Seit 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. In diesem Praxiswissen informieren wir Sie detailliert über die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten.
Seit 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden- und Arbeitnehmerdaten, sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
Die Arbeitsgruppe Datenschutz des HDE hat zum Thema Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 ff. DS-GVO ein Merkblatt erarbeitet, welches wir Ihnen gerne untenstehend zur Verfügung stellen.
Nicht abschließender Aufgabenkatalog des Datenschutzbeauftragten, gegliedert in unterschiedliche Pflichtenkategorien (Unterrichtung, Beratung, Überwachung sowie Zusammenarbeit mit/Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde), differenziert bezogen auf bestimmte Aufgabengebiete (z. B. Einhaltung der DS-GVO, Zuweisung von Zuständigkeiten innerhalb der verantwortlichen Stelle, Durchführung der Daten-schutzfolgeabschätzung usw.)
Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro oder bis 2 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen und ggf. Strafbarkeit.
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten((Rechtsgrundlage: Art. 39))
Durch die einleitende Formulierung, dass dem Datenschutzbeauftragten zumindest folgende Aufgaben obliegen, wird klargestellt, dass es sich um eine nicht abschließende Aufzählung handelt und dem Datenschutzbeauftragten die Pflicht zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben obliegen kann. ((Rechtsgrundlage: Art. 39 (1) ))
Umfassende Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Datenschutzbeauftragten zur Verarbeitungsdurchführung sowie zu allen maßgeblichen Datenschutzvorschriften (DS-GVO und alle weiteren europarechtlichen Normen und nationales Recht).
Umfassende Überwachungspflicht des Datenschutzbeauftragten bzgl. aller maßgeblichen externen Datenschutzvorschriften (DS-GVO und alle weiteren europarechtlichen Normen und nationales Recht) und aller internen Vorschriften (Datenschutzrichtlinien und Betriebsvereinbarungen). Dazu zählt auch die Datenschutzorganisation (Datenschutzstrategien, Zuweisung von Zuständigkeiten, Sensibilisierung/Schulung von Mitarbeitern und deren Überprüfung) der verantwortlichen Stelle.
Dem Datenschutzbeauftragten obliegt die Pflicht, auf Anfrage zur Datenschutzfolgenabschätzung zu beraten sowie zu überwachen, ob und wie die Datenschutzfolgenabschätzung durchgeführt wird. Hieraus folgt, dass der Datenschutzbeauftragte weder initiativ noch auf Wunsch der verantwortlichen Stelle, die Datenschutzfolgenabschätzung selbst vornehmen kann.
Ausdrückliche Pflicht des Datenschutzbeauftragten, neben einer ggfs. bestehenden Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber der verantwortlichen Stelle mit der Aufsichtsbehörde zusammenzuarbeiten und als deren Anlaufstelle zu fungieren.
Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.((Rechtsgrundlage: Art. 39 (2), EG 97))
Besonderer, differenzierter Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf das für die Betroffenen mit der Verarbeitungstätigkeit verbundene Risiko.
Die
Zuweisung weiterer Aufgaben ist zulässig, wenn sie die Wahrnehmung der Aufgaben
als Datenschutzbeauftragter nicht beeinträchtigt und nicht zu einem
Interessenskonflikt führt (z. B. die Erstellung des
Verarbeitungsverzeichnisses).
(Rechtsgrundlage: Art. 38 (6) ))
Aus der Neubestimmung der Pflichten des Datenschutzbeauftragten, insbesondere aus der Implementierung der umfassenden Überwachungspflichten, kann sich eine Verschärfung der straf- und zivilrechtlichen Haftung des Datenschutzbeauftragten ergeben, etwa wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Überwachung unterlässt.
Verantwortliche (z. B. Unternehmen) haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen.
Geldbuße bis zu 10 Millionen Euro oder bis 2 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen.
