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03.06.2016 Bayern
Arbeitgeber dürfen in bestimmten Fällen bisher gewährte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld anrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16). Die Entscheidung bezieht sich jedoch nur auf Fälle, in denen der Arbeitgeber vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat neben dem Monatsgehalt 1/12 der Sonderzahlung leistet. Nur dann kann diesen Zahlungen Erfüllungswirkung mit Blick auf den Mindestlohn zukommen. Die Richter haben sich mit dieser Entscheidung der in den Vorinstanzen erfolgten Rechtsprechung angeschlossen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch das BAG in den Entscheidungsgründen klarstellt, dass eine Anrechnung nur in Betracht kommt, wenn die Zahlungen zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
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