Die Frist zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe ist bis Ende September 2020 verlängert worden. Grund dafür sind die technischen Probleme beim Start des Antragsverfahrens.

Neben der Fristverlängerung gibt es auch bei den Bedingungen, unter denen die Überbrückungshilfe ausgezahlt wird, einige Neuerungen. Einen Überblick finden Sie hier. Wichtig: Für Monate mit einem kleineren Umsatzeinbruch als 40 Prozent entfällt der Anspruch. Antworten auf Fragen zur Corona-Überbrückungshilfe finden Sie auch in dieser FAQ-Liste. Anträge können nur seitens der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden.