Seit 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat. In diesem Praxiswissen informieren wir Sie detailliert über die Vorschriften bezüglich der Verarbeitung von Auftragsdaten im Hinblick auf diese Vorgaben.
Seit 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und parallel auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BSDG n. F.), in dem der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der DS-GVO, soweit zulässig, konkretisiert hat.
Hierdurch ergeben sich vielfältige Anforderungen in Bezug auf alle datenschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten. Betroffen sind nicht nur der Umgang mit Kunden- und Arbeitnehmerdaten((GENDERNOTICE)), sondern z. B. auch die technischen Aspekte der Datensicherheit.
Die Arbeitsgruppe Datenschutz des HDE hat zum Thema Auftragsdatenverabeitung nach Art. 28 DS-GVO ein Merkblatt erarbeitet, welches wir Ihnen gerne untenstehend zur Verfügung stellen.
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Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann auf Auftragsverarbeiter über-tragen werden.
Geldbuße bis zu 20 Millionen Euro oder bis 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes sowie behördliche Maßnahmen und ggf. Strafbarkeit (können sowohl gegen Verantwortlichen als auch Auftragsverarbeiter verhängt werden).
Auftragsverarbeiter darf nur auf Weisung des Verantwortlichen handeln. Sofern weisungsfrei personenbezogene Daten durch einen Dienstleister verarbeitet werden, liegt keine Auftragsdatenverarbeitung vor. Dann ist allein der Dienstleister für dessen Datenverarbeitung verantwortlich. ((Rechtsgrundlage: Art. 29))
Zusammenarbeit nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DS-GVO erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien, auch im Falle der Unterbeauftragung, nachzuweisen. ((Rechtsgrundlage:
Art.
28 (1), (5) ))
Unteraufträge bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Verantwortlichen. Es kann auch eine allgemeine schriftliche Genehmigung erteilt werden. Dann muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen über etwaige Unteraufträge informieren, der Verantwortliche kann Einspruch gegen die Unterbeauftragung einlegen. ((Rechtsgrundlage: Art. 28 (2), (4) ))
Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.((Rechtsgrundlage:
Art.
28 (3), (9) ))
Auftragsverarbeitungen können auch durch Standardvertragsklauseln geregelt werden. ((Rechtsgrundlage: Art. 28 (6), (7), (8) ))
Mit Blick auf Art. 28 (3) (h) informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese DS-GVO oder gegen andere Datenschutzbestimmungen verstößt. ((Rechtsgrundlage: Art. 28 (3) Satz 3))
Weitere Pflichten:
Der Auftragsverarbeiter ist für die Datenverarbeitung mitverantwortlich. Er haftet für Verstöße in seinem Pflichtenbereich. ((Rechtsgrundlage: Art. 4 Nr. 7))
Ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt und sich dadurch wie ein Verantwortlicher geriert, haftet zusätzlich zu der Haftung als Auftragsverarbeiter auch als Verantwortlicher.
((Rechtsgrundlage: Art. 28 (10) ))
Unteraufträge: Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.
((Art. 28 (4) Satz 2))
