Feuerwerkskörper sind deshalb so gefährlich, weil pyrotechnische Gegenstände explosionsfähige Stoffe oder Stoffgemische enthalten. Aus diesem Grund müssen die Einzelhandelsunternehmen beim Verkauf, bei der Lagerung und beim Transport dieser Gegenstände besondere Vorschriften und Sicherheitsaspekte beachten.
Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten. Aus diesem Grund müssen Händler beim Verkauf, bei der Aufbewahrung und bei der Beförderung dieser Gegenstände besondere Vorschriften und Sicherheitsaspekte beachten. Pyrotechnische Gegenstände sind, je nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck, in Kategorien eingeteilt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Sprengstoffgesetz (SprenG) und in der 1. Sprengstoffverordnung (SprenV). Zur Umsetzung der europäischen Pyrotechnik-Richtlinie regelt § 16 i SprengG ausdrücklich die Prüfpflichten für Händler((GENDERNOTICE)). Alle angebotenen pyrotechnischen Gegenstände mit einem CE-Kennzeichen versehen sein.
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Der erstmalige Verkauf oder die erstmalige Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der verantwortlichen Personen (Betriebs-, Filial- oder Marktleiter) anzuzeigen. Eine Eingangs- und Annahmebestätigung von der zuständigen Behörde muss nicht abgewartet werden. Überwachungsbehörden kontrollieren teilweise die Dokumentation der Anzeige. Wenn die Behörde eine Bestätigung versandt hat, sollte auch diese aufbewahrt und ggf. vorgelegt werden. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn ausschließlich Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (s. Ziff. 3a) verkauft werden.
Eine erneute Anzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante Daten (z. B. Anschrift, Betriebs-, Filial- oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend verkauft werden. Die Beendigung der Tätigkeit (z. B. bei Geschäftsaufgabe) muss ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Muster für die Anzeige finden Sie im Anhang (Anlage I) des Praxiswissens.
Nach der europäischen Pyrotechnikrichtlinie 2013/29/EU im Sprengstoffgesetz müssen Händler folgende Pflichten beachten, wenn sie Pyrotechnik verkaufen:
Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt:
Kategorie F1:
Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind.
Kategorie F2:
Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F3:
Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind.
Kategorie F4:
Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet.
Händler dürfen pyrotechnische Gegenstände nur bereitstellen und Dritten überlassen, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Händler haben zu prüfen, ob die Feuerwerkskörper über folgende Angaben verfügen:
WWWW [CE-Zeichen]
ZZZZ-F2 1234 [Registriernummer]
Dabei steht
Feuerwerkskörper, die vor dem 01.10.2009 zugelassen worden sind und noch nicht über ein CE-Zeichen, sondern ausschließlich eine BAM-Zulassungsnummer verfügen, dürfen seit dem 04.07.2017 nur noch aufbewahrt und vernichtet werden. Insbesondere der Verkauf ist nach Ablauf der Übergangsfrist (Ende der Übergangsfrist 03.07.2017) nicht mehr zulässig.
Der Umfang der möglichen Stichproben durch die Behörden lässt sich nicht einheitlich festlegen. Kriterien hierfür können beispielsweise die Dauer der Lieferbeziehung, die Häufigkeit von Beanstandungen in der Vergangenheit und die Neuartigkeit des Produktes sein.
Händler sollten die Erfüllung der Prüfpflichten sorgfältig dokumentieren, um im Falle behördlicher Überprüfung nachweisen zu können, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind.
Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände außerdem mit folgenden Angaben versehen:
Die Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. Einführer auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn das nicht möglich ist, auf der kleinsten Packungseinheit angebracht worden sein. Die Kennzeichnung muss klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein.
Für die Beförderung bzw. die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände müssen die Pack- bzw. Versandstücke mit folgender Kennzeichnung versehen sein:
Händler müssen prüfen, ob dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Diese müssen in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Wenn mehrere verschiedene pyrotechnische Gegenstände in einer Verpackung zusammengefasst sind, muss erkennbar sein, welche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen zu welchem Feuerwerkskörper gehört.
Sollten Sie einen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen angebotener pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, müssen Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
Auch beim eigentlichen Verkauf von Feuerwerkskörpern sind einige Vorschriften zu beachten:
Bei den Abgabebeschränkungen ist zwischen Feuerwerk der Kategorie 1 und der Kategorie 2 zu unterscheiden:
Bezeichnung:
Kleinstfeuerwerk
Kategorie:
1
Beispielprodukte:
Zeitraum und Mindestalter:
Bezeichnung:
Kleinstfeuerwerk
Kategorie:
2
Beispielprodukte:
Zeitraum und Mindestalter:
Wenn die Verpackung von Feuerwerkskörpern dieser Kategorie den Hinweis enthält „Abgabe nur an Personen mit Erlaubnis“, unterliegt der Verkauf weitergehenden Beschränkungen.
