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Filter zurücksetzenDie Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
Die Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
Fragen des Urlaubs und damit verbundene Ansprüche bereiten in Betrieben oftmals Schwierigkeiten, da die rechtliche Seite in vielen Fällen nicht (ausreichend) bekannt ist. Das vorliegende HBE-Praxiswissen fasst die wesentlichen Punkte zusammen.
Die Praxis vieler Betriebe im Einzelhandel, ihre Beschäftigten am 24. und 31. Dezember nur halbtags zu beschäftigen und die Arbeit am Faschingsdienstag ganz oder teilweise ausfallen zu lassen, führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Ladenschluss, Bezahlung und Urlaub. Diese und andere Rechtsfragen sollen im Folgenden kurz erläutert werden.
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung
Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
Die Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes ist wegen fehlender Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge seit der Lohn- und Gehaltsrunde 1999 abhängig von der konkreten Fallgestaltung.
Fragen des Urlaubs und damit verbundene Ansprüche bereiten in Betrieben oftmals Schwierigkeiten, da die rechtliche Seite in vielen Fällen nicht (ausreichend) bekannt ist. Das vorliegende HBE-Praxiswissen fasst die wesentlichen Punkte zusammen.
Die Praxis vieler Betriebe im Einzelhandel, ihre Beschäftigten am 24. und 31. Dezember nur halbtags zu beschäftigen und die Arbeit am Faschingsdienstag ganz oder teilweise ausfallen zu lassen, führt immer wieder zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich Ladenschluss, Bezahlung und Urlaub. Diese und andere Rechtsfragen sollen im Folgenden kurz erläutert werden.
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