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Anwenderauswahl am Zahlungsterminal

Die sogenannte Anwenderauswahl ist in Artikel 8 der Verordnung zu Interbankenentgelten (MIF-Verordnung) geregelt und trat am 9. Juni 2016 in Kraft.

Betriebswirtschaft

Vorbemerkung

Die sogenannte Anwenderauswahl ist in Artikel 8 der Verordnung zu Interbankenentgelten (MIF-Verordnung) geregelt und trat 2016 in Kraft. Sie schreibt vor, dass Zahlern mit einer sogenannten Multifunktionskarte (eine Karte, die mehrere Zahlverfahren unterstützt – co-badged) eine Möglichkeit gegeben werden muss, aus den mit dieser Karte möglichen Zahlverfahren (z.B. girocard, Maestro, V PAY) auswählen zu können. Händler müssen somit ihren Kunden die Möglichkeit der Auswahl bieten, sofern sie selbst diese Zahlverfahren anbieten. Das Bezahlen mit Karte und Unterschrift (elektronische Lastschriftverfahren ELV) ist von der Anwendung ausgenommen, es gilt nicht als Kartenzahlverfahren

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1. Welche Vorteile hat der Kunde?

In der Praxis hat diese Option bislang keine Relevanz, da die Möglichkeit zur Auswahl für den Kunden keine Vor- oder Nachteile bringt. Heutige Girocards sind neben der Girocard-Funktion meist mit einer Maestro- oder V PAY-Funktion ausgestattet, die für Einkäufe im Ausland vorgesehen sind. Für den Kunden besteht im Inland kein Unterschied, ob er nun mit der einen oder anderen Art bezahlt. Eine Möglichkeit der Auswahl zwischen beiden Funktionen macht daher keinen Unterschied. 

Das Bezahlen mit Karte und Unterschrift – das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) – ist von der Anwendung ausgenommen, es gilt nicht als Kartenzahlverfahren. Der Händler hat also nach wie vor die Möglichkeit, vor einer Kartenzahlung festzulegen, dass die Möglichkeit einer Lastschrift geprüft wird und kann diese einsetzen. 

Für den Kunden((GENDERNOTICE)) war die Umsetzung der Verordnung zunächst mit keinen Änderungen verbunden, der bisherige Ablauf und die Eigenschaften der Systeme blieben gleich. Langfristig ist damit zu rechnen, dass Karten mit unterschiedlichen Zahlungsmitteln herausgegeben werden könnten, die für den Kunden eine Auswahl nötig machen. Beispielsweise könnte eine Debitfunktion (sofortiges Abbuchen vom Konto) mit einer Kreditfunktion verbunden werden, bei der eine Abbuchung erst mit Verzögerung z.B. am Monatsende erfolgt.

2. Welche Optionen hat der Handel?

Um der Verordnung entsprechen zu können, muss der Händler dem Kunden eine Auswahlmöglichkeit geben, sollte dieser es wünschen und eine entsprechende Karte haben. Voraussetzung ist aber, dass der Händler selbst diese Zahlarten akzeptiert.

Vorschlag des Branchenverbandes BecN – europäisch bestätigt

Für die technische Umsetzung des Auswahlprozesses hat der Verband der ec-Netzbetreiber BecN - die Vertretung der Partner des Handels beim Betrieb der Zahlungsterminals - einen praktikablen Vorschlag erarbeitet und mit Unterstützung des Handelsverbandes Deutschland (HDE) zur Freigabe beim Bundesministerium der Finanzen eingereicht. Grundlegendes Prinzip bei dem Vorschlag war es, einerseits der Verordnung zu entsprechen und andererseits den gewohnten Zahlungsprozess für den Kunden weiterhin so einfach und schnell wie möglich zu erhalten. Nähere Informationen hierzu finden sich auf der Seite des BecN unter http://b-ec-n.de/dokumente sowie https://www.b-ec-n.de/newsroom.

Der Vorschlag zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass er bislang als einziges Verfahren technologie-übergreifend für alle Terminals geeignet ist, die mit kontaktbehafteter und zugleich kontaktloser Schnittstelle ausgestattet sind. Dies gilt für die Mehrzahl der gängigen eingesetzten Terminal-Modelle und umfasst auch die Nutzung kontaktloser Zahlverfahren. Die Lösung erlaubt den schwierigen Spagat zwischen der gesetzlich geforderten Möglichkeit zur Anwendungsauswahl für den Konsumenten und dem allen Händlern eingeräumten Recht zur Voreinstellung eines präferierten Zahlverfahrens.

Nutzung einer bislang deaktivierten Terminalfunktion

Viele im Handel genutzte Terminals besitzen die Option, nach Eingabe der Karte eine Auswahlliste der Zahlverfahren anzuzeigen (sogenannte EMV-Funktion). Händler können diese Option mit einer Auswahlliste von ihrem Netzbetreiber aktivieren lassen. Der Kunde kann somit vor dem Stecken oder Hinhalten seiner Karte entscheiden, ob er eine Auswahl an möglichen Zahlungsverfahren erhalten möchte.

Akzeptanz nur eines Zahlverfahrens

Der Händler ist nach dem Wortlaut der MIF-VO nur dann verpflichtet, dem Kunden eine Auswahl zu bieten, wenn er mehrere Zahlverfahren akzeptiert, die zugleich auch von der Karte eines Kunden unterstützt werden. Würde der Händler ausschließlich eines der PIN-basierten Zahlverfahren akzeptieren, die auf möglichen Multifunktionskarten enthalten sind, würde keine Auswahloption nötig sein.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Anastasia Just
Referentin
Themen: Betriebswirtschaft
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