Seit 1998 müssen in Deutschland verschiedene elektrische Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen usw.) mit dem EU-Label ausgezeichnet werden.
Seit 1998 müssen in Deutschland verschiedene elektrische Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen usw.) mit dem EU-Label ausgezeichnet werden. Auf dem Etikett stehen in kompakter Form die wichtigsten technischen Daten, u.a. Wasser- und Stromverbrauch. Seit 2017 gilt die neue EU-Verordnung 2017/1369.
Seit Geltungsbeginn im März 2021 verschwinden daher die sogenannten
Plus-Zwischenstufen (z.B. A++) [1]. Ziel ist eine Rückkehr zu den regulären Buchstaben-Klassen A bis G. Diese
Änderung gilt zunächst für Waschmaschinen inkl. Waschtrockner, Kühl- und
Gefriergeräte inkl. Weinlagerschränke, Geschirrspüler, elektronische Displays
inkl. Fernsehgeräte und Leuchtmittel. Um dem Fortschritt der Energieeffizienz
weiterhin Rechnung tragen zu können, wird die Klasseneinteilung überarbeitet,
sobald 30 Prozent der Geräte einer Kategorie (z. B. Fernseher) in Klasse A bzw.
50 Prozent in Klasse A und B entfallen. Auf Grund der hohen Anforderungen
werden dann vermutlich zunächst keine Geräte in Klasse A, sondern nur in Klasse
B eingestuft werden. Dies beruht auf der aktualisierten Berechnungsmethode.
[1] Eine umfassende Übersicht der Neuerungen bietet das Factsheet der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEMO_19_1596
Neues Energielabel für Wäschetrockner: Wäschetrockner werden ab Juli 2025 neu in Energieeffizienzklassen von A bis G eingeteilt. Die Plus-Klassen fallen somit weg. Seit dem 18. Juli 2025 darf nur das neue Energielabel gezeigt und verwendet werden.
Smartphones und Tablets sind seit dem 20. Juni 2025 mit einem neuen Energielabel zu kennzeichnen. Das Label beinhaltet unter anderem Informationen zur Akkulebensdauer und zur Betriebsdauer je Akkuladung, zur Robustheit der Geräte gegenüber Fallschäden, zum Schutzgrad hinsichtlich Stub- und Flüssigkeiten und zur Reparaturfreundlichkeit. Eine Zusammenfassung der entsprechenden Händler-Guidelines finden Sie hier.

© BMWE (Quelle: BMWE - Energieverbrauch und Reparierbarkeit auf einen Blick)
Wichtiger Hinweis für Leuchten seit 25.12.2019: Das EU-Energielabel für Leuchten (ohne Leuchtmittel) wurde zum 25.12.2019 abgeschafft. Somit muss [2] dieses Label an Leuchten nicht mehr zwingend gezeigt werden. Leuchten, die bis 24.12.2019 in Verkehr gebracht wurden und ein EU-Energielabel enthalten, dürfen unbegrenzt abverkauft werden.
[2] Es besteht aktuell Unklarheit bzgl. der Vorgabe der EU Kommission. Fraglich ist, ob nur die Pflicht des Labels entfallen ist, oder ob das Zeigen des Labels grundsätzlich verboten ist. Der BVT rät vorsorglich zur Entfernung der Label.
Wichtiger Hinweis für Staubsauger: Seit einer Gerichtsentscheidung der EU von November 2018 gilt die Energielabel-Verordnung nicht mehr für Staubsauger. Somit dürfen Lieferanten und Händler beim Verkauf von Staubsaugern das Energielabel nicht mehr zeigen. Das Verbot bezieht sich sowohl auf die Werbung in Printmedien, das Internet als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen. Bereits an Staubsaugern angebrachte Label müssen Händler unverzüglich von den Staubsaugern entfernen oder durch Überkleben unkenntlich machen. Andernfalls drohen Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Label, die nicht in der Kaufsituation sichtbar sind (z. B. als Einleger in einer Umverpackung eines Staubsaugers) müssen dagegen nicht entfernt werden.
