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Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden

Nach den §§ 20 – 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Wer nicht über diese Eignung verfügt, darf nur dann Auszubildende einstellen, wenn er ausdrücklich einen besonderen Ausbilder bestellt, der die persönliche und fachliche Eignung nachweisen kann. Darüber hinaus muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein.

Recht, Arbeit & Soziales Bildung Ausbilden im Betrieb

Nach §§ 28-31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Wer nicht über diese Eignung verfügt, darf nur dann Auszubildende einstellen, wenn er ausdrücklich einen besonderen Ausbilder bestellt, der die persönliche und fachliche Eignung nachweisen kann. Darüber hinaus muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein, um dort die jeweilige Ausbildung gewährleisten zu können. Die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte werden von der örtlichen IHK durch den Ausbildungsberater((GENDERNOTICE)) festgestellt.

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1. Persönliche Eignung

Das BBiG (§ 29) definiert negativ, wer persönlich nicht geeignet ist. Dies ist insbesondere, wer 

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder 
  • wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. 

Wer nicht unter diese Kategorien fällt, weist somit die persönliche Eignung auf

2. Fachliche Eignung

Fachlich geeignet ist nach § 33 BBiG, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, 
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder 
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist 
  • und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. 

Liegt die fachliche Qualifikation nicht vor, so kann dieser Mangel unter bestimmten Voraussetzungen durch die (widerrufliche) „Zuerkennung der fachlichen Eignung“ überbrückt werden. Diese widerrufliche Zuerkennung ist über die IHK bei der jeweiligen Regierung des Bezirkes zu beantragen. 

3. Berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse

 Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind im BBiG nicht konkretisiert, sondern in der Ausbildungseignungs-Verordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009. Danach ist der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 

  • Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen 
  • Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken 
  • Ausbildung durchführen 
  • Ausbildung abschließen 

Die IHK-Prüfung besteht weiterhin aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil müssen fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern bearbeitet werden. 

Der praktische Teil besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Für diese Prüfung wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Im Prüfungsgespräch muss der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation begründen. Statt der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden. 

Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis erstellt. 

Vorbereitende Kurse zur Prüfung bietet neben der IHK die Akademie Handel an: Nähere Infos unter www.akademie-handel.dewww.akademie-handel.de.

Nach § 7 der AEVO, gilt: Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach dieser Verordnung befreit. Es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Wurden die Mängel beseitigt und sind Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis der bestandenen Prüfung oder anderer Nachweise befreien.

4. Eignung der Ausbildungsstätte

Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn nach § 27 BBiG 

  1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist
    und 
  2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. 

Ferner gilt: 

Sofern eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, diesen Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in sogenannter Nachbarschaftshilfe in einem anderen Betrieb beheben kann, gilt sie als geeignet. Ausbilder bleibt aber stets der eigentliche Ausbildungsbetrieb. 

Die Eignung der Ausbildungsstätte setzt insbesondere auch voraus, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Als angemessenes Verhältnis kann folgende Relation angesehen werden: 

  • bei 1 bis 2 Fachkräften = 1 Auszubildender 
  • bei 3 bis 5 Fachkräften = 2 Auszubildende 
  • bei 6 bis 8 Fachkräften = 3 Auszubildende 
  • bei je weiteren 3 Fachkräften = 1 weiterer Auszubildender 

Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat, oder zumindest das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Simone Streller
Geschäftsführerin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Bildung Ausbilden im Betrieb
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