Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der europäischen Union beschlossen. Die sogenannte „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“ verfolgt das Ziel, Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert wird. Wesentliche Änderungen dieses neuen Gesetzes sind zusätzliche Dokumentationspflichten bzw. Regelungen in den bestehenden Musterverträgen aufgrund der Neufassung des Nachweisgesetzes.
Der Bundestag hat am 23.06.2022 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der europäischen Union beschlossen. Die sogenannte „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“ verfolgt das Ziel, Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbare Beschäftigung gefördert wird. Der Gesetzentwurf hat am 08.07.2022 den Bundesrat passiert und gilt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt seit dem 01.08.2022. Wesentliche Änderungen dieses neuen Gesetzes sind zusätzliche Dokumentationspflichten bzw. Regelungen in den bestehenden Musterverträgen aufgrund der Neufassung des Nachweisgesetzes. Der HBE hat seine gesamten Musterarbeitsverträge an die neue Rechtslage angepasst. Die Verträge sind unter www.hv-bayern.de abrufbar. Rechtlich nicht geklärt ist derzeit die Frage, ob Arbeitsverträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, aber einen Arbeitsbeginn ab dem 01.08.2022 vorsehen, bereits die neuen Vorgaben erfüllen müssen.
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Aufgrund des Rückwirkungsverbots von Gesetzen vertreten wir die Auffassung, dass die Neuregelungen erst für Verträge gelten, die ab dem 01.08.2022 geschlossen werden. Gleichzeitig werden in diesem Praxiswissen auch die Änderungen durch die Arbeitsbedingungen-Richtlinie in anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen behandelt. Diese gelten ebenso seit 01.08.2022.
Durch die geplanten Änderungen im Nachweisgesetz sind ab 01.08.2022 zwingend zusätzlich folgende Regelungen in die Arbeitsverträge mit aufzunehmen:
Nach bisheriger Rechtslage mussten die Arbeitgeber die im Nachweisgesetz enthaltenen wesentlichen Informationen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen.
Bei den neuen Arbeitsverhältnissen ab dem 01.08.2022 gibt es gestaffelte Fristvorgaben:
Aufgrund der unübersichtlichen Fristenstaffel ist es ratsam, die kürzeste Frist auf alle Regelungen anzuwenden.
Diese Vorschriften gelten zunächst nur für Neuverträge ab 01.08.2022. Wenn jedoch Arbeitnehmer, mit denen bereits ein Arbeitsverhältnis besteht, den Arbeitgeber zur Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen auffordern, muss der Arbeitgeber ihnen die Niederschrift spätestens am siebten Tag nach dem Verlangen aushändigen.
Während es nach bisheriger Rechtslage keine Sanktionen bei Verstößen gegen das Nachweisgesetz gab, sind diese nunmehr mit Bußgeldern bedroht. Der Verstoß gegen die Verpflichtung zur schriftlich Niederlegung der wesentlichen Vertragsbedingungen wird als Ordnungswidrigkeit normiert, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000,- € pro Verstoß versehen werden kann.
Arbeitgeber müssen seit 01.08.2022 allen befristet eingestellten Mitarbeitern und Leiharbeitnehmern, die den Wunsch zur Entfristung bzw. Übernahme äußern, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Wunsches in Textform eine begründete Antwort mitteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass der befristet Beschäftigte bzw. der Leiharbeitnehmer mehr als sechs Monate beschäftigt bzw. entliehen war. Der Anspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten vor Zugang des Wunsches bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch in Textform begründet beantwortet hat; dann ist eine mündliche Erörterung ausreichend.
In Ausbildungsverträgen muss seit 01.08.2022 nunmehr der Name und die Anschrift der Vertragsparteien und, sofern die Auszubildenden minderjährig sind, zusätzlich der Name und die Anschrift der gesetzlichen Vertreter angegeben werden. Darüber hinaus sind die Ausbildungsstätte und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, die Höhe und Zusammensetzung der Vergütung sowie die Vergütung und der Ausgleich von Überstunden zu dokumentieren.
Seit 01.08.2022 ist in der Gewerbeordnung geregelt, dass Arbeitnehmern keine Fortbildungskosten auferlegt werden dürfen, wenn der Arbeitgeber gesetzlich oder aufgrund kollektivrechtlicher Regelungen verpflichtet ist, diese Fortbildungen anzubieten. Darüber hinaus sollen die Fortbildungen ausdrücklich während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de
