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18.05.2016 Bayern
Am 31.12.2017 endet in Bayern die Übergangsfrist für die Nachrüstung von Rauchmeldern. Immer häufiger fragen deshalb Einzelhändler in den HBE-Bezirksgeschäftsstellen nach, ob auch ihr Unternehmen von der Rauchmelderpflicht betroffen ist.
In der Bayerischen Bauordnung ist jedoch lediglich festgelegt, dass in Schlaf- und Kinderzimmern, sowie Fluren, die zu Aufenthaltsräumen wie dem Wohnzimmer führen, Rauchmelder zu installieren sind. Geschäftsräume sind davon nicht betroffen. HBE-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Aigner: "Je nach Unternehmen kann es allerdings eine Pflicht geben, Rauchmelder oder sogar eine Brandmeldeanlange zu installieren." Diese ergibt sich dann aber aus der behördlichen Genehmigung für den Betrieb des Geschäftes, aufgrund von Vorschriften der Berufsgenossenschaft oder eventuell auch der Versicherung.
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