Die Farbskala der Energieeffizienzklassen reicht von Dunkelgrün (für die höchste Energieeffizienzklasse A) bis Rot (für die niedrigste Energieeffizienzklasse G). Die Einführung der sogenannten Plus-Zwischenstufen wie "A++" wurde 2017 durch die EU zurückgenommen. Die Umstellung auf das neue EU-Energielabel zieht sich über einen längeren Zeitraum hin. Die ersten Produktgruppen wurden bereits zum 1.3.2021 umgestellt. Zum 1.9.2021 erfolgte die Einführung für Leuchtmittel mit einer Übergangsfrist bis 28.2.2023. Für Güter wie Heizungen oder Boiler sind Übergangsfristen teils bis nach 2030 vorgesehen. Neben der Energieeffizienzklasse werden zusätzliche Produktinformationen auf dem EU-Label ausgewiesen. Die Darstellung von Zusatzinformationen zu spezifischen Produkteigenschaften erfolgt „Sprachen“-neutral in Form von Piktogrammen. Neu auf dem EU-Energielabel ist der QR-Code, der auf eine neue, europäische Produktdatenbank (EPREL) weiterleitet, auf welcher kostenfrei umfangreich Produktinformationen zur Verfügung stehen. Das EU-Energie-Label muss deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite jedes Geräts im Verkaufs- oder Ausstellungsraum angebracht sein.
Zum Start des neuen Energielabels hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Energielabel-App entwickelt, welche sowohl für Verbraucher ((GENDERNOTICE)) als auch den Handel und für die Marktüberwachung konzipiert ist. Die App hilft energierelevante Informationen ausgewählter Produkte miteinander zu vergleichen und gibt weitere Hinweise zu deren effizienter Nutzung.
Auch die zu erwartenden ständigen Verbesserungen bei der Energieeffizienz sind bereits eingeplant. So sollen Neuklassifizierungen automatisch eingeleitet werden, sobald 30 Prozent der auf dem EU-Markt verkauften Produkte in die oberste Klasse „A“ oder 50 Prozent in „A“ und „B“ entfallen. In der Folge müssten auch Händler die Labels der Produkte aktualisieren. Laut den neuen Bewertungskriterien sind auch Software-Updates von Geräten zu berücksichtigen, die deren Energieverbrauch reduzieren könnten.
Beispiele für Energielabel: Kühlschrank (Label seit 3/2021 gültig)

Die Werbung für Elektro- und Haushaltsgeräte ist ebenfalls von der neuen Verordnung betroffen: Anbieter müssen bei der Reklame stärker auf die Energieeffizienzklasse der Produkte hinweisen und das jeweilige Spektrum der Effizienzklassen nennen, in dem Produkte auf dem Markt angeboten werden dürfen.
Neu ist auch die Online-Produktdatenbank für alle gekennzeichneten Produkte. Damit lassen sich alle Geräte mit Energielabel leichter vergleichen. So können sich Kunden bereits vor dem Kauf eines neuen Fernsehers oder Geschirrspülers für ein besonders energieeffizientes und umweltfreundliches Gerät entscheiden. Gleichzeitig soll mit der Datenbank auch die Kontrolle der vergebenen Etiketten durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden.
Vertreiber von nicht importierten Industriemarken haben mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 5 und 6 der EU-Verordnung 2017/1369) die Pflicht:
Hersteller von importierten Industriemarken (Herstellerfiktion) und ggf. von Eigenmarken haben mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 3, 4 und 6 der EU-Verordnung 2017/1369)) folgende Pflichten:
Allgemeine Pflichten
Pflicht in Bezug auf die Produktdatenbank
Weitere Pflichten
Werber haben mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 6 der EU-Verordnung 2017/1369) folgende Pflicht: Werber weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem (Werbe-)Material für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hin.
Informationen, die in die Produktdatenbank einzugeben sind und Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank:
1. Informationen, die vom Lieferanten (entspricht Begriff Hersteller) in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind:
a) Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten
b) Modellkennung
c) Etikett in elektronischem Format
d) Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts
e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format
2. Informationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind:
a) Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten
b) Arbeitsplan gemäß Artikel 15
c) Protokolle des Konsultationsforums
d) ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen
3. Informationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind:
a) die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;
b) die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen.
Die Kommission stellt eine Schnittstelle zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bereit, das die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konformitätsprüfungen und der vorläufig ergriffenen Maßnahmen enthält.
4. Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank:
a) für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar;
b) das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann;
c) die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte;
d) es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das/die im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.
