Das Bundeskabinett hat die neuen Energieeinspar-Verordnungen gebilligt. Der Einzelhandel muss die Regelungen für Ladentüren und Eingangssysteme sowie die Einschränkung beleuchteter Werbeanlagen bereits ab dem 1. September umsetzen.

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt, sofern diese nicht als Fluchtweg erforderlich sind (§ 10). Der Betrieb beleuchteter Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt (§ 11). Schaufensterbeleuchtung ist nicht von dem Verbot betroffen! Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll moderat abgesenkt werden (§ 12). Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen finden Sie hier.