Praxiswissen
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Feuerwerkskörper - Lagerung und Vertrieb

1. Allgemeine Informationen

Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten. Aus diesem Grund müssen Händler beim Verkauf, bei der Aufbewahrung und bei der Beförderung dieser Gegenstände besondere Vorschriften und Sicherheitsaspekte beachten. Pyrotechnische Gegenstände sind, je nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck, in Kategorien eingeteilt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Sprengstoffgesetz (SprenG) und in der 1. Sprengstoffverordnung (SprenV). Zur Umsetzung der europäischen Pyrotechnik-Richtlinie regelt § 16 i SprengG ausdrücklich die Prüfpflichten für Händler((GENDERNOTICE)). Alle angebotenen pyrotechnischen Gegenstände mit einem CE-Kennzeichen versehen sein.

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2. Anzeigepflicht

Der erstmalige Verkauf oder die erstmalige Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen ist mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der verantwortlichen Personen (Betriebs-, Filial- oder Marktleiter) anzuzeigen. Eine Eingangs- und Annahmebestätigung von der zuständigen Behörde muss nicht abgewartet werden. Überwachungsbehörden kontrollieren teilweise die Dokumentation der Anzeige. Wenn die Behörde eine Bestätigung versandt hat, sollte auch diese aufbewahrt und ggf. vorgelegt werden. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn ausschließlich Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (s. Ziff. 3a) verkauft werden. 

Eine erneute Anzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber der letzten Anzeige relevante Daten (z. B. Anschrift, Betriebs-, Filial- oder Marktleiter etc.) geändert haben. Ansonsten bedarf es keiner erneuten Anzeige, wenn pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend verkauft werden. Die Beendigung der Tätigkeit (z. B. bei Geschäftsaufgabe) muss ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden. Ein Muster für die Anzeige finden Sie im Anhang (Anlage I) des Praxiswissens.

3. Pflichten für Händler nach § 16 i SprengG

Nach der europäischen Pyrotechnikrichtlinie 2013/29/EU im Sprengstoffgesetz müssen Händler folgende Pflichten beachten, wenn sie Pyrotechnik verkaufen:

a) Klassifizierung

Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefährdung und ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt: 

Kategorie F1: 

Feuerwerkskörper, von denen eine sehr geringe Gefahr ausgeht, die einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in geschlossenen Bereichen vorgesehen sind, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. 

Kategorie F2: 

Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. 

Kategorie F3: 

Feuerwerkskörper, von denen eine mittlere Gefahr ausgeht, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet und die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind. 

Kategorie F4: 

Feuerwerkskörper, von denen eine große Gefahr ausgeht, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind, deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit jedoch nicht gefährdet. 

b) Kennzeichnung

Händler dürfen pyrotechnische Gegenstände nur bereitstellen und Dritten überlassen, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind. Händler haben zu prüfen, ob die Feuerwerkskörper über folgende Angaben verfügen: 

  • Bezeichnung des Gegenstandes (Handelsname, Typ und ggf. Untertyp) 
  • Name des Herstellers bzw. Einführers, sein eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und eine 
  • Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der der Hersteller bzw. Einführer kontaktiert werden kann 
  • CE-Zeichen und Registriernummer 
  • Produkt-, Chargen- oder Seriennummer
Beispiel

WWWW [CE-Zeichen] 

ZZZZ-F2 1234 [Registriernummer] 

Dabei steht 

  • WWWW für die Identifikationsnummer der benannten Stelle, die die Fertigungskontrolle vornimmt (z.B. 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) 
  • ZZZZ für die Identifikationsnummer der benannten Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat (z.B. 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) 
  • F2 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 und die 4-stellige Zahl eine spezifische Nummer zur Identifizierung des Gegenstandes
Achtung

Feuerwerkskörper, die vor dem 01.10.2009 zugelassen worden sind und noch nicht über ein CE-Zeichen, sondern ausschließlich eine BAM-Zulassungsnummer verfügen, dürfen seit dem 04.07.2017 nur noch aufbewahrt und vernichtet werden. Insbesondere der Verkauf ist nach Ablauf der Übergangsfrist (Ende der Übergangsfrist 03.07.2017) nicht mehr zulässig.

