Praxiswissen
Stand 01 / 202410 MinutenNur für Mitglieder

Ausbilden im Einzelhandel

Der Einzelhandel, insbesondere der Facheinzelhandel ist aufgrund der Serviceleistungen auf gut ausgebildetes Personal angewiesen. Aktuell sind geeignete Fachkräfte nur schwer auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Die Ausbildung des eigenen Fachkräftenachwuchses kann deshalb eine Alternative darstellen. Hier gilt es die vermeintlich hohen Ausbildungskosten den Vorteilen gegenüberzustellen: Sie lernen die Mitarbeiter((GENDERNOTICE)) bereits während der Ausbildungszeit gut kennen, Sie sparen Geld bei der Personalbeschaffung und haben niedrigere Einarbeitungskosten. Sie sind wettbewerbsfähiger, weil sie qualifizierte, flexible und motivierte Mitarbeiter entsprechend Ihrem betrieblichen Bedarf ausbilden. Sie erhöhen Ihr Ansehen bei den Kunden, weil Sie durch das Ausbilden der jungen Generation eine wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe übernehmen.

Möchten Sie weiterlesen?

Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.

Sie sind noch kein HBE-Mitglied?

Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?

1. Bewerbersuche und -auswahl

Um motivierte Jugendliche für den eigenen Betrieb gewinnen zu können, sind verschiedene Wege parallel zu verfolgen, z.B.: 

  • Anzeigen auf den einschlägigen Ausbildungsplatzportalen (wie z.B. Azubi.de, azubiyo.de etc.) 
  • Nutzung von Social Media-Kanälen 
  • Ansprache von Mitarbeitern 
  • Angebot von Betriebspraktika an den Schulen vor Ort 
  • Teilnahme an berufskundlichen Ausstellungen (der HBE stellt hierzu seine jeweiligen Infostände und sein Infomaterial kostenlos zur Verfügung) bzw. digitalen Formaten. 
  • Meldung des Ausbildungsplatzes beim Arbeitsamt

Allgemeine Informationen zur Ausbildung im Handel bietet die Website karriere-handel.de, die der Handelsverband Deutschland initiiert hat. Auf der Website selbst, aber auch auf den Social-Media-Plattformen Instagram, Facebook geben Auszubildende und junge Fachkräfte Einblicke in die Praxis. 

Sollten Sie Jugendliche und auch deren Eltern von einer Ausbildung im Handel überzeugen wollen, dann können Sie auf folgende Informationsmöglichkeiten hinweisen: 

www.karriere-handel.de www.instagram.com/karrierehandel/ www.youtube.com/@karriere-handel www.facebook.com/karrierehandel 

Wenn die Analyse der Bewerbungsunterlagen positiv verlaufen ist und der Bewerber auch im Vorstellungsgespräch einen guten persönlichen Eindruck hinterlassen hat, steht dem Abschluss eines Ausbildungsvertrages nichts mehr im Wege.

2. Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses

2.1. Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb und den Ausbilder

Soweit Sie noch nicht ausgebildet haben, müssen Sie von der Industrie- und Handelskammer die Ausbildungseignung Ihres Betriebes feststellen lassen. Dabei wird überprüft, ob die Fertigkeiten und Kenntnisse, die in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vorgesehen sind, in Ihrem Betrieb vermittelt und erste Berufserfahrungen erworben werden können. Außerdem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl an Fachkräften und der Zahl der Auszubildenden bestehen. Zusätzlich muss die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders gegeben sein. Weitere Informationen dazu im HBE-Praxiswissen „Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden“.

2.2. Ärztliche Erstuntersuchung des Auszubildenden

Vor Beginn der Ausbildung muss der Auszubildende Ihnen ein ärztliches Eignungszeugnis vorlegen, das innerhalb der letzten 14 Monate ausgestellt worden ist. Die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist der IHK mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen, da sonst der Ausbildungsvertrag dort nicht erfasst wird (§ 35 BBiG).

2.3. Berufsausbildungsvertrag

Ein Berufsausbildungsvertrag kommt in dem Augenblick zu Stande, in dem Sie sich mit dem Auszubildenden geeinigt haben (bei Jugendlichen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich). Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen dabei schriftlich niedergelegt werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll 
  2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte 
  4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit 
  5. Dauer der Probezeit 
  6. Zahlung und Höhe der Vergütung 
  7. Dauer des Urlaubs 
  8. Voraussetzungen, unter den der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder 
  10. Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind, die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG. Die 

Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen und eine Ausfertigung an die Unterzeichnenden unverzüglich auszuhändigen. Danach müssen Sie den Ausbildungsvertrag bei Ihrer zuständigen IHK in das „Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse“ eintragen lassen. Dies gilt auch für evtl. spätere Vertragsänderungen. 

