Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das parallel geltende neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.) in Kraft, in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. Im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ist die ordnungsgemäß erteilte Einwilligung des Betroffenen eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung. Alle Details hierzu finden Sie in diesem Praxiswissen
Zum 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Seitdem gilt parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige neue Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden((GENDERNOTICE))- und Arbeitnehmerdaten, sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
Die Arbeitsgruppe Datenschutz des HDE hat daher zu den einzelnen Themenfeldern Merkblätter erarbeitet, die wir Ihnen – gesondert für jedes Thema – zur Verfügung stellen. Die Hinweise in den Merkblättern spiegeln die Diskussionen in der Arbeitsgruppe wider, in die auch die derzeit verfügbaren Kommentierungen zur DS-GVO eingeflossen sind. Viele Auslegungsfragen des neuen Datenschutzrechts werden höchstrichterlich allerdings erst im Laufe der nächsten Jahre geklärt werden.
Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.
Sie sind noch kein HBE-Mitglied?
Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?
Die ordnungsgemäß erteilte Einwilligung des Betroffenen((GENDERNOTICE)) ist eine Rechtsgrundlage für die Datenerhebung und -verarbeitung. Besondere Anforderungen gelten in bestimmten Verarbeitungssituationen, bei besonders sensiblen Daten und bei Kindern. Der Verantwortliche muss die Einwilligung nachweisen können.
Geldbuße bis zu 20 Mio. EUR oder bis 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen und ggf. Strafbarkeit
Für eine Einwilligung bestehen folgende inhaltliche Voraussetzungen:((Rechtsgrundlage: Art. 6 (1 a)))
Für die Einwilligung eines Kindes/Jugendlichen muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Verantwortliche hat angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung vom Erziehungsberechtigten oder mit dessen Zustimmung erfolgt ist.((Rechtsgrundlage: Art. 8 (2) ))
Für die Einwilligung in die Verarbeitung von besonderen Kategorien von Daten nach Art. 9 gelten zusätzliche Anforderungen. Hiervon sind neuerdings auch biometrische Daten (z. B. Fingerabdruck, Gesichtserkennungssystem) zur eindeutigen Identifizierung einer Person erfasst.((Rechtsgrundlage: Art. 9 (1) ))
Im Beschäftigungsverhältnis bestehen folgende zusätzliche Voraussetzungen für eine Einwilligung:((Rechtsgrundlage: § 26 (2) BDSGneu ))
Auf der Grundlage des bisherigen Rechts erteilte Einwilligungen zu einer gleichartigen fortgesetzten Datenverarbeitung bleiben wirksam und müssen nicht neu eingeholt werden.((Rechtsgrundlage: ErwGr 171)) Voraussetzung ist, dass die Einwilligung den o. g. Maßstäben der Datenschutzgrundverordnung entspricht. Die Alt-Einwilligungen sollten daher mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn die Voraussetzungen der Datenschutzgrundverordnung nicht erfüllt werden,
