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Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 23.03.2022 die sog. Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Beginnend ab dem 01.09.2022 soll diese einmalig allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen gezahlt werden.

Vorbemerkung

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 23.03.2022 die sog. Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Beginnend ab dem 01.09.2022 soll diese einmalig allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen((GENDERNOTICE)) gezahlt werden.

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1. Wer erhält die Energiepreispauschale?

Alle Arbeitnehmer((GENDERNOTICE)) mit der Steuerklasse 1 bis 5 erhalten die Energiepreispauschale über den Arbeitslohn von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Allerdings wird Steuerklasse 6 (vorübergehend) auch angewendet, wenn Arbeitnehmer notwendige Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht korrekt mitteilen. 

Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Empfänger((GENDERNOTICE)) von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner erhalten die Pauschale nicht, sofern sie nicht trotz Rente z.B. bei der Minijobzentrale für einen 450,- €-Job gemeldet sind. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften erhalten keine Pauschale. Anderes gilt hingegen für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Energiepreispauschale wegen Mutterschutz, Elternzeit oder Krankengeld kein aktives Entgelt durch den Arbeitgeber erhalten – diese kommen in den Genuss der Energiepreispasuchale.

2. Ist die Energiepreispauschale steuer- und sozialabgabepflichtig?

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Auf diese Weise wird erreicht, dass Menschen mit niedrigen Einkommen besonders stark begünstigt werden. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Allerdings ist die Energiepreispauschale sozialabgabenfrei.

3. Besonderheiten bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern

In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte nach § 40a Absatz 2 EStG, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, erfolgt eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen (Muster vgl. S. 4). 

Die Energiepreispauschale wird nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn er keine Lohn- steuer-Anmeldung abgibt. Das sind insbesondere Fälle einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung (z. B. im Privathaushalt), bei denen die Lohnsteuer nach § 40a EStG pauschal erhoben wird. Damit werden unbillige Härten auf Seiten der Arbeitgeber vermieden. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten.

4. Wie erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale?

Arbeitgeber müssen grundsätzlich im September 2022 die Energiepreispauschale auszahlen. Dazu haben die Arbeitgeber die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen und diese gesondert bei der Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen; dies ist abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum – entweder für August 2022, das dritte Quartal 2022 oder das Kalenderjahr 2022. Die Regelung stellt sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale, die Refinanzierung durch den Arbeitgeber und die Besteuerung beim Arbeitnehmer zeitlich möglichst nicht auseinanderfallen. Doppelauszahlungen und Probleme bei der technischen Abwicklung (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel) werden vermieden. 

Zur Vermeidung von Härten bei Quartals- und Jahresanmeldern besteht eine Wahlmöglichkeit. Quartalsanmelder können die Auszahlung der Energiepreispauschale auf Oktober 2022 verschieben. Jahresanmelder können ganz auf die Auszahlung der Energiepreispauschale verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die Energiepreispauschale dann mit der Einkommensteuerveranlagung geltend machen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die zum 1. Oktober 2022 ausgeschieden sind und deren Arbeitgeber Quartalsanmelder ist. 

Die meisten anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen werden mit den Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen zeitnah entlastet, ohne selbst aktiv zu werden. Wenn eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepreispauschale erfüllt sind, wird die Energiepreispauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Ist die festgesetzte Energiepreispauschale höher als die festgesetzte Einkommensteuer, kommt es zu einer entsprechenden Erstattung. Die Energiepreispauschale wird nicht festgesetzt, wenn sie bereits nach dem neuen § 117 EStG an einen Arbeitnehmer ausgezahlt wurde. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde (z. B. weil am 1. September 2022 kein Arbeitsverhältnis vorlag). 

Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt; ein gesonderter Antrag des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Arbeitgebers überwiesen. Mit der Anmeldung für den Monat August 2022 können Arbeitgeber die Energiepreispauschale in Abzug bringen und nach Erhalt im September auszahlen. 

Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E anzugeben. Dem Finanzamt wird damit die Möglichkeit gegeben, in der Einkommensteuerveranlagung mögliche Doppelzahlungen (Auszahlung über den Arbeitgeber und zusätzlich Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung) zu erkennen.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Dr. Melanie Eykmann
Bezirksgeschäftsführerin
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