Formulare von Ausbildungsverträgen, Muster zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung und Anträge auf Eintragung in das Verzeichnis stellen die Industrie- und Handelskammern auf den IHK-Websites zur Verfügung.

3. Durchführung der Berufsausbildung im Betrieb

3.1. Dauer der Berufsausbildung

Die Dauer der Ausbildung ist je nach Ausbildungsberuf unterschiedlich und ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung festgelegt. Sie beträgt in der Regel bei den im Einzelhandel angebotenen Ausbildungen drei Jahre (z.B. Einzelhandelskaufmann/-kauffrau, Kaufmann/-frau im E-Commerce, Gestalter/Gestalterin für visuelles Marketing, Drogist/Drogistin, Florist/Floristin, Buchhändler/Buchhändlerin, Fachkraft für Lagerlogistik, IT-System-Kaufmann/-kauffrau). Zwei Jahre dauern die Ausbildungen Verkäufer/Verkäuferin, Fachlagerist/Fachlageristin und Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin.

3.2. Verkürzung der Berufsausbildung

Die Ausbildungsdauer kann verkürzt werden. Hier wird unterschieden zwischen Pflichtanerkennung und freiwilliger Anerkennung. 

  • Pflichtanerkennung: Der erfolgreiche Besuch eines Berufsgrundschuljahres bzw. einer ein- oder mehrjährigen Berufsfachschule ist einem Ausbildungsberuf des jeweiligen Berufsfeldes anzurechnen. Die betriebliche Ausbildung beginnt dann mit dem zweiten Ausbildungsjahr und der Auszubildende erhält auch die Vergütung des zweiten Ausbildungsjahres. 
  • Freiwillige Anerkennung: Sie können sich mit Ihrem Auszubildenden bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrags (spätestens aber ein Jahr vor dem vertraglichen Ausbildungsende) auf eine Verkürzung der Ausbildungszeit einigen, wenn der Auszubildende eine entsprechende schulische Vorbildung oder berufliche Kenntnisse hat. Empfohlen wird bei - Mittlerer Reife: Verkürzung um sechs Monate - Abitur/ Fachhochschulreife: Verkürzung um zwölf Monate - Auszubildenden über 21 Jahre: Verkürzung um zwölf Monate - abgeschlossener Berufsausbildung in einem anderen Beruf: Verkürzung um zwölf Monate. 

Die Verkürzung wird im IHK-Berufsausbildungsvertrag bzw. während der Ausbildung nachträglich beantragt.

3.3. Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft/digital)

Der Auszubildende muss mindestens wöchentlich die von ihm ausgeübten Tätigkeiten in Stichworten und möglichst mit Zeitangabe in einem sog. Berichtsheft (schriftlich oder digital) aufzeichnen. Ein schriftliches Berichtsheft müssen Sie ihm kostenlos zur Verfügung stellen und die Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung hinzufügen. Der Auszubildende hat das Recht, innerhalb seiner Arbeitszeit die Ausbildungsnachweise zu führen. Die Richtigkeit der Angaben bestätigt der Auszubildende durch seine Unterschrift. Der Ausbildende zeichnet ebenfalls wöchentlich das Berichtsheft bzw. den Ausdruck ab. Aus dem Berichtsheft muss hervorgehen, welche Arbeiten und Aufgaben der Auszubildende selbst ausgeführt hat und in welchen Themen und Arbeiten er unterwiesen worden ist. Auch der in der Berufsschule durchgenommene Stoff muss vermerkt werden. Die Vorlage der vollständigen Ausbildungsnachweise ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung nach § 43 BBiG. 

Je nach Kammerbezirk besteht zunehmend auch die Möglichkeit eines digitalen Ausbildungsnachweises. Hierfür sind besondere Kriterien zu beachten. So muss z.B. nach der Unterzeichnung des Wochenberichts die Möglichkeit einer Manipulation, d.h. einer nachträglichen Änderung der Inhalte durch den Auszubildenden ausgeschlossen sein. Zur Vorlage bei der IHK müssen die digitalen Ausbildungsnachweise in ausgedruckter Form mit den geforderten Unterschriften auf dem Deckblatt oder als PDF-Datei auf USB-Stick oder einem Tablet mit einer unterschriebenen Bestätigung (Urheberschaftserklärung) des Ausbildenden und des Auszubildenden vorgelegt werden. Bevor Sie mit den digitalen Ausbildungsnachweisen beginnen, muss die zuständige IHK dem Online-Verfahren zugestimmt haben. 