Der Umfang der möglichen Stichproben durch die Behörden lässt sich nicht einheitlich festlegen. Kriterien hierfür können beispielsweise die Dauer der Lieferbeziehung, die Häufigkeit von Beanstandungen in der Vergangenheit und die Neuartigkeit des Produktes sein. 

Händler sollten die Erfüllung der Prüfpflichten sorgfältig dokumentieren, um im Falle behördlicher Überprüfung nachweisen zu können, dass sie ihren Pflichten nachgekommen sind. 

Der Hersteller muss pyrotechnische Gegenstände außerdem mit folgenden Angaben versehen: 

  • Kategorie, z. B. F1 oder F2 
  • Kennnummer der benannten Stelle 
  • Schutzabstand 
  • Nettoexplosivstoffmasse (abgekürzt: NEM) 
  • Altersgrenze gem. § 20 SprengG 
  • Produkt-, Chargen- oder Seriennummer bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 ggf. und 
  • bei Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 stets die Angabe „nur zur Verwendung im Freien“ und die einzuhaltenden Schutzabstände 

Die Kennzeichnung muss vom Hersteller bzw. Einführer auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder, wenn das nicht möglich ist, auf der kleinsten Packungseinheit angebracht worden sein. Die Kennzeichnung muss klar, verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft sein. 

Für die Beförderung bzw. die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände müssen die Pack- bzw. Versandstücke mit folgender Kennzeichnung versehen sein: 

  • Lagergruppe, in der Regel 1.4 
  • Verträglichkeitsgruppe: S oder G

c) Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen

Händler müssen prüfen, ob dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Diese müssen in deutscher Sprache und in einer für den Verwender und die zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Wenn mehrere verschiedene pyrotechnische Gegenstände in einer Verpackung zusammengefasst sind, muss erkennbar sein, welche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen zu welchem Feuerwerkskörper gehört. 

d) Maßnahmen bei Mängeln

Sollten Sie einen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein von Ihnen angebotener pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, müssen Sie folgende Maßnahmen ergreifen: 

  • Den Handel mit diesen pyrotechnischen Gegenständen aussetzen, bis der Hersteller oder Einführer den Mangel behoben hat. 
  • Wenn dies nicht möglich ist, müssen Sie dafür sorgen, dass die pyrotechnischen Gegenstände durch den Hersteller oder Einführer zurückgenommen oder zurückgerufen werden. 
  • Geht von dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gefahr aus, müssen Sie unverzüglich die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der pyrotechnische Gegenstand auf dem Markt bereitgestellt worden ist, und den Hersteller oder Einführer über die Produktmängel und die ergriffenen Maßnahmen unterrichten.

4. Verkauf

Auch beim eigentlichen Verkauf von Feuerwerkskörpern sind einige Vorschriften zu beachten:

4.1. Verkaufszeitraum und Altersgrenze

Bei den Abgabebeschränkungen ist zwischen Feuerwerk der Kategorie 1 und der Kategorie 2 zu unterscheiden:

Bezeichnung: 

Kleinstfeuerwerk

Kategorie: 

1

Beispielprodukte:

  • Knallerbsen 
  • Knallbonbons 
  • Tischfeuerwerk 
  • Wunderkerzen 
  • Partyknaller

Zeitraum und Mindestalter:

  • Abbrenn- und Verkaufsgenehmigung während des gesamten Jahres 
  • Mindestalter: 12 Jahre


Bezeichnung:

Kleinstfeuerwerk

Kategorie:

2

Beispielprodukte:

  • Raketen 
  • Bengalartikel 
  • Batterien
  • Knallkörper

Zeitraum und Mindestalter:

  • Verkauf: 29.12.-31.12.((Ist einer dieser drei Tage ein Sonntag, dann dürfen diese Feuerwerkskörper im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bereits ab dem 28. Dezember verkauft werden.)) 
  • Verkauf 2024: Sa., 28.12.- Die., 31.12. 
  • Abbrennen: 31.12.2024 - 01.01.2025 An anderen Tagen ist eine Sondergenehmigung erforderlich. 
  • Mindestalter: 18 Jahre

Wenn die Verpackung von Feuerwerkskörpern dieser Kategorie den Hinweis enthält „Abgabe nur an Personen mit Erlaubnis“, unterliegt der Verkauf weitergehenden Beschränkungen.

