Praxiswissen
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Rundfunkbeitrag, GEZ

Am 1. Januar 2013 trat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit das neue Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft. Der Rundfunkbeitrag ist vom Inhaber der Betriebsstätte zu zahlen. Inhaber ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte nutzt oder in deren Namen die Nutzung erfolgt.

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Rundfunkgebührenmodell seit 2013

Am 1. Januar 2013 trat der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und damit das neue Modell zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Kraft. Der Rundfunkbeitrag ist vom Inhaber der Betriebsstätte zu zahlen. Inhaber((GENDERNOTICE)) ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte nutzt oder in deren Namen die Nutzung erfolgt. Die Gebührenpflicht besteht nach dem neuen Modell unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. 

Die Betriebe sind verpflichtet, der zuständigen Landesrundfunkanstalt auf Verlangen schriftlich Angaben als Grundlage für die Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 zu machen.

1. Was hat sich für Unternehmen geändert?

Seit 1. Januar 2013 ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach der Zahl der Beschäftigten je Betriebsstätte richtet. Zum 20. Juli 2021 wurden die Beiträge geringfügig erhöht. Hier ist eine entsprechende Staffel hinterlegt (siehe Tabelle nächste Seite).

StaffelBeschäftigte pro BetriebsstätteAnzahl der BeiträgeBeitragshöhe pro Monat
10 bis 81/36,12 Euro
29 bis 19118,36 Euro
320 bis 49236,72 Euro
450 bis 249591,80 Euro
5250 bis 49910183,60 Euro
6500 bis 99920367,20 Euro
71.000 bis 4.99940734,40 Euro
85.000 bis 9.999801.468,80 Euro
910.000 bis 19.9991202.203,20 Euro
10ab 20.0001803.304,80 Euro

2. Was ist eine Betriebsstätte?

Eine Betriebsstätte ist jede nicht ausschließlich für private Zwecke genutzte ortsfeste Raumeinheit. Eine Betriebsstätte kann auch eine Fläche innerhalb einer Raumeinheit sein, z. B. Shop-in-Shop.

3. Wer gilt als Beschäftigter?

Zu den Beschäftigten zählen die sozialversicherungspflichtig Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Nicht berücksichtigt werden Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeiter. 

Am 1.1.2017 traten hierzu einige Änderungen in Kraft. So wurde es, wie vom HBE gefordert, für Unternehmen möglich, im Rahmen eines Wahlrechts die Berechnung der Mitarbeiterzahlen auf Basis von Vollzeitäquivalenten vorzunehmen. Dazu muss der Betriebsstätteninhaber der zuständigen Landesrundfunkanstalt schriftlich mitteilen, dass er eine Berechnung unter Berücksichtigung der vorhandenen Teilzeitbeschäftigten wählt. In diesem Fall werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und von mehr als 30 Stunden mit 1,0 veranschlagt. Ergibt sich im Jahresdurchschnitt eine Beschäftigtenzahl mit Dezimalstellen, so ist abzurunden. Die Mitteilung der gewählten Berechnungsmethode hat bei der Anzeige zusammen mit der Mitteilung der Beschäftigtenanzahl zu erfolgen.

Wichtig

Die Mitteilung der Berechnungsmethode ist nur einmal im Jahr zum 31.3. mit Wirkung ab April möglich!

4. Welche Regelungen gelten für Kraftfahrzeuge?

Kraftfahrzeuge, die zu gewerblichen Zwecken oder für eine andere selbstständige Erwerbstätigkeit des Fahrzeuginhabers genutzt werden, sind beitragspflichtig. Gleiches gilt für Kraftfahrzeuge, die für gemeinnützige und öffentliche Zwecke genutzt werden. Zahlt der Inhaber einen Beitrag für eine Betriebsstätte, ist der Beitrag für das erste nicht privat genutzte Kraftfahrzeug damit abgegolten. Für jedes weitere Kfz fällt ein Drittelbeitrag pro Monat an, also 6,12 Euro. Bei mehreren Betriebsstätten ist pro Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei. 

Weitere Informationen zum neuen Rundfunkbeitrag finden Sie im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de.

Ihre Ansprechpartner zu diesem Thema

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Bernd Ohlmann
Themen: Recht, Arbeit & Soziales Fach- & Sonderthemen GEMA & GEZ GEZ
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