Die Ausbildungsnachweise sind dem Prüfungsausschuss bei der Abschlussprüfung vorzulegen.

3.4. Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

3.5. Arbeitszeit

Grundsätzlich gilt nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dass die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen darf. Darüber hinaus gilt, dass noch nicht volljährige Auszubildende nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen und mindestens zwei Samstage im Monat beschäftigungsfrei bleiben sollen (§§ 8 ff JArbSchG). Bei volljährigen Auszubildenden ist eine wöchentliche Ausbildungszeit von max. 48 Stunden zulässig. Soweit Sie tarifgebunden sind, gilt die tarifvertraglich geregelte Arbeitszeit von 37,5 Stunden für minderjährige und volljährige Auszubildende.

3.6. Ausbildungsvergütung

Orientierungsmaßstab für die Vergütung und das Urlaubsgeld sind die tarifvertraglichen Regelungen. Diese sind für tarifgebundene Mitglieder verbindlich. Soweit Sie eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung haben, dürfen die Ausbildungsvergütungen um maximal 20 Prozent reduziert werden. Seit 1.1.2020 gilt nach §17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende. Die Mindestvergütungssätze (1. Ausbildungsjahr 515 Euro, sukzessive ansteigend bis 585 Euro) liegen deutlich unter den im Handel gezahlten Ausbildungsvergütungen. Weitere Informationen sowie die aktuellen Vergütungssätze enthält das HBE-Praxiswissen „Vergütung, Urlaub und weitere Leistungsansprüche in der Ausbildung“.

3.7. Arbeitsmittel

Durch die Änderung des § 14 Abs. 1 BBiG zum 1.1.2020 müssen Ausbildungsbetriebe ihren Auszubildenden während der Ausbildung nunmehr auch Fachliteratur kostenlos zur Verfügung stellen. Bislang war diese Regelung auf Werkstoffe und Werkzeuge beschränkt.

3.8. Urlaub

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht folgenden Anspruch auf Urlaub für Jugendliche vor: Da Jugendliche nur fünf Tage pro Woche arbeiten dürfen, muss der Urlaubsanspruch, der im Jugendarbeitsschutzgesetz von sechs Werktagen ausgeht, in Arbeitstage umgerechnet werden. Soweit Sie nicht tarifgebunden sind, gilt der Urlaubsanspruch nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, den Sie mit folgender Formel ermitteln können:

\[ \text{Anspruch in Arbeitstagen} = \frac{\text{Anspruch in Werktagen (z.B. 30)}}{\text{Zahl der Werktage (6)}} \times \text{Zahl der Arbeitstage (5)} \]
Urlaubsanspruch in Werktagen laut JArbSchGAlter des Jugendlichen zu Beginn des KalenderjahresUrlaubsanspruch bei fünf Arbeitstagen
30unter 16 Jahre25
27unter 17 Jahre23
25unter 18 Jahre21

Soweit Sie tarifgebunden sind, gilt ein Urlaubsanspruch von 36 Werktagen:

Urlaubsanspruch in Werktagen laut JArbSchGAlter des Jugendlichen zu Beginn des KalenderjahresUrlaubsanspruch bei fünf Arbeitstagen
36bis zum vollendeten 24. Lebensjahr27

3.9. Ärztliche Untersuchungen während der Ausbildung

Nach einem Jahr muss der Jugendliche eine Bescheinigung über eine ärztliche Nachuntersuchung vorlegen, die nicht länger als drei Monate zurückliegen darf (Jugendarbeitsschutzgesetz, § 32ff). Diese Untersuchungen haben den Zweck, den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen festzustellen und insbesondere auch, ob die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte. Dementsprechend streng sind die Anforderungen des Gesetzes: So soll der Ausbilder nach 9 Monaten den Jugendlichen auf die Notwendigkeit der Nachuntersuchung bis zum Ablauf des ersten Jahres aufmerksam machen. Legt der Jugendliche diese Bescheinigung nicht nach Ablauf des ersten Jahres vor, muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats den Jugendlichen schriftlich dazu auffordern und darauf hinweisen, dass keine Weiterbeschäftigung möglich ist, wenn die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt wird.

3.10. Kündigung

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (bei Minderjährigen auch gegenüber dem gesetzlichen Vertreter). Wichtig ist, den Zugang der Kündigung nachzuweisen, z.B. durch persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus „wichtigem Grund“ möglich. Zum Thema Kündigung liefert das HBE-Praxiswissen „Kündigung“ weitere Informationen.

4. Durchführung der Ausbildung in der Berufsschule

4.1. Berufsschulpflicht und Berufsschulberechtigung

Grundsätzlich gilt, dass Auszubildende für die Dauer der gesamten Ausbildung der Berufsschulpflicht unterliegen. Hierbei gibt es jedoch Einschränkungen: Soweit der Auszubildende das Abitur hat, ist er nur berufsschulberechtigt und nicht mehr -verpflichtet. Gleiches gilt auch für ältere Auszubildende: In dem Jahr, in dem der Berufsschüler 21 Jahre alt wird, muss er nur noch das begonnene Schuljahr beenden; er unterliegt dann nicht mehr der Berufsschulpflicht, sondern ist lediglich berechtigt. Die Anmeldung zur Berufsschule muss unmittelbar nach Vertragsabschluss durch den Betrieb erfolgen. Der Arbeitgeber hat den Auszubildenden für den Berufsschulbesuch freizustellen

4.2. Anrechnung des Berufsschulunterrichts auf die Arbeitszeit

Mit In-Kraft-Treten des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am 1.1.2020 wurden die Anrechnungsansprüche von Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule grundlegend geändert (§ 15 BBiG). Durch die Übernahme der Freistellungsregelungen des § 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in das BBiG, gelten diese Regelungen nun auch für volljährige Auszubildende. Es findet keine Unterscheidung zwischen minder- und volljährigen Auszubildenden statt. Neu ist auch, dass alle Auszubildenden vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden dürfen. Nähere Information und Berechnungsbeispiele enthält das HBE-Praxiswissen „Anrechnung von Berufsschulzeiten“.

5. Prüfungen, Zeugnis

Während der Berufsausbildung müssen zwei Prüfungen absolviert werden.

5.1. Freistellung am Vortag

Seit 1.1.2020 gilt die Regelung in § 15 BBiG, wonach Auszubildende an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht für den gesamten Arbeitstag freizustellen sind. Der Tag muss mit der durchschnittlich täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet werden.

5.2. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung (Zwischenprüfung)

Sie findet am Ende des 2. Ausbildungsjahres vor dem Prüfungsausschuss der IHK statt und soll den Ausbildungsstand ermitteln. Zielsetzung ist dabei, eventuelle Lücken zu erkennen und bis zur Abschlussprüfung schließen zu können. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.

5.3. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung

Sie findet gegen Ende der vertraglichen Ausbildungszeit vor dem Prüfungsausschuss der IHK statt und setzt sich aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil zusammen. Prüfungsstoff sind sowohl die im Betrieb vermittelten Inhalte als auch der Berufsschulstoff. Eine optimale Vorbereitung auf die schriftliche Abschlussprüfung bietet die Akademie Handel an: Informationen über Termine, Inhalte und Schulungsorte erhalten Sie unter www.akademiehandel.de. 

Mit dem erfolgreichen Bestehen des zweiten Teils der gestreckten Abschlussprüfung endet auch gleichzeitig das Ausbildungsverhältnis. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so kann sie zwei Mal wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 

Bei Beendigung der Ausbildung hat der Betrieb dem Auszubildenden ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis auszustellen (siehe dazu HBE-Praxiswissen „Zeugnis für Auszubildende“). Darüber hinaus vergibt auch die Berufsschule ein Zeugnis über die Leistungen während des Berufsschulunterrichts.

6. Abschluss der Ausbildung, Weiterbeschäftigung

Das Ausbildungsverhältnis endet laut Berufsbildungsgesetz mit dem Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig mit Bestehen der Abschlussprüfung. Der Tag des Bestehens ist der Tag, an dem das Bestehen der Prüfung durch den Prüfungsausschuss festgestellt wird. 

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Spätestens drei Monate vor dem vertraglichen Ausbildungsende sollten sich Arbeitgeber und Auszubildender über die Fortsetzung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erklären, denn: 

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 

Beabsichtigen Sie, einen Auszubildenden nicht in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, so müssen Sie ihm dies nach Anhörung des Betriebsrates mindestens drei Monate vor dem vertraglichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, kann sich der Auszubildende nach erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung darauf berufen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht (§ 22 Absatz 3 Manteltarifvertrag). 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Simone Streller
Geschäftsführerin
Themen: Bildung Ausbilden im Betrieb
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?