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05.02.2016 Bayern

Geringfügige Beschäftigung von Flüchtlingen: Das müssen Arbeitgeber wissen

Für Asylsuchende und geduldete Personen gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin. Danach unterliegen mehr als geringfügig beschäftigte Flüchtlinge in allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht.

Für sie finden die Mindestlohnregelungen Anwendung. Dies gilt nicht, wenn das Mindestlohngesetz Ausnahmen vorsieht (z. B. während der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder bestimmter Praktika). Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ist zu beachten, dass diese Flüchtlinge regelmäßig nicht gesetzlich krankenversichert sind und der Arbeitgeber somit keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen hat. Weitere Informationen dazu erhalten Sie über untenstehenden Link. 

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