Das Anbieten und Bewerben von Feuerwerk der Kategorie 2 ist auch außerhalb des gesetzlichen Verkaufszeitraums erlaubt. Bereits vor den gesetzlich festgelegten Verkaufstagen dürfen daher Verkaufsstände aufgestellt, Werbematerial verteilt und Bestellungen entgegengenommen werden. An Verbraucher dürfen die Feuerwerkskörper der Kategorie 2 jedoch erst im gesetzlich festgelegten Zeitraum ausgehändigt werden. Das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 ist im Großhandelsgeschäft auch außerhalb der Drei-Tage-Frist zulässig, solange dabei die pyrotechnischen Gegenstände nicht Verbrauchern überlassen werden. 

Wenn Feuerwerkskörper unterschiedlicher Kategorien zusammen in einer Verpackung verkauft werden, sind die Abgabevorschriften der höchsten enthaltenen Kategorie zu berücksichtigen. 

Angestellte, die mit dem Feuerwerksverkauf betraut sind, sind in geeigneter Form zu unterweisen. Dies sollte dokumentiert werden und ist jährlich vor dem Beginn des Feuerwerksverkaufs zu wiederholen. 

Verstöße gegen die Abgabevorschriften können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat mit empfindlichen Sanktionen geahndet werden.

4.2. Beschränkung der Selbstbedienung und Ausstellung

Feuerwerkskörper dürfen grundsätzlich nur in geschlossenen Schaukästen angeboten und nicht im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. Dies gilt jedoch nicht bei Feuerwerkskörpern in Verpackungen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), z. B. „Das Zurschaustellen ist unbedenklich. BAM-1234/05-VP“ oder „Verpackung mit Unbedenklichkeitsbescheinigung. BAM-1234/05-VWK“. 

Die BAM-Nummer der Unbedenklichkeitsbescheinigung bezieht sich auf die Verpackung und ist nach folgendem Muster aufgebaut: BAM-Vierstellige Nummer für die Verpackung/Zweistellige Jahreszahl-Abkürzung für das Material der Verpackung. Dabei steht 

  • VP für Verpackung aus Pappe 
  • VPSF für Verpackung aus Pappe mit Sichtfenster 
  • VHK für Verpackung aus Hartkunststoff 
  • VWK für Verpackung aus Weichkunststoff 
  • VM für Verpackung aus Metall 
  • AA für Anzündabdeckung 

Ware mit Unbedenklichkeitsbescheinigung darf auch außerhalb geschlossener Schaukästen angeboten werden. Ein gesetzliches Verbot für die Ausstellung in Schaufenstern gibt es für diese Ware nicht. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern ist im Rahmen der Selbstbedienung möglich, wenn eine unterwiesene Person (auch Kassenpersonal) dies überwacht. Sichtkontakt mit dem Verkaufsstand genügt. 

Lose Ware, die der Verpackung entnommen wurde, für die die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt, kann nicht im Rahmen der Selbstbedienung abgegeben werden.

4.3. Verantwortliche Personen

Es ist mindestens eine über 18 Jahre alte und zuverlässige Person pro Verkaufsstelle schriftlich als verantwortliche Person bei der zuständigen Behörde zu benennen (Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde). Sie muss in der Lage sein, die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik nach § 24 Sprengstoffgesetz anzuwenden. Allerdings können Firmeninhaber, die Unternehmensleitung als juristische Person bzw. der Marktleiter die Verantwortung nicht gänzlich auf die benannte Person delegieren. 

