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12.02.2016 Bayern
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Fällt die Arbeit aufgrund von Krankheit oder Urlaub aus und werden für diesen Zeitraum Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge nicht entrichtet, obwohl der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hätte, können auch auf diese nicht gezahlten Zuschläge ("Phantomentgelt") Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Die Deutsche Rentenversicherung ist in letzter Zeit offenbar vermehrt dazu übergegangen, diese ausstehenden Beiträge bei Arbeitgebern nachzufordern. HBE-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Aigner warnt: "Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie bei der Zahlung von Urlaubsentgelt die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit berücksichtigt werden. Ansonsten drohen ggf. hohe Nachzahlungen." Kommt es zu Beitragsnachforderungen, muss der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil nachzahlen. Ein Regress beim Arbeitnehmer ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Der Arbeitgeber darf einen unterbliebenen Beitragsabzug regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltzahlungen nachholen (§ 28g Satz 3 SGB IV). Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch bei Ihrer zuständigen HBE-Bezirksgeschäftsstelle.
Bezirksgeschäftsführerin
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Fax:089 55118-118
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