Die im Dezember 2022 verabschiedete 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Landeshauptstadt München sieht zur Verbesserung der Luftqualität im Stadtgebiet u.a. ein mehrstufiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge im Bereich der Umweltzone vor.
Die im Dezember 2022 verabschiedete 8. Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Landeshauptstadt München sieht zur Verbesserung der Luftqualität im Stadtgebiet u.a. ein mehrstufiges Fahrverbot für Dieselfahrzeuge im Bereich der Umweltzone vor.
Begründet wird die vermeintliche Notwendigkeit dieser Maßnahme damit, dass im Jahr 2022 an vier von 67 Meßstellen im Stadtgebiet München geringfügige Überschreitung des Jahresmittelgrenzwertes von Stickstoffdioxid von 40 μg/m³ festgestellt wurden. Da die vier Meßstellen räumlich verteilt auf dem Mittleren Ring liegen, wird die Umweltzone ab 1.2.2023 um den gesamten Mittleren Ring erweitert und somit auch mit einem Diesel-Fahrverbot belegt.
Als ein weiterer maßgeblicher Grund für das Diesel-Fahrverbot ((siehe https://www.google.com/search?q=Diesel-Fahrverbot&sourceid=chrome&ie=UTF-8)) wird der Ende 2022 mit der Deutschen Umwelthilfe geschlossene Vergleich angeführt. Es lagen mehrere Klagen, u.a. der Deutschen Umwelthilfe wegen der Nichteinhaltung geltender Stickstoffdioxid-Grenzwerte vor. Dieser Vergleich sieht insbesondere die Einführung einer weiteren Verschärfung mittels einer dritten Stufe vor, sofern die Grenzwerte für Stickstoffdioxid bis zum 1.4.2024 noch nicht eingehalten werden.
Die Landeshauptstadt München nimmt dabei nach eigenen Aussagen in Kauf, dass „der Wirtschaftsverkehr durch das zonale Verkehrsverbot eingeschränkt wird.“ Der Handelsverband Bayern hat sich in seiner Stellungnahme deutlich gegen das Diesel-Fahrverbot ausgesprochen und Nachbesserungen im Ausnahmekatalog gefordert.
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Das mehrstufige Diesel-Fahrverbot (s. Ziff. 4) gilt ab dem 1.2.2023 in der Umweltzone, die um den gesamten Mittleren Ring (B2R) erweitert wird.
Sonderregelung Isarquerung im Münchner Süden:
Die Querung der Isar im südlichen Stadtbereich stellt in Folge des Diesel-Fahrverbots in der erweiterten Umweltzone eine besondere Herausforderung dar, da es auf dem Stadtgebiet im Süden alternativ nur noch die Thalkirchner Brücke gibt, für die eine Tonnagebegrenzung von 3 t gilt. Um unverhältnismäßige Ausweichstrecken sowie übermäßige Mehrbelastungen von Wohngebieten zu vermeiden, wird die Möglichkeit der Querung der Isar über die Brudermühlbrücke generell mittels Beschilderung freigegeben.
Das bereits in der 1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vom Oktober 2007 festgelegte Lkw-Durchfahrtsverbot wird durch die Diesel-Fahrverbotsregelung entsprechend angepasst. Die in der ersten Fortschreibung des Luftreinhalteplans festgelegten Ausnahmen vom Lkw-Durchfahrtsverbot auf den Strecken zwischen der A96 und der A95 sowie der A95 und der A995 gelten nur noch für Fahrzeuge, die aufgrund der Abgasnorm die jeweils geltende Regelung der Umweltzone erfüllen. Lkw-Transitverkehr ist auf den genannten Strecken somit in der Stufe 1 nur noch für Lkw ab Euro 5/V und ab Stufe 2 nur noch für Lkw ab Euro 6/VI zulässig. Sofern notwendig, wird die Beschilderung des Lkw-Durchfahrtsverbots angepasst.
Die Abgasnorm steht auf dem Fahrzeugschein unter Punkt 14.
Bitte beachten:
Die Grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4 an der Frontscheibe ist nicht gleichzusetzen
mit der Abgasnorm. Neuere Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm 6/VI verfügen ebenfalls über eine Grüne
Umweltplakette mit der Ziffer 4, sind aber vom Diesel-Fahrverbot befreit.
Das Diesel-Fahrverbot wird in drei Stufen ab dem 1.2.2023 eingeführt und beschränkt zunächst die Zufahrt in die erweiterte Umweltzone für Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 4/IV und schlechter. Zum 1. Oktober 2023 wird in Stufe 2 diese Zufahrtsbeschränkung auf Diesel-Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V ausgeweitet. Für diese ersten beiden Stufen besteht eine generelle Ausnahme für den Lieferverkehr mittels Beschilderung. Ab dem 1. April 2024 entfallen in einer dritten Stufe diese generellen Ausnahmen mittels Beschilderung.

Zu den Anwohnern, die per Beschilderung in Stufe 1 und Stufe 2 (bis 31.03.2024) vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen sind, zählen alle Bürger((GENDERNOTICE)), die innerhalb der um den Mittleren Ring erweiterten Umweltzone wohnhaft gemeldet sind.
Laut den Ausführungen im 8. Luftreinhalteplan der Landeshauptstadt München zum Diesel-Fahrverbot ist unter Lieferverkehr der geschäftsmäßige Transport von Waren von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.9.1993-11C 38/92, BVerwG 94,136-143, Juris Rn. 17). Es werden keine Aussagen getroffen, ab bzw. zu welcher Tonnage des Lieferverkehrs die Einschränkungen gelten.
Nach Auskunft der Landeshauptstadt München können grundsätzlich private Diesel-PKW als Lieferfahrzeuge des Einzelhandels gelten und sind somit in Stufe 1 und 2 vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen, sofern z.B. die Belieferung eines Kunden durch einen Lieferschein nachgewiesen werden kann.
Die Beschilderung der erweiterten Umweltzone soll durch die nachfolgend abgebildeten Verkehrszeichen erfolgen. Ergänzend zu den durch die aktuelle Umweltzone bekannten Verkehrszeichen (Zeichen 270.1 „Umweltzone“ und Zusatzzeichen 1031-52 „grüne Plakette frei“) ist ein weiteres Zusatzzeichen für die Beschränkung von Diesel-Fahrzeugen vorgesehen.
Für Stufe 1 und Stufe 2 gilt damit eine generelle Ausnahme für Lieferverkehr mittels Beschilderung. In Stufe 3 entfällt der Zusatz „außer Lieferverkehr und Anwohner“, so dass grundsätzlich nur noch DieselFahrzeuge ab Abgasnorm Euro 6/VI in die erweiterte Umweltzone einfahren können.

Neben der in Stufe 1 (ab 1. 2.2023 bis 31.9. 2023) und Stufe 2 (ab 1.10.2023 bis 31.3.2024) per Beschilderung geregelten Ausnahme vom geplanten Diesel-Fahrverbot für Lieferverkehr und Anwohner*innen für das Befahren der erweiterten Umweltzone sind weitere Ausnahmeregelungen vorgesehen:
In den Stufen 1 und 2 ist der Lieferverkehr mit Euro 5/V und schlechter gemäß der Beschilderung (s. Ziff. 7) vom Diesel-Fahrverbot ausgenommen. Erst in Stufe 3 entfällt diese pauschale Ausnahme.
In Stufe 3 (ab 1.4.2024) sind zur Belieferung des Handels innerhalb der Umweltzone nach dem derzeitigen Stand Einzelausnahmen nur für den Lieferverkehr zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere Nahrungs- und Genussmittel und Getränke vorgesehen. Ausnahmen zur Belieferung mit weiteren Sortimenten sind im Ausnahmekatalog derzeit nicht aufgeführt.
Die Liefer- und Logistikverkehre des übrigen Einzelhandels werden demnach als nicht im überwiegend öffentlichen Interesse liegende Fahrten gewertet. Dies bedeutet letztlich in der Wahrnehmung des zuständigen Referates, dass die Warenversorgung der Bürger durch den Einzelhandel als Beitrag zur Daseinsvorsorge hinter beispielsweise privaten Bauvorhaben zurückstehen muss. Das Einholen von Einzelgenehmigungen für jedes Fahrzeug bedeutet einen finanziellen Mehraufwand, zumal der Austausch der Flottenfahrzeuge unter den aktuellen Gegebenheiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht leistbar ist. Laut Statista lag die Anzahl der gemeldeten Euro 4/IV und 5/V-Lastkraftwagen im Januar 2022 bundesweit bei über 1,1 Mio. Fahrzeugen.
Der Handelsverband Bayern fordert aus Gründen der Gleichbehandlung eine generelle Ausnahmegenehmigung per Allgemeinverfügung für alle Euro 4/IV und 5/V Diesel-Lieferfahrzeuge/ Logistikverkehre zur Belieferung des Einzelhandels innerhalb der Umweltzone über den 1.4.2024 (Beginn Stufe 3) hinaus. Sollte dies nicht erfolgen, ist die Belieferung des gesamten Einzelhandels mit Waren aller Art im Bereich der Umweltzone stark gefährdet und wird teilweise nicht möglich sein.
Ab sofort können Ausnahmen beim Kreisverwaltungsreferat auch digital beantragt werden. Hier kommen Sie direkt zum Antrag. In Kürze steht Ihnen auch die Möglichkeit eines Online-Antrages zur Verfügung. Der Ablauf der Antragsstellung:
Das Diesel-Fahrverbot wird im Rahmen der üblichen Verkehrskontrollen im fließenden Verkehr durch die Polizei vorgenommen. Ergänzend dazu wird die kommunale Verkehrsüberwachung bei Kontrollen des ruhenden Verkehrs sowie im Rahmen von Geschwindigkeitskontrollen die Vorgaben der erweiterten Umweltzone prüfen. Unklar ist, wie im ruhenden Verkehr die Abgasnorm geprüft werden kann. So ist die grüne Umweltplakette mit Ziffer 4 nicht gleichzusetzen mit der Schadstoffnorm. Auch neuere DieselFahrzeuge mit Euro 6/VI verfügen ebenfalls über eine grüne Umweltplakette mit der Ziffer 4. Angaben zur Abgasnorm sind ausschließlich dem Fahrzeugschein zu entnehmen.
Für die Kontrollen sind laut Umweltreferat Aktionstage bzw. Aktionswochen geplant. Hierbei soll gezielt die Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone kontrolliert werden. Darüber hinaus wird im Zusammenhang mit der Vergabe von Anwohner-Parklizenzen die Abgasnorm überprüft.
Der Verstoß gegen das Diesel-Fahrverbot wird nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld von 100 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten die Verkehrsteilnehmer bei Missachtung der Vorschrift Kosten in Höhe von 128,50 Euro. Es gibt keinen Punkteeintrag im Fahreignungsregister.