Das Anbieten und Bewerben von Feuerwerk der Kategorie 2 ist auch außerhalb des gesetzlichen Verkaufszeitraums erlaubt. Bereits vor den gesetzlich festgelegten Verkaufstagen dürfen daher Verkaufsstände aufgestellt, Werbematerial verteilt und Bestellungen entgegengenommen werden. An Verbraucher dürfen die Feuerwerkskörper der Kategorie 2 jedoch erst im gesetzlich festgelegten Zeitraum ausgehändigt werden. Das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist im Großhandelsgeschäft auch außerhalb der Drei-Tage-Frist zulässig, solange dabei die pyrotechnischen Gegenstände nicht Verbrauchern überlassen werden.
Wenn Feuerwerkskörper unterschiedlicher Kategorien zusammen in einer Verpackung verkauft werden, sind die Abgabevorschriften der höchsten enthaltenen Kategorie zu berücksichtigen.
Angestellte, die mit dem Feuerwerksverkauf betraut sind, sind in geeigneter Form zu unterweisen. Dies sollte dokumentiert werden und ist jährlich vor dem Beginn des Feuerwerksverkaufs zu wiederholen.
Verstöße gegen die Abgabevorschriften können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden.
Feuerwerkskörper dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen angeboten und nicht im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Dies gilt jedoch nicht bei Feuerwerkskörpern in Verpackungen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), z. B. „Das Zurschaustellen ist unbedenklich. BAM-1234/05-VP“ oder „Verpackung mit Unbedenklichkeitsbescheinigung. BAM-1234/05-VWK“.
Die BAM-Nummer der Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich auf die Verpackung und ist nach folgendem Muster aufgebaut: BAM-Vierstellige Nummer für die Verpackung/Zweistellige Jahreszahl-Abkürzung für das Material der Verpackung. Dabei steht
Ware mit Unbedenklichkeitsbescheinigung darf auch außerhalb geschlossener Schaukästen angeboten werden. Ein gesetzliches Verbot für die Ausstellung in Schaufenstern gibt es für diese Ware nicht. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies überwacht. Sichtkontakt mit dem Verkaufsstand genügt.
Lose Ware, die der Verpackung entnommen wurde, für die die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt, kann nicht im Rahmen der Selbstbedienung abgegeben werden.
Es ist mindestens eine über 18 Jahre alte und zuverlässige Person pro Verkaufsstelle schriftlich als verantwortliche Person bei der zuständigen Behörde zu benennen (Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde). Sie muss in der Lage sein, die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik nach § 24 Sprengstoffgesetz anzuwenden. Allerdings können Firmeninhaber, die Unternehmensleitung als juristische Person bzw. der Marktleiter die Verantwortung nicht gänzlich auf die benannte Person delegieren.
Jede verantwortliche Person muss unterwiesen sein. Im Schadensfall haftet der Unternehmer. Er muss sicherstellen und anhand von Nachweisen dokumentieren können, dass die verantwortliche Person seines Unternehmens sachkundig und unterwiesen ist. Die Präsenzpflicht kann es bei den heute üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich machen, dass mehrere Personen pro Verkaufsstelle gegenüber der Behörde benannt werden.
Aufgaben der verantwortlichen Personen sind u. a.:
Auch andere Personen, die Feuerwerk abgeben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Abgabebestimmungen kennen. Das Mindestalter von 18 Jahren ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der 1 SprengV. Danach beträgt das Mindestalter für den Umgang und den Verkehr von Feuerwerk der Kategorie F2 18 Jahre. Die Begriffe Umgang und Verkehr sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SprengG definiert und umfassen das Überlassen an Dritte, das im Selbstbedienungsverkauf im Rahmen der Kassiertätigkeit erfolgt. In der Zeit des Feuerwerksverkaufs sollten daher minderjährige Auszubildende nicht an einer Kasse eingesetzt werden, wenn dort – in Selbstbedienung angebotenes – Feuerwerk abgegeben wird.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden (Ausnahme: Versandhandel – allerdings ist auch im Versandhandel/Onlinehandel zu gewährleisten, dass das Abgabealter eingehalten wird und die Annahme nicht vor den gesetzlich festgelegten Stichtagen erfolgt). Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten. Gegenstände der Kategorie 1 dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 zählen nicht zum Reisebedarf und dürfen an Tankstellen nur im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden. Die in Aufbewahrungsmengen für die genehmigungsfreie Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern in Verkaufsräumen ist zu beachten.
