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28.10.2016 Bayern
Mit Ablauf der Umsetzungsfrist müssen alle elektronischen Registrierkassen spätestens ab dem 1. Januar 2017 die Einzelaufzeichnungen dauerhaft speichern können.
Altkassen, mit denen Tagesendsummenbons unter Löschung der Journaldaten ausgedruckt werden, entsprechen dann nicht mehr den Anforderungen und werden von den Finanzämtern nicht mehr akzeptiert. Zu den einzelnen, neuen Anforderungen an elektronische Registrierkassen und zu den derzeitigen Ausnahmen für rein mechanische Kassen, bzw. offenen Ladenkasse informiert Sie unser aktuelles Praxiswissen „Steuerliche Anforderungen an elektronische Registrierkassen“. Hier finden Sie ebenfalls Informationen zum aktuellen Stand des noch laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum sog. Manipulationsschutz, der ab 2020 in Kraft treten soll.
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