Der Gehaltstarifvertrag im bayerischen Einzelhandel unterscheidet in den verschiedenen Beschäftigungsgruppen bei der Einstufung der Beschäftigten nach Tätigkeits- bzw. Berufsjahren.
Der Gehaltstarifvertrag im bayerischen Einzelhandel unterscheidet in den verschiedenen Beschäftigungsgruppen bei der Einstufung der Beschäftigten nach Tätigkeits- bzw. Berufsjahren. Angesichts Sinn und Zweck sowie der eindeutigen Wortwahl stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob Zeiten der „Nichtarbeit“ auf die Tätigkeits- und Berufsjahre angerechnet werden.
Die tarifvertraglichen Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn
((GENDERNOTICE))
eine Erklärung über den „Ausschluss der Tarifbindung“ nicht abgegeben hat (vgl. im einzelnen HBE-Praxiswissen „Der Ausschluss der Tarifbindung“). Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können die tariflichen Vorschriften noch für längere Zeiträume zur Anwendung gelangen.Gelten die tariflichen Vorschriften nicht, so kommt lediglich das Gesetz zur Anwendung. Nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen jedoch weder Regelungen über eine Eingruppierung, noch solche zu Beschäftigungs-/Lohngruppen oder Tätigkeits-/ Berufsjahren.
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Eine Anrechnung von „Nicht-Tätigkeit“ auf Tätigkeits- und Berufsjahre erfolgt in der Regel nicht. Denn beide Begriffe setzen notwendigerweise regelmäßig eine tatsächliche Tätigkeit voraus. Zwar definieren die Tarifverträge im bayerischen Einzelhandel die Begriffe „Tätigkeits-“ und „Berufsjahre“ explizit nicht. Allerdings bestimmt § 9 Ziffer 8 MTV, dass bestimmte Zeiten (nämlich Grundwehrdienst, Wehrübungen und Ersatzdienst sowie Dienstverpflichtung) auf die Berufsjahre angerechnet werden. Diese Bestimmung ist Ausnahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis bzw. die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Hauptleistungspflicht ruht, weder auf Tätigkeits- noch auf Berufsjahre anzurechnen sind.
Für den Begriff der Tätigkeitsjahre ergibt sich dies bereits aus einer grammatikalischen Auslegung des Begriffes. Tätigkeitsjahre unterscheiden sich darüber hinaus von Berufsjahren nur insoweit, als Tätigkeitsjahre Zeiten der Tätigkeit eines Ungelernten bzw. nicht Gleichgestellten bezeichnen, während nach Ansicht der Tarifvertragsparteien Jahre nach einer Ausbildung bzw. Gleichstellung „Berufsjahre“ sind. Beide Begriffe setzen deshalb in der Regel eine tatsächliche Tätigkeit voraus. (Zu „Tätigkeitsjahren“ vgl. ebenso ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.1998, 3 Ca 2436/86 sowie LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1994, 15 Sa 1486/94)
| Abwesenheitszeit | Anrechnung auf Berufstätigkeits- und Berufsjahre | Bemerkungen |
|---|---|---|
| Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlungsanspruch | ja | Nach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit |
| Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch | nein | Nach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit |
| Reha-Maßnahmen mit Entgeltfortzahlungsanspruch | ja | Nach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit |
| Reha-Maßnahmen ohne Entgeltfortzahlungsanspruch | nein | Nach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit |
| Elternzeit | nein | Nach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit |
| Elternurlaub | Berufsjahre ja Tätigkeitsjahre | Vergleiche § 14 Ziffer 4 MTV |
| Wehrdienst, Wehrübung, Zivildienst, Dienstverpflichtungen | ja | Vergleiche § 9 Ziffer 8 MTV (für Berufsjahre) sowie § 6 Arbeitsplatzschutzgesetz (für Tätigkeitsjahre) |
| Unbezahlter Urlaub | nein | Dies sollte aber zur Sicherheit ausdrücklich schriftlich vereinbart werden |
| Altersteilzeit, Zeiten ohne Arbeitstätigkeit | nein | |
| Ausbildungszeiten | nein | Vergleiche aber § 3 Gehaltstarifvertrag |
| Vortätigkeit bei anderem Arbeitgeber | unter Umständen | Vergleiche § 9 Ziffer 9 MTV (sofern rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber bis zu maximal 3 Monaten) |
| Arbeitslosigkeit | nein | |
| Beschäftigungsverbote | nein | |
| Schutzfristen vor und nach der Entbindung | nein | |
| Streik | nein |
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de