Voraussetzungen:
Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, wenn ((Rechtsgrundlage: Art. 37 (1) ))
Eine Unternehmensgruppe kann einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten benennen, d. h., dass für mehrere Verantwortliche einer Unternehmensgruppe in einem formellen Akt ein Datenschutzbeauftragter benannt wird.
Datenschutzbeauftragter kann ein Angestellter oder externer Datenschutzbeauftragter sein. ((Rechtsgrundlage: Art. 37 (2) ))
Persönliche Voraussetzungen des DSB
Die Benennung erfolgt auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und seines Fachwissens in Datenschutzrecht und -praxis. ((Rechtsgrundlage: Art. 37 (6) ))
Form und Dauer der Benennung sind nicht geregelt. Aus Dokumentationsgründen sollte die Benennung mindestens in Textform erfolgen. Wenn der Zeitraum der Benennung befristet ist, darf die Frist nicht so kurz bemessen sein, dass die Unabhängigkeit des DSB gefährdet ist. ((Rechtsgrundlage: Art. 37 (5) ))
Transparenz:
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen. Ausreichend ist es, wenn Anschrift und Mailadresse z. B. auf der Homepage veröffentlicht werden. ((Rechtsgrundlage: Art. 37 (7) ))
Die Kontaktdaten müssen auch der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Hierbei ist eine Namensnennung ebenfalls in der DS-GVO nicht vorgesehen, aber sinnvoll, denn der Datenschutzbeauftragte ist Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörden. ((Rechtsgrundlage: Art. 39 (1 e) ))
Unabhängigkeit und Schutz ((Rechtsgrundlage: Art. 38 (3), ErwGr 97))
Der Datenschutzbeauftragte ist unabhängig und unterliegt keinen fachlichen Weisungen. Er berichtet unabhängig von der organisatorischen Zuordnung im Unternehmen direkt an die oberste Managementebene, muss aber nicht zwingend direkt der Geschäftsführung organisatorisch unterstellt sein. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Der interne Datenschutzbeauftragte unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz, wenn die Benennung des DSB verpflichtend ist. ((Rechtsgrundlage: § 38 (2) i. V. m. , § 6 (4) BDSG n. F. )) Andere Aufgaben dürfen nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Dies wäre beispielsweise anzunehmen beim Leiter der IT-Organisation, der Personalabteilung oder des Marketings und bei Beschäftigten, die für bestimmte Datenverarbeitungsprozesse verantwortlich sind. Interessenkonflikte sind auch bei Tätigkeiten im Bereich der IT-Sicherheit oder Compliance-Abteilung des Unternehmens möglich und im Einzelfall zu prüfen. ((Rechtsgrundlage: Art. 38 (6) ))
Ansprechpartner für betroffene Personen
Betroffene Personen können sich mit Fragen direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. ((Rechtsgrundlage: Art. 38 (4) ))
Beteiligung, Zugang
Der Datenschutzbeauftragte ist frühzeitig in datenschutzrelevante Vorgänge einzubinden. Er muss Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen haben. ((Rechtsgrundlage: Art. 38 (1) (2) ))
Ausstattung
Der Datenschutzbeauftragte muss über die erforderlichen Ressourcen zur Aufgabenwahrnehmung und zur Erhaltung des Fachwissens verfügen. ((Rechtsgrundlage: Art. 38 (2) ))
Vertraulichkeit, Verschwiegenheit, Zeugnisverweigerungsrecht, Beschlagnahmeverbot
Der Datenschutzbeauftragte unterliegt der Verschwiegenheit bzgl. der Identität der betroffenen Personen und der Umstände, die Rückschlüsse darauf zulassen.
Wenn
der Leitung der verantwortlichen Stelle ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht,
steht dieses auch dem Datenschutzbeauftragten und dessen Beschäftigten zu. Über
die Ausübung entscheidet der Verantwortliche. Bzgl. der Akten und Dokumente
besteht insoweit ein Beschlagnahmeverbot.
((Rechtsgrundlage: Art. 38 (
5) i.
V. m., § 38 (2), § 6 (5), (6) BDSG n. F.))
