Praxiswissen
Stand 03 / 20267 Minuten

EU-Verordnung Energielabel

Seit 1998 müssen in Deutschland verschiedene elektrische Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen usw.) mit dem EU-Label ausgezeichnet werden.

Energielabel & Ökodesign

Vorbemerkung

Seit 1998 müssen in Deutschland verschiedene elektrische Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen usw.) mit dem EU-Label ausgezeichnet werden. Auf dem Etikett stehen in kompakter Form die wichtigsten technischen Daten, u.a. Wasser- und Stromverbrauch. Seit 2017 gilt die neue EU-Verordnung 2017/1369.

Seit Geltungsbeginn im März 2021 verschwinden daher die sogenannten Plus-Zwischenstufen (z.B. A++) [1]. Ziel ist eine Rückkehr zu den regulären Buchstaben-Klassen A bis G. Diese Änderung gilt zunächst für Waschmaschinen inkl. Waschtrockner, Kühl- und Gefriergeräte inkl. Weinlagerschränke, Geschirrspüler, elektronische Displays inkl. Fernsehgeräte und Leuchtmittel. Um dem Fortschritt der Energieeffizienz weiterhin Rechnung tragen zu können, wird die Klasseneinteilung überarbeitet, sobald 30 Prozent der Geräte einer Kategorie (z. B. Fernseher) in Klasse A bzw. 50 Prozent in Klasse A und B entfallen. Auf Grund der hohen Anforderungen werden dann vermutlich zunächst keine Geräte in Klasse A, sondern nur in Klasse B eingestuft werden. Dies beruht auf der aktualisierten Berechnungsmethode.

[1] Eine umfassende Übersicht der Neuerungen bietet das Factsheet der Europäischen Kommission: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/MEMO_19_1596

Neuerungen im Jahr 2025

Neues Energielabel für Wäschetrockner: Wäschetrockner werden ab Juli 2025 neu in Energieeffizienzklassen von A bis G eingeteilt. Die Plus-Klassen fallen somit weg. Seit dem 18. Juli 2025 darf nur das neue Energielabel gezeigt und verwendet werden.

Smartphones und Tablets sind seit dem 20. Juni 2025 mit einem neuen Energielabel zu kennzeichnen. Das Label beinhaltet unter anderem Informationen zur Akkulebensdauer und zur Betriebsdauer je Akkuladung, zur Robustheit der Geräte gegenüber Fallschäden, zum Schutzgrad hinsichtlich Stub- und Flüssigkeiten und zur Reparaturfreundlichkeit. Eine Zusammenfassung der entsprechenden Händler-Guidelines finden Sie hier.

Energielabel Smartphones
Energielabel Smartphones

Wichtiger Hinweis für Leuchten seit 25.12.2019: Das EU-Energielabel für Leuchten (ohne Leuchtmittel) wurde zum 25.12.2019 abgeschafft. Somit muss [2]  dieses Label an Leuchten nicht mehr zwingend gezeigt werden. Leuchten, die bis 24.12.2019 in Verkehr gebracht wurden und ein EU-Energielabel enthalten, dürfen unbegrenzt abverkauft werden.

[2]  Es besteht aktuell Unklarheit bzgl. der Vorgabe der EU Kommission. Fraglich ist, ob nur die Pflicht des Labels entfallen ist, oder ob das Zeigen des Labels grundsätzlich verboten ist. Der BVT rät vorsorglich zur Entfernung der Label.

Wichtiger Hinweis für Staubsauger: Seit einer Gerichtsentscheidung der EU von November 2018 gilt die Energielabel-Verordnung nicht mehr für Staubsauger. Somit dürfen Lieferanten und Händler beim Verkauf von Staubsaugern das Energielabel nicht mehr zeigen. Das Verbot bezieht sich sowohl auf die Werbung in Printmedien, das Internet als auch auf das Ausstellen in Verkaufsräumen. Bereits an Staubsaugern angebrachte Label müssen Händler unverzüglich von den Staubsaugern entfernen oder durch Überkleben unkenntlich machen. Andernfalls drohen Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Label, die nicht in der Kaufsituation sichtbar sind (z. B. als Einleger in einer Umverpackung eines Staubsaugers) müssen dagegen nicht entfernt werden.

