Praxiswissen
Stand 01 / 20252 MinutenNur für Mitglieder

Anrechnung auf Tätigkeits- und Berufsjahre

Der Gehaltstarifvertrag im bayerischen Einzelhandel unterscheidet in den verschiedenen Beschäftigungsgruppen bei der Einstufung der Beschäftigten nach Tätigkeits- bzw. Berufsjahren.

Recht, Arbeit & Soziales Tarifrecht & Tarifpolitik

Vorbemerkung

Der Gehaltstarifvertrag im bayerischen Einzelhandel unterscheidet in den verschiedenen Beschäftigungsgruppen bei der Einstufung der Beschäftigten nach Tätigkeits- bzw. Berufsjahren. Angesichts Sinn und Zweck sowie der eindeutigen Wortwahl stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob Zeiten der „Nichtarbeit“ auf die Tätigkeits- und Berufsjahre angerechnet werden. 

Die tarifvertraglichen Vorschriften gelangen nur zur Anwendung, wenn 

  • ihre Geltung einzelvertraglich vereinbart wurde oder 
  • die jeweiligen Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt wurden oder 
  • der jeweilige Arbeitnehmer((GENDERNOTICE))
    Mitglied der Gewerkschaft ist und der Arbeitgeber

    ((GENDERNOTICE))

    eine Erklärung über den „Ausschluss der Tarifbindung“ nicht abgegeben hat (vgl. im einzelnen HBE-Praxiswissen „Der Ausschluss der Tarifbindung“). Für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse können die tariflichen Vorschriften noch für längere Zeiträume zur Anwendung gelangen. 

Gelten die tariflichen Vorschriften nicht, so kommt lediglich das Gesetz zur Anwendung. Nach den gesetzlichen Vorschriften bestehen jedoch weder Regelungen über eine Eingruppierung, noch solche zu Beschäftigungs-/Lohngruppen oder Tätigkeits-/ Berufsjahren.

Möchten Sie weiterlesen?

Bitte melden Sie sich an, um den vollständigen Artikel zu sehen.

Sie sind noch kein HBE-Mitglied?

Oder Sie sind bereits HBE-Mitglied, haben aber noch keinen Zugang?

1. Keine Anrechnung von Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht

Eine Anrechnung von „Nicht-Tätigkeit“ auf Tätigkeits- und Berufsjahre erfolgt in der Regel nicht. Denn beide Begriffe setzen notwendigerweise regelmäßig eine tatsächliche Tätigkeit voraus. Zwar definieren die Tarifverträge im bayerischen Einzelhandel die Begriffe „Tätigkeits-“ und „Berufsjahre“ explizit nicht. Allerdings bestimmt § 9 Ziffer 8 MTV, dass bestimmte Zeiten (nämlich Grundwehrdienst, Wehrübungen und Ersatzdienst sowie Dienstverpflichtung) auf die Berufsjahre angerechnet werden. Diese Bestimmung ist Ausnahme eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis bzw. die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung seiner Hauptleistungspflicht ruht, weder auf Tätigkeits- noch auf Berufsjahre anzurechnen sind. 

Für den Begriff der Tätigkeitsjahre ergibt sich dies bereits aus einer grammatikalischen Auslegung des Begriffes. Tätigkeitsjahre unterscheiden sich darüber hinaus von Berufsjahren nur insoweit, als Tätigkeitsjahre Zeiten der Tätigkeit eines Ungelernten bzw. nicht Gleichgestellten bezeichnen, während nach Ansicht der Tarifvertragsparteien Jahre nach einer Ausbildung bzw. Gleichstellung „Berufsjahre“ sind. Beide Begriffe setzen deshalb in der Regel eine tatsächliche Tätigkeit voraus. (Zu „Tätigkeitsjahren“ vgl. ebenso ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.09.1998, 3 Ca 2436/86 sowie LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.1994, 15 Sa 1486/94)

2. Übersicht zur (Nicht-)Anrechnung von Tätigkeits- und Berufsjahren

AbwesenheitszeitAnrechnung auf Berufstätigkeits- und BerufsjahreBemerkungen
Arbeitsunfähigkeit mit EntgeltfortzahlungsanspruchjaNach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
Arbeitsunfähigkeit ohne EntgeltfortzahlungsanspruchneinNach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
Reha-Maßnahmen mit EntgeltfortzahlungsanspruchjaNach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
Reha-Maßnahmen ohne EntgeltfortzahlungsanspruchneinNach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
ElternzeitneinNach der Rechtsprechung des BAG ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit
ElternurlaubBerufsjahre ja TätigkeitsjahreVergleiche § 14 Ziffer 4 MTV
Wehrdienst, Wehrübung, Zivildienst, DienstverpflichtungenjaVergleiche § 9 Ziffer 8 MTV (für Berufsjahre) sowie § 6 Arbeitsplatzschutzgesetz (für Tätigkeitsjahre)
Unbezahlter UrlaubneinDies sollte aber zur Sicherheit ausdrücklich schriftlich vereinbart werden
Altersteilzeit, Zeiten ohne Arbeitstätigkeitnein
AusbildungszeitenneinVergleiche aber § 3 Gehaltstarifvertrag
Vortätigkeit bei anderem Arbeitgeberunter UmständenVergleiche § 9 Ziffer 9 MTV (sofern rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber bis zu maximal 3 Monaten)
Arbeitslosigkeitnein
Beschäftigungsverbotenein
Schutzfristen vor und nach der Entbindungnein
Streiknein

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner in den HBE-Geschäftsstellen finden Sie unter www.hv-bayern.de

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

ms
ms
Claudia Lindemann
Syndikusrechtsanwältin
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Tarifrecht & Tarifpolitik
Daten­schutz­ein­stel­lun­gen

Diese Webseite nutzt externe Medien, wie z.B. Karten und Videos, und externe Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Dabei werden teils auch Cookies gesetzt. Die Einwilligung zur Nutzung der Cookies & Erweiterungen können Sie jederzeit anpassen bzw. widerrufen. Technisch notwendige Cookies sind immer aktiv.
Eine Übersicht zu den Cookies, Analysewerkzeugen und externen Medien finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.

Welche optionalen Cookies bzw. Erweiterungen möchten Sie erlauben?