Nach den §§ 20 – 24 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Wer nicht über diese Eignung verfügt, darf nur dann Auszubildende einstellen, wenn er ausdrücklich einen besonderen Ausbilder bestellt, der die persönliche und fachliche Eignung nachweisen kann. Darüber hinaus muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein.
Nach §§ 28-31 Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Wer nicht über diese Eignung verfügt, darf nur dann Auszubildende einstellen, wenn er ausdrücklich einen besonderen Ausbilder bestellt, der die persönliche und fachliche Eignung nachweisen kann. Darüber hinaus muss auch die Ausbildungsstätte geeignet sein, um dort die jeweilige Ausbildung gewährleisten zu können. Die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte werden von der örtlichen IHK durch den Ausbildungsberater((GENDERNOTICE)) festgestellt.
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Das BBiG (§ 29) definiert negativ, wer persönlich nicht geeignet ist. Dies ist insbesondere, wer
Wer nicht unter diese Kategorien fällt, weist somit die persönliche Eignung auf
Fachlich geeignet ist nach § 33 BBiG, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
Liegt die fachliche Qualifikation nicht vor, so kann dieser Mangel unter bestimmten Voraussetzungen durch die (widerrufliche) „Zuerkennung der fachlichen Eignung“ überbrückt werden. Diese widerrufliche Zuerkennung ist über die IHK bei der jeweiligen Regierung des Bezirkes zu beantragen.
Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind im BBiG nicht konkretisiert, sondern in der Ausbildungseignungs-Verordnung (AEVO) vom 21. Januar 2009. Danach ist der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
Die IHK-Prüfung besteht weiterhin aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil müssen fallbezogene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern bearbeitet werden.
Der praktische Teil besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Für diese Prüfung wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Im Prüfungsgespräch muss der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation begründen. Statt der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden.
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis erstellt.
Vorbereitende Kurse zur Prüfung bietet neben der IHK die Akademie Handel an: Nähere Infos unter www.akademie-handel.dewww.akademie-handel.de.
Nach § 7 der AEVO, gilt: Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes tätig war, ist vom Nachweis nach dieser Verordnung befreit. Es sei denn, dass die bisherige Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige Stelle geführt hat. Wurden die Mängel beseitigt und sind Gefährdungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zuständige Stelle vom Nachweis der bestandenen Prüfung oder anderer Nachweise befreien.
Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn nach § 27 BBiG
Ferner gilt:
Sofern eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, diesen Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in sogenannter Nachbarschaftshilfe in einem anderen Betrieb beheben kann, gilt sie als geeignet. Ausbilder bleibt aber stets der eigentliche Ausbildungsbetrieb.
Die Eignung der Ausbildungsstätte setzt insbesondere auch voraus, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Als angemessenes Verhältnis kann folgende Relation angesehen werden:
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat, oder zumindest das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.
