neu eingeführten Bundesfreiwilligendienst ableisten möchte, hat keinen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber. Eine Freistellung unterliegt daher der freien Parteienvereinbarung.
Anders als beim freiwilligen Wehrdienst ist damit das Arbeitsplatzschutzgesetz auf den Bundesfreiwilligendienst nicht anwendbar. Sämtliche Schutzvorschriften zur Kündigung, zum Urlaub etc. gelten damit nicht.
Der Bundesfreiwilligendienst selbst stellt kein Arbeitsverhältnis, sondern einen öffentlichen
Dienst des Bundes eigener Art dar.
Er wird in der Regel für eine Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet (mindestens 6, höchstens 18 Monate).
Er kann als freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, europäischer Freiwilligendienst, entwicklungspolitischer Freiwilligendienst, kultureller oder internationaler Jugendfreiwilligendienst geleistet werden.
Als Arbeitgeber liegt es damit in Ihrer Verantwortung, ob Sie mit einem Mitarbeiter eine dementsprechende Vereinbarung bezüglich des Ruhens des Arbeitsverhältnisses für die Dauer
des Bundesfreiwilligendienstes abschließen möchten oder nicht.