Feuerwerkskörper können bei unsachgemäßer Behandlung eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und Kunden darstellen. Aus diesem Grund müssen insbesondere folgende Schutzvorschriften beim Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen eingehalten werden:
Solange der Händler einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt, verbringt oder aufbewahren bzw. verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 sind in der Regel der Lagergruppe 1.4 zugeordnet.
Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen folgende Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen:
Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten bestimmte genehmigungsfreie Höchstmengen. Die höchstzulässige Menge an Feuerwerkskörpern kann im Lager eines Unternehmens entsprechend den sprengstoffrechtlichen Vorschriften ganzjährig aufbewahrt werden, solange es sich nicht um mehrere Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt (wie z. B. in Einkaufszentren) handelt. Im Falle mehrerer Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt kann die Lagerung nur von Oktober bis März erfolgen.
Eine Überschreitung der Lagermengen setzt zwangsläufig eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG durch die zuständige Behörde voraus. Eine fehlende Lagergenehmigung kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Einzelheiten finden Sie in Anhang II dieses Praxiswissens.
In Einkaufszentren sind innerhalb eines Brandabschnitts häufig mehrere Geschäfte vertreten, die Feuerwerkskörper anbieten. Daher ist eine Koordination der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern geboten. Das Thema Verkauf von Feuerwerkskörpern sollte daher rechtzeitig mit dem Centermanagement erörtert werden.
Sofern ein Gebäude mehrere Brandabschnitte aufweist, können in diesem Gebäude die zulässigen Aufbewahrungsmengen in jedem Brandabschnitt genutzt werden. Werden mehrere Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt genutzt, so darf die Höchstmenge je Brandabschnitt nicht überschritten werden.
Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z. B. in Containern im Freien) ist mit der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen ist. Einzelne Überwachungsbehörden sehen besondere Auflagen vor. Nach einer Empfehlung des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 1999 können die Länder Ausnahmen zur Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern bei mehreren Verkaufsständen in einem Verkaufsraum zulassen. Danach kann die zuständige Behörde die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und Kategorie 2 bis zu einer Bruttomasse von 200 kg je Verkaufsstand genehmigen, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
Bei der Beförderung (Anlieferung, Verbringung z. B. vom Lager in die Filiale, Rücklieferung) finden bei einer Beförderungsmenge von mehr als 333 kg Nettoexplosivmasse (bei Feuerwerkskörper der Gefahrgutklasse 1.4 G) die speziellen Vorschriften zum Transport von Gefahrgütern (GGVSE) Anwendung. Hierzu gehören z. B. Warntafeln, Gefahrzettel am Fahrzeug, Warnleuchten, Handlampe, Unfallmerkblätter, ADR-Bescheinigung, Personenbeförderungsverbot. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Absender bzw. Auftraggeber des Absenders.
An das Versandstück werden folgende Anforderungen gestellt:

Um ggf. nachweisen zu können, dass die Ware (z. B. bei Retouren) ordentlich und vorschriftsmäßig verpackt an die Spedition übergeben wurde, empfehlen wir, eine nachvollziehbare Fotodokumentation der Versandstücke zu erstellen und aufzubewahren, auch wenn insofern keine rechtliche Verpflichtung besteht.
Bei der Fahrzeugbeladung ist Folgendes zu beachten:
Beim Transport muss ein Beförderungspapier gemäß ADR((Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)) mitgeführt werden, das mit folgenden Angaben zu versehen ist:
Über alle in Zusammenhang mit dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände auftretenden Fragen erteilen in Bayern folgende Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen Auskunft:
Regierung von Mittelfranken
Roonstraße 20
90429 Nürnberg
Telefon 0911 928-2900
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de
Regierung von Oberbayern
Heßstraße 130
80797 München
Telefon 089 2176-1
E-Mail vzgaa@reg-ob.bayern.de
Bezirksregierung der Oberpfalz
Ägidienplatz 1
93047 Regensburg
Telefon 0941 5680-0
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de
Regierung von Unterfranken
Georg-Eydel-Straße 13
97082 Würzburg
Telefon 0931 380-00
E-Mail gaa@reg-ufr.bayern.de
Regierung von Niederbayern
Gestütstraße 10
84028 Landshut
Telefon 0871 808-01
E-Mail poststelle@reg-nb.bayern.de
Regierung von Oberfranken
Oberer Bürglaß 34-36
96450 Coburg
Telefon 0921 604-0
E-Mail poststelle@reg-ofr.bayern.de
Regierung von Schwaben
Morellstraße 30 d
86159 Augsburg
Telefon 0821 327-01
E-Mail gaa@reg-schw.bayern.de
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.
