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Chemie in Textilien/ Textilkennzeichnung

Auf allen Stufen der Textilherstellung werden Chemikalien eingesetzt, um die Materialien während des Produktionsvorganges haltbarer und maschinengängiger zu machen. Chemikalien sind aber auch notwendig, um den Verbraucherwünschen hinsichtlich der Trage- und Pflegeeigenschaften sowie den modischen Anforderungen gerecht zu werden.

Umwelt

Warum werden Chemikalien bei der Textilherstellung eingesetzt?

Textilien werden in einem mehrstufigen Prozess erzeugt: 

  • Herstellung der Faser: Schutz der Erzeugerpflanzen oder Tiere vor Schädlingen und Krankheitsbefall
  • Säuberung der Faserrohstoffe 
  • Vorbereitung der Faserrohstoffe zum Spinnen sowie zum Weben oder Stricken 
  • Einfärben oder Bedrucken des Gewebes
  • Spezielle Ausrüstung des Gewebes: Knitterfreiheit, Knittereffekte, Farbechtheit, Formbeständigkeit, Einlaufschutz, Wasserabweisung, Mottenbeständigkeit, etc. 

Auf allen Stufen werden Chemikalien eingesetzt, um die Materialien während des Produktionsvorganges haltbarer und maschinengängiger zu machen. Chemikalien sind aber auch notwendig, um den Verbraucherwünschen hinsichtlich der Trage- und Pflegeeigenschaften sowie den modischen Anforderungen gerecht zu werden. Die Kehrseite ist, dass diese Chemikalien gesundheitliche Reaktionen (z. B. Allergien) hervorrufen können. Auch die Entsorgung mancher Textilien kann zum Problem werden.

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1. Welche Chemikalien werden in Textilien verwendet?

Folgende Chemikalien bzw. Ausrüstungsverfahren werden bei Textilien besonders häufig eingesetzt. Sie sind zum Teil aufgrund von Kennzeichnungen oder anderen Hinweisen erkennbar, so dass Sie Ihre betroffenen Kunden((GENDERNOTICE)) entsprechend beraten können.

Chemikalie / AusrüstungEinsatzbereichFunktionWie erkennbar?
Formaldehydbei allen Naturfasern, insbesondere Baumwolle, Leinen, Schafwolle, Viskose, Modal, Naturfaser Synthetik-MischgewebeEinlaufschutz, Knitterfreiheit, Bügelfreiheit, FilzfreiheitAb einem Massengehalt von mehr als 0,15 % an freiem Formaldehyd kennzeichnungspflichtig: "Enthält Formaldehyd. Es wird empfohlen, das Kleidungsstück zur besseren Hautverträglichkeit vor dem ersten Tragen zu waschen". Bei geringeren Konzentrationen nur indirekt erkennbar durch Verweise, wie knitterfrei, pflegeleicht, bügelfrei, wash and wear, rapid iron. Bei Schafwolle erkennbar durch Verweis: Waschbarkeit bei 30° Celsius.
PCP = PentachlorphenolLeder, Polyester, SeidePilzvernichtungsmittel, KonservierungsmittelLaut Chemikalienverbotsverordnung ist das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit PCP-Gehalten von mehr als 5mg/kg verboten.
Antimikrobielle Ausrüstungalle Fasern, bes. Chemiefasern (vor allem Socken, Unterwäsche, Strümpfe)Abwehr von Hautpilzen, Fußpilzen, KörpergeruchErkennbar durch Verweise wie "Sanitized", "Actifresh", "Saniguard", "Durafresh", "Bioguard", usw.
Motten- und KäferschutzbehandlungWolleWolleiweiß wird für Motten unverdaulich gemachtErkennbar durch Verweise wie "Eulan", "Mitin", usw.
NickelReißverschlüsse, Knöpfe, Nieten, Nietknöpfe usw. Gemäß Bedarfsgegenständeverordnung gilt, dass alle Gegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen und den Höchstwert von 0,5 μg Nickel/cm² überschreiten, verboten sind. Das heißt, sie dürfen weder hergestellt, importiert noch verkauft werden. Auch nickelhaltige Gegenstände, die eine nickelfreie Beschichtung haben, sind erfasst: Sie dürfen den genannten Höchstwert während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschreiten.
Farbstoffe, besonders AZO-Farbstoffe, Anthrachinone, Benzidinfarbstoffe usw.in allen Fasern Keine Erkennungsmöglichkeit. Benzidinfarbstoffe werden nicht mehr in Deutschland verwendet, aber noch im Ausland. Gegenstände, die mit Azofarben gefärbt sind, dürfen weder importiert noch verkauft werden.
Optische Aufhellerin allen FasernStrahlend weißIn reinem UV-Licht (Schwarzlicht) wird es durch intensives Leuchten sichtbar. In vielen Vollwaschmitteln sind optische Aufheller, die die Fasern mit einem Film überziehen.

2. Öko-Label für Textilien

Da es keine Kennzeichnungspflicht für Inhaltsstoffe bei Textilien gibt (das Textilkennzeichnungsgesetz schreibt nur die Angabe der Rohstoffe vor), sind eine Reihe von Initiativen entstanden, die eine freiwillige Selbstbindung an bestimmte Grenzwerte und Kriterien vorsehen. Hier muss unterschieden werden zwischen Labels, die sich Unternehmen selbst geben wie z. B. "Green Cotton", und Labels, die von unabhängigen Prüfinstituten vergeben werden. Die folgende Darstellung bezieht sich auf die letztgenannte Kategorie. Darüber hinaus ist in jedem Fall die Initiative der Bundesregierung Siegelklarheit zu empfehlen, welche Orientierung zur Vielzahl diverser Siegel gibt und mittels eines transparenten Bewertungssystem den Nachhaltigkeitsaspekt der einzelnen Labels beleuchtet. 

a) OEKO-TEX® STANDARD 100 

Dieses Label hat sich am Markt am stärksten durchgesetzt. Initiator des Labels sind die Hohensteiner Institute (Kontaktadresse siehe unten). Das Label kann von Herstellern und Handel beim Institut Hohenstein beantragt werden. Der Anforderungskatalog unterscheidet nach vier Produktklassen, für die Spezialstandards definiert werden: 

  • Produktklasse I:
    Textilien und textile Spielwaren für Babys und Kleinkinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, z. B. Unterwäsche, Strampler, Bettwäsche, Bettwaren, Stofftiere 
  • Produktklasse II:
    Textilien, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einem großen Teil ihrer Oberfläche direkt mit der Haut in Kontakt kommen, z. B. Unterwäsche, Bettwäsche, Frottierwaren, Hemden, Blusen 
  • Produktklasse III:
    Textilien, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht oder nur mit einem kleinen Teil ihrer Oberfläche in Kontakt kommen, z. B. Jacken, Mäntel, Einlegematerialien 
  • Produktklasse IV:
    Ausstattungsmaterialien für Dekorationszwecke wie Tischwäsche und Vorhänge, aber auch textile Wand- und Bodenbeläge. 

Darüber hinaus wurden weitere Labels von OEKO-TEX® eingeführt, wie OEKO-TEX® MADE IN GREEN, dass ein rückverfolgbares Produktlabel für nachhaltig produzierte Textilien und Lederartikel ist oder auch OEKO-TEX® STeP, eine Zertifizierung von umweltfreundlichen und sozial verantwortlichen Produktionsbetrieben der Textil- und Lederindustrie, welche vermehrt an Beliebtheit gewinnen. Nähere Informationen über Grenzwerte und Prüfverfahren erhalten Sie unter www.oeko-tex.com

Kontaktadresse:
Forschungsinstitut Hohenstein Schlosssteige 1
74357 Bönnigheim
Telefon: 07143 271-0
Fax: 07143 271-51
E-Mail: info@hohenstein.de
www.hohenstein.de

b) Öko-Info 

Bei der Öko-Info handelt es sich nicht um ein Öko-Label, sondern um einen Zusammenschluss (Dialog Textil-Bekleidung / www.dialog-dtb.de) der Industrie. Der DTB will über die Qualitätssicherung, den Informationsaustausch und die Kooperation zwischen den Partnern der Textil- und Bekleidungsindustrie sowie dem Handel die Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder international ermöglichen. 

