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14.10.2016 Bayern
Ein Arbeitszeugnis muss nicht nur inhaltlich, sondern auch in seiner äußeren Form bestimmten Anforderungen entsprechen. Es darf z.B. nicht geknickt werden und sollte auf dem Firmenbriefpapier ausgestellt werden.
Allerdings dürfen an das äußere Erscheinungsbild auch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das Arbeitsgericht Augsburg folgte jetzt der HBE-Auffassung, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, ein Zeugnis ohne Silbentrennung zu erhalten. Durch die Silbentrennung erhalte das Zeugnis für einen objektiven Betrachter keine andere Aussage, als die die sich aus dem Wortlaut ergibt, so die Urteilsbegründung. Hinweis: Alles, was Sie in der Praxis über Arbeitszeugnisse wissen müssen und was im Ernstfall bei einem Rechtsstreit zu beachten ist, erfahren Sie auch bei unserer HBE-Veranstaltung „Tag des Handels“. Sie haben Interesse? Dann melden Sie sich gleich für eine Veranstaltung in Ihrer Region an: Nürnberg (25.10.), Würzburg (26.10.), Bayreuth (27.10.).
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