Der HBE unterstützt und hilft seinen Mitgliedsunternehmen mit einer Reihe von verschiedenen Publikationen und praktischen Ratgebern (z.B. Praxiswissen) zu allen einzelhandelsrelevanten Themen. Diese werden ständig aktualisiert und sofort geänderten (gesetzlichen) Regelungen und Vorschriften angepasst.
Hinweis zu den Downloads
Die Downloads können Musterverträge beinhalten, welche standardisierte Vorschläge darstellen. Vor Verwendung sollen diese deshalb aufmerksam gelesen und auf eine Verwendbarkeit im konkreten Einzelfall überprüft werden. Bei eventuellen Ergänzungen oder Abänderungen helfen Ihnen die Spezialisten in den Bezirken des HBE gerne weiter.
Ergebnis Ihrer Suche nach Downloads in der Kategorie "Besondere Vertragsgestaltungen und Personengruppen".
Filter zurücksetzenDie geltenden Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung betreffen sowohl Bereiche in der gewerblichen Wirtschaft und in Privathaushalten sowie die Beschäftigung im sogenannten „Übergangsbereich“ (bisher „Gleitzone“).
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H., sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsverhältnis werfen eine Vielzahl von Fragen auf, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden sollen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind bei allen Arbeitsverhältnissen zu beachten, auch bei Geringfügig Beschäftigten, bei Aushilfen, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden.
Die Beschäftigung von Kindern, Schülern und Studenten erfolgt oftmals im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Auf das HBE-Praxiswissen "Geringfügig Beschäftigte und Gleitzonenbeschäftigung" neben den dazugehörigen Vertragsmustern wird deshalb besonders hingewiesen.
Die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter weist einige Besonderheiten auf, die in der Praxis schon aus Kostengründen beachtet werden sollten. Das vorliegende Praxiswissen befasst sich mit den typischen in der Praxis auftauchenden Problemen.
n der Arbeitswelt gibt es eine Vielzahl von Beschäftigungsformen, die vom klassischen Arbeiter- und Angestelltenverhältnis abweichen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Qualifikationsmaßnahmen.
Das „Gesetz über die Pflegezeit“ (PflegeZG), welches am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, soll Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern.
Der (auch kurzfristige) Ausfall von Arbeitnehmern, saisonale oder betriebliche Umsatzschwankungen, es gibt viele Gründe, darüber nachzudenken, mit Arbeitnehmern einen (lediglich) befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Ob dies zulässig ist und in welchen Grenzen, darüber soll Sie dieses HBE-Praxiswissen informieren.
Die geltenden Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung betreffen sowohl Bereiche in der gewerblichen Wirtschaft und in Privathaushalten sowie die Beschäftigung im sogenannten „Übergangsbereich“ (bisher „Gleitzone“).
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v. H., sofern sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.
Schwangerschaft und Elternzeit im Arbeitsverhältnis werfen eine Vielzahl von Fragen auf, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden sollen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) sind bei allen Arbeitsverhältnissen zu beachten, auch bei Geringfügig Beschäftigten, bei Aushilfen, Teilzeitbeschäftigten und Auszubildenden.
Die Beschäftigung von Kindern, Schülern und Studenten erfolgt oftmals im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Auf das HBE-Praxiswissen "Geringfügig Beschäftigte und Gleitzonenbeschäftigung" neben den dazugehörigen Vertragsmustern wird deshalb besonders hingewiesen.
Die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter weist einige Besonderheiten auf, die in der Praxis schon aus Kostengründen beachtet werden sollten. Das vorliegende Praxiswissen befasst sich mit den typischen in der Praxis auftauchenden Problemen.
n der Arbeitswelt gibt es eine Vielzahl von Beschäftigungsformen, die vom klassischen Arbeiter- und Angestelltenverhältnis abweichen, insbesondere im Zusammenhang mit Ausbildungs-, Einarbeitungs- und Qualifikationsmaßnahmen.
Das „Gesetz über die Pflegezeit“ (PflegeZG), welches am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, soll Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessern.
Der (auch kurzfristige) Ausfall von Arbeitnehmern, saisonale oder betriebliche Umsatzschwankungen, es gibt viele Gründe, darüber nachzudenken, mit Arbeitnehmern einen (lediglich) befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Ob dies zulässig ist und in welchen Grenzen, darüber soll Sie dieses HBE-Praxiswissen informieren.
Dann können Sie auf alle Leistungen und Downloads dieser Website und des HBE zugreifen.
Informieren Sie sich noch heute!
© Copyright Handelsverband Bayern e.V.
© Copyright Handelsverband Bayern e.V.
Handelsverband Bayern e. V.
Brienner Straße 45
80333 München
Telefon: 089 55118-0
Telefax: 089 55118-163
Mit dem Bezirke-Filter können Sie alle wechselnden Inhalte der HBE-Website wie z.B. News, Kontakte, regionale Veranstaltungen, Downloads, etc. nach dem für Sie relevanten Bezirk filtern. Wählen Sie in der Karte Ihren Bezirk aus und erhalten Sie dessen aktuelle Inhalte.
0 Bezirk(e) ausgewählt
Finden Sie mit Hilfe des Themenfinders einfach und schnell alle relevanten Inhalte zu einem Überbegriff.