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09.12.2016 Bayern
Bei Kündigungen in Kleinbetrieben wird immer wieder gefragt, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Dieses gilt jedoch nur, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kommt es oft zu Missverständnissen oder es herrscht Unsicherheit über die gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich ist für die Ermittlung der relevanten Beschäftigtenzahl die zurückliegende Personalstärke ebenso relevant, wie die aktuelle Mitarbeiterzahl und die (nachvollziehbare) Einschätzung der künftigen regelmäßigen Betriebsgröße. Der HBE hat in seinem beigefügten Praxiswissen "Kündigung im Kleinbetrieb" eine praktische Checkliste zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erstellt. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich auch an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle wenden.
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