Jede verantwortliche Person muss unterwiesen sein. Im Schadensfall haftet der Unternehmer. Er muss sicherstellen und anhand von Nachweisen dokumentieren können, dass die verantwortliche Person seines Unternehmens sachkundig und unterwiesen ist. Die Präsenzpflicht kann es bei den heute üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich machen, dass mehrere Personen pro Verkaufsstelle gegenüber der Behörde benannt werden. 

Aufgaben der verantwortlichen Personen sind u. a.: 

  • rechtskonforme Steuerung des Feuerwerkskörper-Nachschubs in den Verkaufsraum 
  • Einhaltung der Aufbewahrungsmengen 
  • Schulung des übrigen Personals 
  • Erstellen von Betriebsanweisungen 
  • Einhalten der Regelungen Brandschutz, Fluchtwege, Löschmittel, Sicherheitsabstände zwischen den Verkaufsständen 
  • Überwachung der Abgabe der Feuerwerkskörper an die Verbraucher 
  • Einhaltung der Altersvoraussetzungen des Käufers eventuelle Meldungen an zuständige Stellen (Diebstahl, Unfall) 

Auch andere Personen, die Feuerwerk abgeben, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Abgabebestimmungen kennen. Das Mindestalter von 18 Jahren ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der 1 SprengV. Danach beträgt das Mindestalter für den Umgang und den Verkehr von Feuerwerk der Kategorie F2 18 Jahre. Die Begriffe Umgang und Verkehr sind in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SprengG definiert und umfassen das Überlassen an Dritte, das im Selbstbedienungsverkauf im Rahmen der Kassiertätigkeit erfolgt. In der Zeit des Feuerwerksverkaufs sollten daher minderjährige Auszubildende nicht an einer Kasse eingesetzt werden, wenn dort – in Selbstbedienung angebotenes – Feuerwerk abgegeben wird.

4.4. Verkaufsraum

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen nur in Verkaufsräumen angeboten und verkauft werden (Ausnahme: Versandhandel – allerdings ist auch im Versandhandel/Onlinehandel zu gewährleisten, dass das Abgabealter eingehalten wird und die Annahme nicht vor den gesetzlich festgelegten Stichtagen erfolgt). Der Verkauf in Einkaufspassagen (Gang) sowie aus Kiosken ins Freie ist verboten. Gegenstände der Kategorie 1 dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden. 

Feuerwerkskörper der Kategorien 1 und 2 zählen nicht zum Reisebedarf und dürfen an Tankstellen nur im Rahmen der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verkauft werden. Die in Aufbewahrungsmengen für die genehmigungsfreie Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern in Verkaufsräumen ist zu beachten.

4.5. Allgemeine Schutzvorkehrungen

Feuerwerkskörper können bei unsachgemäßer Behandlung eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten und Kunden darstellen. Aus diesem Grund müssen insbesondere folgende Schutzvorschriften beim Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen eingehalten werden: 

  • Es sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern. 
  • Betriebsanlagen und -einrichtungen sind so einzurichten und zu unterhalten, dass Brand- und Explosionsgefahren vermieden werden. Es darf weder geraucht werden noch offenes Licht oder Feuer verwendet werden. Es dürfen keine Stoffe in unmittelbarer Nähe gelagert werden, die zu einer Gefahrerhöhung beitragen, z. B. Spraydosen. 
  • Es sind geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung vorzusehen. Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen jederzeit erreichbar sein (geeignet sind z. B. Feuerlöscher mit mindestens 6 Löschmitteleinheiten). 
  • Es müssen Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb getroffen werden. Hierbei ist insbesondere der Arbeitsablauf genau zu regeln. 
  • Zur Vermeidung möglicher Gefahren müssen Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten erlassen werden. 
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit sind die Beschäftigten entsprechend der Gefährdungsbeurteilung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren. Diese Unterweisungen sind jährlich zu wiederholen.

5. Aufbewahrung

Solange der Händler einen pyrotechnischen Gegenstand aufbewahrt, verbringt oder aufbewahren bzw. verbringen lässt, muss er gewährleisten, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstandes mit den Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/29/EU nicht beeinträchtigen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 sind in der Regel der Lagergruppe 1.4 zugeordnet.

5.1. Weitere Schutzvorkehrungen

Zusätzlich zu den allgemeinen Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen folgende Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen: 

  • Die pyrotechnischen Gegenstände sind so zu lagern, dass deren Temperatur 75°C nicht überschreitet. Das Abstellen in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern bzw. Heizungsleitungen sollte vermieden werden. 
  • Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken muss dafür gesorgt werden, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen. Es ist ratsam, die angebrochene Originalverpackung wieder mit einem Klebeband zu verschließen. 
  • Die Packstücke (z. B. Versandkartons) sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können. Werden die Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen. Eine sichere Handhabung der Packstücke muss möglich sein. 
  • Unbrauchbare pyrotechnische Gegenstände sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald an den Hersteller zurückzugeben.

5.2. Höchstmengen

Bei der Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände gelten bestimmte genehmigungsfreie Höchstmengen. Die höchstzulässige Menge an Feuerwerkskörpern kann im Lager eines Unternehmens entsprechend den sprengstoffrechtlichen Vorschriften ganzjährig aufbewahrt werden, solange es sich nicht um mehrere Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt (wie z. B. in Einkaufszentren) handelt. Im Falle mehrerer Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt kann die Lagerung nur von Oktober bis März erfolgen. 

Eine Überschreitung der Lagermengen setzt zwangsläufig eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG durch die zuständige Behörde voraus. Eine fehlende Lagergenehmigung kann zu strafrechtlichen Sanktionen führen. Einzelheiten finden Sie in Anhang II dieses Praxiswissens.

5.3. Aufbewahrung in besonderen Fällen (z.B. Einkaufszentren)

In Einkaufszentren sind innerhalb eines Brandabschnitts häufig mehrere Geschäfte vertreten, die Feuerwerkskörper anbieten. Daher ist eine Koordination der Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern geboten. Das Thema Verkauf von Feuerwerkskörpern sollte daher rechtzeitig mit dem Centermanagement erörtert werden. 

Sofern ein Gebäude mehrere Brandabschnitte aufweist, können in diesem Gebäude die zulässigen Aufbewahrungsmengen in jedem Brandabschnitt genutzt werden. Werden mehrere Aufbewahrungsräume in einem Brandabschnitt genutzt, so darf die Höchstmenge je Brandabschnitt nicht überschritten werden. 

Die ortsbewegliche Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern (z. B. in Containern im Freien) ist mit der Maßgabe verbunden, dass der Ort der Aufstellung eines oder mehrerer Container mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen ist. Einzelne Überwachungsbehörden sehen besondere Auflagen vor. Nach einer Empfehlung des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 1999 können die Länder Ausnahmen zur Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern bei mehreren Verkaufsständen in einem Verkaufsraum zulassen. Danach kann die zuständige Behörde die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und Kategorie 2 bis zu einer Bruttomasse von 200 kg je Verkaufsstand genehmigen, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind: 

  • Der Abstand der Verkaufsstände untereinander muss 40 m betragen. 
  • Liegen die Verkaufsstände in unterschiedlichen Brandabschnitten, kann der Abstand 25 m betragen. 
  • Bei mehreren Verkaufsständen darf sich nur einer außerhalb des Erdgeschosses befinden. 
  • In unmittelbarer Nähe zu jedem Verkaufsstand ist mindestens ein Feuerlöscher der Größe PG 12 (alternativ zwei Feuerlöscher PG 6) und eine Löschdecke zum Personenschutz bereitzuhalten. 
  • Die Zulieferung von Feuerwerkskörpern zu den Verkaufsständen muss in geschlossenen Versandverpackungen oder in geschlossenen Behältnissen erfolgen.

6. Transport

Bei der Beförderung (Anlieferung, Verbringung z. B. vom Lager in die Filiale, Rücklieferung) finden bei einer Beförderungsmenge von mehr als 333 kg Nettoexplosivmasse (bei Feuerwerkskörper der Gefahrgutklasse 1.4 G) die speziellen Vorschriften zum Transport von Gefahrgütern (GGVSE) Anwendung. Hierzu gehören z. B. Warntafeln, Gefahrzettel am Fahrzeug, Warnleuchten, Handlampe, Unfallmerkblätter, ADR-Bescheinigung, Personenbeförderungsverbot. Verantwortlich für die Einhaltung ist der Absender bzw. Auftraggeber des Absenders.

6.1. Versandstück

An das Versandstück werden folgende Anforderungen gestellt: 

  • Verwendung bauartgeprüfter Verpackungen 
  • Feuerwerkskörper dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern in ein Versandstück verpackt werden 
  • Kennzeichnung und Beschriftung der Verpackung mit orangefarbenem Aufkleber (Beispiel siehe unten) und der Gefahrgutklassifizierung, z. B. „UN 0336 Feuerwerkskörper“
Gefahrgutklassifizierung, UN 0336 Feuerwerkskörper
Gefahrgutklassifizierung, UN 0336 Feuerwerkskörper

Um ggf. nachweisen zu können, dass die Ware (z. B. bei Retouren) ordentlich und vorschriftsmäßig verpackt an die Spedition übergeben wurde, empfehlen wir, eine nachvollziehbare Fotodokumentation der Versandstücke zu erstellen und aufzubewahren, auch wenn insofern keine rechtliche Verpflichtung besteht.

6.2. Fahrzeugbeladung

Bei der Fahrzeugbeladung ist Folgendes zu beachten: 

  • absolutes Rauchverbot, Zündquellen fernhalten 
  • Feuer und offenes Licht vermeiden 
  • für die Verstauung keine leicht entzündbaren Stoffe verwenden 
  • Versandstücke sicher stapeln, verstauen 
  • Beförderung loser Schüttung verboten 
  • Verbot der Zusammenladung mit allen anderen Gefahrgütern anderer Gefahrgutklassen 
  • Mitnahme eines 2 kg-Feuerlöschers

6.3. Beförderungspapiere

Beim Transport muss ein Beförderungspapier gemäß ADR((Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, deutsch: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)) mitgeführt werden, das mit folgenden Angaben zu versehen ist: 

  • Name und Anschrift des Absenders 
  • Name und Anschrift des Empfängers 
  • UN-Nr. und Bezeichnung der Güter (z. B. UN 0336 Feuerwerkskörper in Bruttomasse, kg) 
  • Menge der Nettoexplosivstoffmasse für jede UN Nr. (UN 0336 + UN 0337) getrennt 
  • Gesamtmenge der Nettoexplosivstoffmasse 
  • Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (z. B. 12 Kisten aus Pappe)

7. Auskunft

Über alle in Zusammenhang mit dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände auftretenden Fragen erteilen in Bayern folgende Gewerbeaufsichtsämter bei den Bezirksregierungen Auskunft:

Regierung von Mittelfranken
Roonstraße 20
90429 Nürnberg
Telefon 0911 928-2900
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-mfr.bayern.de

Regierung von Oberbayern
Heßstraße 130
80797 München
Telefon 089 2176-1
E-Mail vzgaa@reg-ob.bayern.de

Bezirksregierung der Oberpfalz
Ägidienplatz 1
93047 Regensburg
Telefon 0941 5680-0
E-Mail gewerbeaufsichtsamt@reg-opf.bayern.de

Regierung von Unterfranken
Georg-Eydel-Straße 13
97082 Würzburg
Telefon 0931 380-00
E-Mail gaa@reg-ufr.bayern.de

Regierung von Niederbayern 
Gestütstraße 10
84028 Landshut
Telefon 0871 808-01
E-Mail poststelle@reg-nb.bayern.de 

Regierung von Oberfranken
Oberer Bürglaß 34-36
96450 Coburg
Telefon 0921 604-0
E-Mail poststelle@reg-ofr.bayern.de 

Regierung von Schwaben
Morellstraße 30 d
86159 Augsburg
Telefon 0821 327-01
E-Mail gaa@reg-schw.bayern.de 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

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Simone Streller
Geschäftsführerin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Fach- & Sonderthemen
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