Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro muss vom Arbeitgeber ab dem 1.9.2022 einmalig allen Mitarbeitern gezahlt werden. Für Minijobber und Personen in Elternzeit gelten besondere Regelungen. Wie aber bekommt der Arbeitgeber das gezahlte Geld zurück?

Die an die Mitarbeiter ausgezahlte Energiepreispauschale wird mit der Lohnsteuer verrechnet, die der Arbeitgeber an das Finanzamt abführt. Es spielt dabei keine Rolle, wann die Pauschale im September auszahlt wird. Unternehmen, die die Lohnsteuer nur vierteljährlich abführen, können die Energiepreispauschale mit der Lohnsteueranmeldung zum 10. Oktober verrechnen und dürfen auch mit der Auszahlung des Zuschusses bis Oktober warten. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem HBE-Praxiswissen und in dieser FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums.