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16.12.2016 Bayern
Grundsätzlich gilt: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Deshalb muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Verlangt der Arbeitnehmer keinen Urlaub im Kalenderjahr, so verfällt dieser am Jahresende ersatzlos. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies rechtfertigen. Liegen derartige Gründe vor, so wird der Urlaub übertragen und muss in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Betrieblich wird allerdings häufig (in zulässiger Weise) ein längerer Übertragungszeitraum gewährt.
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