Firmen aus der gesamten textilen Kette finden sich in Arbeitskreisen zusammen um Frage- und Aufgabenstellungen zu bearbeiten und Lösungsvorschläge zu erstellen. 

Derzeit hat der DTB eine Basis von über 200 Mitgliedern aus der gesamten textilen Kette.

3. Was kann der Handel beim Einkauf tun?

Zur Absicherung, dass die Lieferung kein PCP oder verbotene Azofarbstoffe usw. enthält, sollte man sich folgenden Zusatz vom Lieferanten bestätigen lassen: "Der Lieferant bestätigt, dass die georderten Teile unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Normen für umweltschädigende Stoffe hergestellt wurden und dem Verkauf an Endverbraucher in der Bundesrepublik Deutschland keine rechtlichen Hindernisse entgegen stehen." Eine solche Bestätigung reicht jedoch nur aus, wenn die bisherigen Beziehungen zum Lieferanten durch Zuverlässigkeit geprägt sind und man daher davon ausgehen kann, dass die Bestätigung ernst zu nehmen ist. 

Immer wieder kommt es vor, dass gelieferte Textilien stark ausdünsten und bei den Mitarbeitern sogar Kopfschmerzen usw. verursachen. Hier könnte es sich eventuell um eine Lieferung handeln, bei der gesetzliche Grenzwerte überschritten sind. Was ist zu tun? Zunächst den Lieferanten um Rücknahme der Ware bitten. Falls der sich wenig kulant zeigt, bleibt dem Handel die Möglichkeit, die Ware auf Einhaltung der Grenzwerte untersuchen zu lassen. Dazu ist es notwendig, die Ware möglichst umgehend in Plastiktüten zu verpacken, damit die Ausdünstungen nachgewiesen werden können. Also: Nicht Auslüften! Sollte sich herausstellen, dass tatsächlich Werte überschritten worden sind, haben Sie einen Anspruch auf Rücknahme der Ware und Ersatz der Analysekosten. Analysen werden u.a. von den Hohensteiner Instituten (Kontaktadresse: siehe a) Textiles Vertrauen - Schadstoffgeprüft nach „Öko-Tex Standard 100") vorgenommen. 

Achten Sie darauf, dass die Rohfaseranteile in den Textilien angegeben sind. Zwar verpflichtet das Textilkennzeichnungsgesetz die Hersteller zu solchen Angaben, jedoch gibt es genügend Beispiele, wo diese Vorschrift nicht berücksichtigt wird. 

Professionelle chemische Reinigungen sind ökologisch nicht schlechter zu bewerten als so mancher Waschvorgang im Haushalt. Daher sind chemisch zu reinigende Textilien unter Umweltgesichtspunkten nicht zu bemängeln. 

Aber: Achten Sie beim Einkauf darauf, dass die Textilien in irgendeiner Form (Reinigung oder Waschen) zu säubern sind. Schwierigkeiten treten oft bei Materialmix oder bei nicht waschechten Farben auf. Ebenso können Verzierungen (Knöpfe, Perlen) zu Problemen führen (Gefahr des Verklebens).

4. Tipps für die Kunden

Alle Textilien, die direkt auf der Haut getragen werden, sollten vor dem ersten Tragen gewaschen werden. Kunden mit empfindlicher Haut sollten das Kleidungsstück mehrfach waschen. Dadurch werden Chemikalien wie z. B. Formaldehyd herausgewaschen und gelangen nicht auf die Haut. 

Hautreaktionen können nicht nur chemische, sondern auch mechanische Ursachen haben (z. B. bei rauen Geweben wie Shetlandwolle, bei Geweben mit vielen feinen Fasern wie Lambswool oder Angora oder bei zu engen Kleidungsstücken). Auch Waschmittelreste in den Textilien können zu Hautreizungen führen. 

Naturfasern sind nicht per se "besser" als chemische Fasern: Bei Allergien gegen natürliche Stoffe (z. B. Bettfedern- oder Stauballergie) sind synthetische Materialien notwendig.

5. EU-Textilkennzeichnungsverordnung 1007/2011 (TextilKVO) und Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

Mit der Wirkung zum 7. November 2011 ist die Europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKVO 1007/2011) in Kraft getreten. Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler zur Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen, die auf dem europäischen Markt vertrieben werden sollen. Auch der wiederverkaufende Händler muss sicherstellen, dass die Ware entsprechend der TextilKVO gekennzeichnet ist. Sollte dies nicht der Fall sein, muss der Händler selbständig tätig werden und die Kennzeichnung nachholen. Textilerzeugnisse im Sinne der Verordnung sind Erzeugnisse, die im rohen, halb-, be-, oder verarbeiteten, halb- oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren. 

Zum 24.02.2016 wurde die Textilkennzeichnungsverordnung mit dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) in nationales Recht umgesetzt. Durch das TextilKennzG wird der Rechtsrahmen für die Durchführung und den Vollzug der TextilKVO geschaffen. Darin enthalten sind bspw. die Regelungen zur Marktüberwachung und ein veränderter Bußgeldrahmen. Werden Textilerzeugnisse ohne oder mit fehlerhafter Kennzeichnung auf dem Markt bereitgestellt, drohen neben Bußgeldern in Höhe von bis zu 10.000€ auch die Einziehung der betroffenen Produkte durch die Marktüberwachungsbehörden sowie behördliche Untersagungsverfügungen. Die Marktüberwachungsbehörden sind mit umfassenden Kontrollpflichten bzw. –befugnissen ausgestattet (z.B. Betretens- und Prüfrechte). Es können auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, da es sich bei der Kennzeichnungspflicht um sog. Marktverhaltensregeln handelt (z.B. Abmahnung). 

Die maßgebliche Norm für die Kennzeichnung textiler Erzeugnisse stellt nach wie vor die europäische TextilKVO dar. 

Eine freiwillige Kennzeichnung von Textilerzeugnissen ist auch weiterhin möglich, sofern sie den Bestimmungen der TextilKVO entspricht. 

Die Kennzeichnung gilt für 

  • Textilerzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfaser von mindestens 80%. 
  • Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80%). 
  • Textilkomponenten der oberen Schicht mehrschichtiger Bodenbeläge. 
  • von Matratzenbezügen.
  • von Bezügen von Campingartikeln, sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80% dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen. 
  • Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist. 
  • nichttextile Teile tierischen Ursprungs. 
  • Filz und Hüte aus Filz. 

Die Kennzeichnung gilt nicht für 

  • Textilien, die nicht für den Europäischen Markt bestimmt sind. 
  • Maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbstständigen Schneidern hergestellt werden. 
  • Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Dritte zur entgeltlichen Weiterverarbeitung übergeben werden (Lohnauftrag). 
  • Textile Schuhwaren. 
  • bestimmte Hüllen für Mobiltelefone oder tragbare Medienabspielgeräte. 
  • Textilerzeugnisse, die im Anhang V aufgelistet sind (siehe Anlage).

Erleichterung bei Meterware 

Die deutlich sichtbare Angabe der Faserzusammensetzung auf dem Stück oder der Rolle ist ausreichend. 

Gestaltung der Informationen 

Die Faserzusammensetzung muss dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich sein. Auch bei Fernabsatzgeschäften (über Katalog, Prospekte oder Internet) ist auf leichte Lesbarkeit, Sichtbarkeit und leichte Erkennbarkeit zu achten, Schriftgröße, -stil und -art müssen einheitlich sein. Die Verwendung von Abkürzungen ist generell nicht zulässig. Ausnahmen bilden hier allerdings Abkürzungen, die in internationalen Normen definiert sind. 

Amtssprache 

Die Fasernamen sind laut TextilKVO in der Amtssprache des Mitgliedsstaates anzugeben, in dem der Verbraucher das Produkt erwerben kann. Das TextilKennzG schreibt zusätzlich vor, dass Produkte für den deutschen Markt in deutscher Sprache zu kennzeichnen sind. Bezeichnungen in anderen Sprachen dürfen lediglich als Ergänzung dienen. 

Faserbezeichnung 

Hersteller oder jede für den Hersteller handelnde Person ist berechtigt, unter Beifügung des technischen Dossiers gegenüber der Kommission die Einführung neuer Bezeichnungen für Textilfasern zu beantragen. 

Multifasertextilerzeugnisse 

Die Gewichtsanteile der enthaltenen Fasern sind in absteigender Reihenfolge und stets in Prozent anzugeben. Daraus folgt, dass die Angabe „Faser XYZ 80% Mindestanteil“ nicht zulässig ist. Ebenso ist es nicht erlaubt, nur die beiden Hauptfasern mit ihrem prozentualen Gewichtsanteil anzugeben und diese Angabe bei den weiteren Fasern wegzulassen. 

Eine Faser, deren Anteil am Gesamtgewicht eines Textilerzeugnisses bis zu 5 Prozent beträgt, oder mehrere Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses zusammen bis zu 15 Prozent betragen, dürfen als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden. Beides gilt nur, wenn die tatsächliche Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Herstellung schwierig zu bestimmen ist. 

Reine Textilerzeugnisse 

Nur Textilerzeugnisse, die ausschließlich aus einer Faser bestehen, dürfen „100%“, „rein“ oder „ganz“ auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen. Für andere Textilerzeugnisse dürfen diese oder ähnliche Formulierungen nicht verwendet werden. 

Textilien nichttextilen Ursprungs 

Wenn nichttextile Teile tierischen Ursprungs (Fell, Leder) in einem Textilerzeugnis enthalten sind, ist darüber zu informieren. In diesem Zusammenhang sind Lederlabel an Jeans oder aus Horn hergestellte Knöpfe erfasst. Da das Gesetz keine Mindestmengen vorsieht, sind auch Kleinstmengen zu kennzeichnen. Bei der Etikettierung oder Kennzeichnung von Erzeugnissen ist der wörtliche Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ zu verwenden. Die Faserkennzeichnung „Leder“ oder „Fell“ ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Die Regelungen über Art und Weise der Faserkennzeichnung gelten auch für den Hinweis auf die nichttextilen Teile tierischen Ursprungs. Die Vorschrift gilt jedoch nur für Textilerzeugnisse. Das bedeutet, dass Lederjacken und Pelzmäntel, die keine Textilerzeugnisse im Sinne des Art. 2 TextilKVO sind (bestehen nicht zu 80% aus Textilfaser) nicht gekennzeichnet werden müssen. 

Aufbewahrungspflichten 

Hersteller, Importeure und Händler sind verpflichtet, Unterlagen aufzubewahren, aus denen hervorgeht, wie sich die Fasern zusammensetzen. Hersteller und Importeure müssen die Unterlagen 2 Kalenderjahre aufbewahren. Die Frist beginnt hierbei mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das letzte Erzeugnis, auf das sich die Unterlagen beziehen, vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht wurde. Händler hingegen müssen diese Unterlagen solange vorhalten wie sie Waren, auf die sich die Unterlagen beziehen, auf dem Markt bereitstellen. 

Online- und Versandhandel 

Beim Online- und Versandhandel muss der Verkäufer sicherstellen, dass die Informationen über die Faserzusammensetzung dem Kunden VOR dem Kauf zugänglich gemacht werden. Hierbei ist auf leichte Lesbarkeit, Sichtbarkeit und leichte Erkennbarkeit zu achten. Allerdings sind derartige Beschreibungen bei reiner Werbung (z.B. ein Prospekt ohne direkte Bestellmöglichkeit) nicht erforderlich.

ANHANG V -Ausnahmen-
Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung oder Kennzeichnung vorgeschrieben ist

(gemäß Artikel 17 Absatz 2)

  1. Hemdsärmelhalter 
  2. Armbänder für Uhren, aus Spinnstoffen 
  3. Etiketten und Abzeichen 
  4. Polstergriffe, aus Spinnstoffen 
  5. Kaffeewärmer 
  6. Teewärmer 
  7. Schutzärmel 
  8. Muffe, nicht aus Plüsch 
  9. Künstliche Blumen 
  10. Nadelkissen 
  11. Bemalte Leinwand 
  12. Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen 
  13. Gebrauchte, konfektionierte Textilerzeugnisse, sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind 
  14. Gamaschen 
  15. Verpackungsmaterial, nicht neu und als solches verkauft 
  16. Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen 
  17. Reiseartikel, aus Spinnstoffen 
  18. Fertige oder noch fertigzustellende handgestickte Tapisserien und Material zu ihrer Herstellung, einschließlich Handstickgarne, die getrennt vom Grundmaterial zum Verkauf angeboten werden und speziell zur Verwendung für solche Tapisserien aufgemacht sind 
  19. Reißverschlüsse 
  20. Mit Textilien überzogene Knöpfe und Schnallen 
  21. Buchhüllen aus Spinnstoffen 
  22. Spielzeug 
  23. Textile Teile von Schuhwaren 
  24. Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm² 
  25. Topflappen und Topfhandschuhe 
  26. Eierwärmer 
  27. Kosmetiktäschchen 
  28. Tabakbeutel aus Gewebe 
  29. Futterale bzw. Etuis für Brillen, Zigaretten und Zigarren, Feuerzeuge und Kämme, aus Gewebe 
  30. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm² 
  31. Schutzartikel für den Sport, ausgenommen Handschuhe 
  32. Toilettenbeutel 
  33. Schuhputzbeutel 
  34. Bestattungsartikel 
  35. Einwegerzeugnisse, ausgenommen Watte 
  36. Den Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs unterliegende Textilerzeugnisse, für die ein entsprechender Vermerk aufgenommen wurde, wieder verwendbare medizinische und orthopädische Binden und allgemeines orthopädisches Textilmaterial
  37. Textilerzeugnisse, einschließlich Seile, Taue und Bindfäden (vorbehaltlich Anhang VI Nummer 12), die normalerweise bestimmt sind: a) zur Verwendung als Werkzeug bei der Herstellung und der Verarbeitung von Gütern; b) zum Einbau in Maschinen, Anlagen (für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung usw.), Haushaltsgeräte und andere Geräte, Fahrzeuge und andere Transportmittel oder zum Betrieb, zur Wartung oder zur Ausrüstung dieser Geräte, mit Ausnahme von Planen und Textilzubehör für Kraftfahrzeuge, das getrennt von den Fahrzeugen verkauft wird 
  38. Textilerzeugnisse für den Schutz und die Sicherheit, wie z. B. Sicherheitsgurte, Fallschirme, Schwimmwesten, Notrutschen, Brandschutzvorrichtungen, kugelsichere Westen, besondere Schutzanzüge (z. B. Feuerschutz, Schutz vor Chemikalien oder anderen Sicherheitsrisiken) 
  39. Ballonhallen (Sport-, Ausstellungs-, Lagerhallen usw.), sofern Angaben über die Leistungen und technischen Einzelheiten dieser Erzeugnisse mitgeliefert werden 
  40. Segel 
  41. Textilwaren für Tiere 
  42. Fahnen und Banner

((Quelle: TextilKVO))

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unterwww.hv-bayern.de.

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