1. Das EU-Label

Die Farbskala der Energieeffizienzklassen reicht von Dunkelgrün (für die höchste Energieeffizienzklasse A) bis Rot (für die niedrigste Energieeffizienzklasse G). Die Einführung der sogenannten Plus-Zwischenstufen wie "A++" wurde 2017 durch die EU zurückgenommen. Die  Umstellung auf das neue EU-Energielabel zieht sich über einen längeren Zeitraum hin. Die ersten Produktgruppen wurden bereits zum 1.3.2021 umgestellt. Zum 1.9.2021 erfolgte die Einführung für Leuchtmittel mit einer Übergangsfrist bis 28.2.2023. Für Güter wie Heizungen oder Boiler sind Übergangsfristen teils bis nach 2030 vorgesehen. Neben der Energieeffizienzklasse werden zusätzliche Produktinformationen auf dem EU-Label ausgewiesen. Die Darstellung von Zusatzinformationen zu spezifischen Produkteigenschaften erfolgt „Sprachen“-neutral in Form von Piktogrammen. Neu auf dem EU-Energielabel ist der QR-Code, der auf eine neue, europäische Produktdatenbank (EPREL) weiterleitet, auf welcher kostenfrei umfangreich Produktinformationen zur Verfügung stehen. Das EU-Energie-Label muss deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite jedes Geräts im Verkaufs- oder Ausstellungsraum angebracht sein.

Zum Start des neuen Energielabels hat die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung eine Energielabel-App entwickelt, welche sowohl für Verbraucher ((GENDERNOTICE)) als auch den Handel und für die Marktüberwachung konzipiert ist. Die App hilft energierelevante Informationen ausgewählter Produkte miteinander zu vergleichen und gibt weitere Hinweise zu deren effizienter Nutzung.

Auch die zu erwartenden ständigen Verbesserungen bei der Energieeffizienz sind bereits eingeplant. So sollen Neuklassifizierungen automatisch eingeleitet werden, sobald 30 Prozent der auf dem EU-Markt verkauften Produkte in die oberste Klasse „A“ oder 50 Prozent in „A“ und „B“ entfallen. In der Folge müssten auch Händler die Labels der Produkte aktualisieren. Laut den neuen Bewertungskriterien sind auch Software-Updates von Geräten zu berücksichtigen, die deren Energieverbrauch reduzieren könnten.

Beispiele für Energielabel: Kühlschrank (Label seit 3/2021 gültig)

Energielabel Kühlschrank
Energielabel Kühlschrank

2. Pflichten für Handelsunternehmen im Einzelnen

Die Werbung für Elektro- und Haushaltsgeräte ist ebenfalls von der neuen Verordnung betroffen: Anbieter müssen bei der Reklame stärker auf die Energieeffizienzklasse der Produkte hinweisen und das jeweilige Spektrum der Effizienzklassen nennen, in dem Produkte auf dem Markt angeboten werden dürfen.

Neu ist auch die Online-Produktdatenbank für alle gekennzeichneten Produkte. Damit lassen sich alle Geräte mit Energielabel leichter vergleichen. So können sich Kunden bereits vor dem Kauf eines neuen Fernsehers oder Geschirrspülers für ein besonders energieeffizientes und umweltfreundliches Gerät entscheiden. Gleichzeitig soll mit der Datenbank auch die Kontrolle der vergebenen Etiketten durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden.

2.1 Handel als Vertreiber (nicht selbst importierter Industriemarken)

Vertreiber von nicht importierten Industriemarken haben mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 5 und 6 der EU-Verordnung 2017/1369) die Pflicht:

  • Die vom Hersteller bereitgestellten Etiketten (inkl. Fall des Online-Fernabsatzes) sichtbar beim Produkt auszustellen und den Kunden das Produktdatenblatt, auf Aufforderung auch in physischer Form an der Verkaufsstelle, zur Verfügung zu stellen.
  • Ein nicht vorhandenes Etikett bzw. Produktdatenblatt entweder beim Lieferanten unentgeltlich anzufordern oder eines aus der Produktdatenbank auszudrucken bzw. zur elektronischen Anzeige herunterzuladen.
  • Mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und auf eigene Initiative oder Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen zu ergreifen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die in der Verordnung festgelegten Anforderungen zu beheben. 
  • Für Produkte, die von der Verordnung betroffen sind, keine anderen Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen auszustellen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs führen wird.
  • Für Produkte, die nicht von der Verordnung erfasst sind, keine Etiketten auszustellen, die die in der Verordnung vorgesehenen Etiketten nachbilden.
  • Für nicht energieverbrauchsrelevante Produkte keine Etiketten auszustellen, die die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten nachbilden.
2.2 Handel als Hersteller dieser Produkte (Import, ggf. Eigenmarken)

Hersteller von importierten Industriemarken (Herstellerfiktion) und ggf. von Eigenmarken haben mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 3, 4 und 6 der EU-Verordnung 2017/1369)) folgende Pflichten:

Allgemeine Pflichten

  • Der Hersteller stellt sicher, dass für die entsprechenden Produkte, die in Verkehr gebracht werden, unentgeltlich korrekte gedruckte Etiketten sowie Produktdatenblätter gemäß dieser Verordnung mitgeliefert werden. Als Alternative zur Lieferung des Produktdatenblatts mit dem Produkt kann es ausreichen, wenn der Hersteller die Parameter derartiger Produktdatenblätter in die Produktdatenbank eingibt. In diesem Fall stellt der Hersteller dem Händler auf Aufforderung das Produktdatenblatt in gedruckter Form zur Verfügung. Es kann vorgesehen werden, dass das Etikett auf die Verpackung des Produkts aufgedruckt wird.
  • Der Hersteller liefert den Händlern die gedruckten Etiketten einschließlich Etiketten mit neuer Skala und die Produktdatenblätter unentgeltlich, unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Aufforderung des Händlers.
  • Der Hersteller stellt die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Etiketten und Produktdatenblätter sicher und erstellt technische Unterlagen, die ausreichen, um die Richtigkeit zu prüfen.
  • Sobald eine Einheit eines Modells in Betrieb ist, fordert der Hersteller vom Kunden die ausdrückliche Zustimmung zu allen Änderungen an, die er an der Einheit durch Aktualisierungen, die sich nachteilig auf die im einschlägigen delegierten Rechtsakt festgelegten Parameter des Energieeffizienz-Etiketts dieser Einheit auswirken würden, vornehmen will. Der Hersteller unterrichtet den Kunden über das Ziel der Aktualisierung und die Änderungen der Parameter, einschließlich einer etwaigen Änderung der Klasse auf dem Etikett. Für einen Zeitraum, der mit der durchschnittlichen Lebensdauer des Produkts in einem angemessenen Verhältnis steht, räumt der Hersteller dem Kunden die Möglichkeit ein, die Aktualisierung ohne vermeidbaren Verlust der Funktionalität abzulehnen.
  • Der Hersteller darf keine Produkte in Verkehr bringen, die so gestaltet sind, dass die Leistung eines Modells unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um ein günstigeres Niveau in Bezug auf die Parameter zu erzielen, die in dem einschlägigen delegierten Rechtsakt oder in den dem Produkt beigegebenen Unterlagen angegeben sind.

Pflicht in Bezug auf die Produktdatenbank

  • Seit 2019 tragen die Hersteller, bevor sie eine Einheit eines neuen Modells in Verkehr bringen, die in Anhang I (siehe Ende des Praxiswissens) aufgeführten Informationen für das betreffende Modell in den öffentlichen Teil und in den Konformitätsteil der Produktdatenbank ein. 
  • Bis zur Eingabe der Daten in die Produktdatenbank stellen die Hersteller binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung.
  • Für Modelle, deren Einheiten ausschließlich vor dem 1. August 2017 in Verkehr gebracht wurden, können Hersteller die in Anhang I aufgeführten Informationen in die Produktdatenbank eingeben. 
  • Werden an einem Produkt Änderungen vorgenommen, die für das Etikett oder das Produktdatenblatt relevant sind, so gilt das Produkt als neues Modell. Die Hersteller geben in der Datenbank an, wenn Einheiten eines Modells nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  • Nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Modells bewahrt der Hersteller die Informationen zu jenem Modell 15 Jahre lang im Konformitätsteil der Produktdatenbank auf. Wenn es in Anbetracht der durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angemessen ist, kann eine kürzere Datenaufbewahrungsfrist festgelegt werden. Die Informationen im öffentlichen Teil der Datenbank werden nicht gelöscht.

Weitere Pflichten

  • Mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten und auf eigene Initiative oder Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden sofort Maßnahmen zu ergreifen, um einen in ihre Zuständigkeit fallenden Verstoß gegen die der Verordnung festgelegten Anforderungen zu beheben. 
  • Für Produkte, die von der Verordnung betroffen sind, keine anderen Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen auszustellen, die den in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn dies bei den Kunden voraussichtlich zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder anderen Ressourcen während des Gebrauchs führen wird. 
  • Für Produkte, die nicht von der Verordnung erfasst sind, keine Etiketten auszustellen, die die in der Verordnung vorgesehenen Etiketten nachbilden. 
  • Für nicht energieverbrauchsrelevante Produkte keine Etiketten auszustellen, die die in dieser Verordnung vorgesehenen Etiketten nachbilden.
2.3 Handel als Werber

Werber haben mit der Umsetzung der Verordnung (gem. Art. 6 der EU-Verordnung 2017/1369) folgende Pflicht: Werber weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem (Werbe-)Material für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen hin.

Anhang I

Informationen, die in die Produktdatenbank einzugeben sind und Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank:

1. Informationen, die vom Lieferanten (entspricht Begriff Hersteller) in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind:

a) Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten

b) Modellkennung

c) Etikett in elektronischem Format

d) Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts

e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format

2. Informationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind:

a) Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten

b) Arbeitsplan gemäß Artikel 15

c) Protokolle des Konsultationsforums

d) ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen

3. Informationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind:

a) die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;

b) die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen.

Die Kommission stellt eine Schnittstelle zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bereit, das die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konformitätsprüfungen und der vorläufig ergriffenen Maßnahmen enthält.

4. Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank:

a) für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar;

b) das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann;

c) die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte;

d) es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das/die im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Anastasia Just
Referentin
Themen: Energielabel & Ökodesign
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?